Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet die wichtigste Grundlage für den Arbeitsschutz im Betrieb. Es schreibt unter anderem eine Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber vor, der anschließend darüber zu entscheiden hat, welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten. Bei der Umsetzung der Maßnahmen zum Arbeitsschutz gibt das Arbeitsschutzgesetz lediglich bestimmte Rahmenbedingungen vor, sodass Unternehmen einen gewissen Gestaltungsfreiraum haben.
Darüber hinaus wird das Gesetz durch einige Arbeitsschutzverordnungen konkretisiert, wie z. B. die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Biostoffverordnung (BioStoffV) oder die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). In diesem Ratgeber erklären wir, welche Folgen ein Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz haben kann und wo Betroffene Verstöße gegen den Arbeitsschutz melden können.
Kurz & knapp: Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz
Wird ein Verstoß gegen den Arbeitsschutz als Ordnungswidrigkeit angesehen, kann gemäß § 25 ArbSchG ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro drohen. Wird die jeweilige Regelmissachtung allerdings beharrlich wiederholt oder es handelte sich dabei um eine vorsätzliche Handlung, welche die Gesundheit oder das Leben eines Mitarbeiters in Gefahr brachte, kann laut § 26 ArbSchG auch eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden.
Für diesen Verstoß sieht der Bußgeldkatalog zum Arbeitsschutz ein Bußgeld von 5.000 Euro vor. Dabei handelt es sich jedoch nur um den Regelsatz, der je nach den vorliegenden Umständen der Zuwiderhandlung erhöht oder verringert werden kann. Einen Auszug aus dem Bußgeldkatalog zur Arbeitssicherheit im Betrieb finden Sie hier.
Wie Sie vorgehen sollten, wenn Sie einen Verstoß gegen die Arbeitssicherheit melden möchten, haben wir Ihnen an dieser Stelle genauer beschrieben.
Inhalt
Auszug aus dem Bußgeldkatalog zur Arbeitsstättenverordnung
Verstoß | Bußgeld |
---|---|
Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig schriftlich festgehalten | 5.000 € |
Arbeitsstätten nicht wie vorgeschrieben eingerichtet oder betrieben | |
… Verkehrswege sind ungeeignet oder mangelhaft | 5.000 € |
… Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen sind ungeeignet oder fehlen | 5.000 € |
… Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen sind unvollständig | 4.000 € |
… Gefahrenbereich ist ungesichert | 4.000 € |
… Gefahrenbereich ist nicht gekennzeichnet | 3.000 € |
… Mittel zur Brandbekämpfung sind ungeeignet oder fehlen | 2.000 € |
… Mittel zur Brandbekämpfung sind unzureichend | 1.000 € |
… Fluchtwege und Notausgänge sind ungeeignet oder mangelhaft | 5.000 € |
… Sicherheitskennzeichnung von Fluchtwegen bzw. Notausgängen ist unzureichend oder fehlt | 4.000 € |
… Beleuchtung ist unzureichend oder fehlt | 2.000 € |
… gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen sind nicht vorhanden, zu hoch oder zu niedrig | 2.000 € |
… Bildschirm oder Bildschirmgerät ist ungeeignet | 2.000 € |
… Toilettenraum oder mobile anschlussfreie Toilettenkabine fehlt oder ist nicht benutzbar | 3.000 € |
… Pausenraum oder -bereich ist unzureichend oder fehlt | 3.000 € |
… Arbeiten wurden durch den Arbeitgeber nicht eingestellt, obwohl eine unmittelbare erheblichen Gefahr aufgetreten ist | 5.000 € |
… Mittel zur Ersten Hilfe sind unzureichend oder fehlen | 500 € |
… Beschäftigte wurden vor der Aufnahme der Tätigkeit nicht unterwiesen | 5.000 € |
Wie hoch ist die Strafe bei einem Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz?
Ein Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz kann sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch als Straftat gewertet werden. Ist Ersteres der Fall, kann ein Bußgeld von maximal 30.000 Euro verhängt werden.
Wird die jeweilige Zuwiderhandlung hingegen beharrlich wiederholt oder es handelte sich dabei um eine vorsätzliche Handlung, welche die Gesundheit oder das Leben eines Mitarbeiters in Gefahr brachte, kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr drohen (§ 26 ArbSchG).
Bedenken Sie: Der obige Auszug aus dem Bußgeldkatalog zum Arbeitsschutzgesetz bzw. der Arbeitsstättenverordnung enthält lediglich Regelsätze, die je nach Schwere des Verstoßes erhöht oder verringert werden können. Die Beträge stellen daher nur eine Orientierung dar.
Können Sie einen Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz anonym melden?
Haben Sie als Arbeitnehmer einen Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz festgestellt, sind Sie zunächst einmal dazu verpflichtet, Ihren Chef darauf hinzuweisen. Schließlich sind auch Sie als Beschäftigter dazu angehalten, bei der Einhaltung des Arbeitsschutzes mitzuwirken. Alternativ können Sie sich auch an den Betriebsrat oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit wenden.
Wird Ihr Hinweis ignoriert und der Arbeitgeber verstößt weiterhin gegen den Arbeitsschutz, haben Sie das Recht, den Verstoß bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde zu melden. § 17 Absatz 2 ArbSchG besagt dazu:
Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. […]“
Demzufolge dürfen sich aus der Meldung von einem Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz keine negativen Folgen für Sie ergeben. Um sicherzugehen, können Sie die Missstände im Betrieb jedoch auch anonym melden.
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