Auch wenn sie nicht verpflichtend ist, bringt sie sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer Vorteile mit sich – die Probezeit. Beide haben in dieser Zeit die Möglichkeit, zunächst einmal herauszufinden, ob sie in der Praxis gut miteinander auskommen und ob die Erwartungen an das neu geschlossene Arbeitsverhältnis erfüllt wurden.
Verhält es sich so, dass eine oder gleich beide Parteien nicht zufrieden sind, kann die Zusammenarbeit innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen beendet werden. § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zufolge ist die Probezeit an eine Maximaldauer von sechs Monaten gebunden.
Kurz & knapp: Verlängerung der Probezeit wegen Krankheit
§ 622 Absatz 3 BGB zufolge darf die Probezeit eine Dauer von maximal sechs Monaten nicht überschreiten.
Eine Verlängerung der Probezeit wegen Krankheit über diesen Zeitraum hinaus ist zwar an und für sich möglich, nach sechs Monaten gilt allerdings automatisch die gesetzliche Kündigungsfrist.
In der Ausbildung ist es nur möglich, die Probezeit zu verlängern, wenn diese wegen einer Krankheit des Azubis für mehr als ein Drittel der Zeit nicht stattfinden konnte.
Aber was geschieht, wenn sich weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber ein genaues Bild machen konnten, weil der jeweilige Mitarbeiter während der Probezeit für einen längeren Zeitraum erkrankte? Kann in diesem Fall eine Verlängerung der Probezeit wegen Krankheit erfolgen? Und wie ist diese Situation in der Ausbildung geregelt?
Inhalt
Voraussetzungen für eine Probezeitverlängerung wegen Krankheit
Grundsätzlich darf die Probezeit gemäß § 622 Absatz 3 BGB eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Nach diesem Zeitraum kommt in der Regel automatisch die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats zum Tragen.
Es ist daher nicht möglich, die Probezeit zu verlängern, wenn bereits sechs Monate vergangen sind. Doch wie verhält sich das Ganze, wenn der Mitarbeiter für eine längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt und nicht auf der Arbeit erscheinen kann?
Eine Verlängerung der Probezeit wegen Krankheit kann unter folgenden Voraussetzungen stattfinden:
- Wurde von vornherein ein kürzeres Arbeitsverhältnis auf Probe vereinbart (z. B. drei Monate), bedarf es nicht mal einer Erkrankung: Die Probezeit darf in diesem Fall so oder so vom Arbeitgeber auf maximal sechs Monate verlängert werden, wenn der Mitarbeiter dem zustimmt.
- Eine Probezeitverlängerung ist bei Krankheit an und für sich schon möglich. Nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Arbeitnehmer zumindest weiterhin befristet beschäftigt werden, wenn er die meiste Zeit der Probezeit krank war.
Verlängerung der Probezeit wegen Krankheit in der Ausbildung: Gibt es Unterschiede?
In Bezug auf die Probezeit unterscheiden sich Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis voneinander. In ersterem ist sie nicht optional, sondern Pflicht und muss sich auf einen Zeitraum zwischen einem und vier Monaten erstrecken. Eine Kündigungsfrist besteht nicht.
Zudem ist eine Verlängerung der Probezeit bei Krankheit nur dann möglich, wenn die Ausbildung daher für mehr als ein Drittel der Zeit nicht stattfinden konnte.
Dazu muss sich allerdings eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag befinden. War der Auszubildende gar nicht krank, ist eine Verlängerung der Probezeit über einen Zeitraum von vier Monaten hinaus arbeitsrechtlich nicht erlaubt.
Ingrid meint
19. Juni 2018 at 6:03
Ich habe zum 01.03.2017 eine Stelle als Einrichtungsleitung SGB XI angetreten. Die Stelle war unbefristet und an das bestimmte Haus gebunden. Ab 26.06.17 erkrankte ich länger. Nach einem Jahr will ich nun wieder mit Hilfe einer 6 wöchigen Wiedereingliederung auf die Stelle zurück.
In dieser Zeit wurde meine Stelle wieder unbefristet durch eine Leitung erstezt. Bei einem Gespräch mit dem Personalchef, wurde mir gesagt, ich muss die Wiedereingliederung in einem anderen Haus machen, wie es dann weiter geht, kann man mir noch nicht sagen, ausserdem dürfen Sie ja auch die Probezeit verlängern.
Dürfen die das?
Mit freundlichen Grüßen
Ingrid
arbeitsrechte.de meint
25. Juni 2018 at 11:03
Hallo Ingrid,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen und deshalb nicht sagen können, ob sich der Personalchef im Rahmen des rechtlich Möglichen bewegt. Sie können sich aber bei einem Anwalt erkundigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de