Kurz & knapp: Vertragliche Kündigungsfrist
Die Ausarbeitung einer vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist muss folgende Aspekte berücksichtigen: Die Kündigungsfrist bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer ist kürzer als die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber, darf die gesetzliche Kündigungsfrist aber nicht unterschreiten. Weiterhin darf die vertragliche Kündigungsfrist dem Arbeitnehmer bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber im Vergleich zur tarifvertraglichen Frist keinen Nachteil verursachen. Die einzelvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist ist sowohl für die Arbeitgeber- als auch für die Arbeitnehmerseite binden. Allerdings beträgt die vertragliche Kündigungsfrist in einem Kleinbetrieb (§ 622 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BGB) oder bei Aushilfen mit einer Beschäftigungszeit von maximal drei Monaten (§ 622 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 BGB) lediglich vier Wochen.
Ja, zudem darf die vertragliche Kündigungsfrist nicht kürzer als die gesetzliche Kündigungsfrist sein (s.o.). Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Sind im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag keine Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgelegt, greift die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB.
Inhalt
Gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist: Was hat Vorrang?
Die vertragliche oder tarifvertragliche vereinbarte Kündigungsfrist hat grundsätzlich Vorrang vor der gesetzlichen Kündigungsfrist. Letztere Greift als Kündigungsfrist ohne vertragliche Regelung. Vertragliche Kündigungsfristen können von gesetzlichen Kündigungsfristen abweichen, hierbei sind allerdings folgende Vorgaben zu beachten:
- Die vertragliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmern darf nicht länger als die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber sein. Sollte ein Arbeitsvertrag eine derartige Regelung enthalten, ist diese unwirksam.
- Vertragliche Kündigungsfristen für Arbeitnehmer dürfen nicht kürzer als die gesetzliche Kündigungsfrist sein.
- Die vertragliche Kündigungsfrist darf die gesetzliche Frist übersteigen. Die vereinbarte Frist ist sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bindend.
- Dem Arbeitnehmer darf bei einer Kündigung durch die vertragliche Kündigungsfrist im Vergleich zur tarifvertraglichen Frist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber kein Nachteil entstehen. Im Zweifelsfall greift die bessere Regelung für den Arbeitnehmer.
- Der Kündigungstermin bei einer vertraglich festgesetzten Kündigungsfrist ist ebenfalls zum Ende eines Quartals möglich.
Beachten Sie! Folgende Ausnahmen gelten für vertragliche Kündigungsfristen: Laut § 622 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 BGB muss bei Aushilfen, die höchsten drei Monate angestellt sind, sowie in Kleinbetrieben gemäß § 622 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BGB eine vierwöchige Frist berücksichtigt werden.
Welche tariflichen Kündigungsfristen gibt es?
Tarifvertragliche Fristen können weitaus kürzer oder länger ausfallen als die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfristen. Die tarifvertragliche Kündigungsfrist der IG Metall etwa ermöglicht es, das Arbeitsverhältnis während der sechsmonatigen Probezeit bereits während der ersten drei Monate mit einer Frist von einer Woche zu beenden. Ab dem vierten Monat umfasst die tarifvertragliche Kündigungsfrist in der Probezeit zwei Wochen.
Die Fristen können zudem auch für Arbeitnehmende gelten, die nicht Mitglieder einer Gewerkschaft sind, insofern im Arbeitsvertrag ein Verweis auf die Kündigungsfrist im Tarifvertrag gegeben ist, oder der Tarifvertrag in der betreffenden Arbeitsbranche Allgemeingültigkeit besitzt. Sollte die vertragliche Kündigungsfrist von den Regelungen des Tarifvertrags abweichen, gilt stet die für den Arbeitnehmer vorteilhaftere Regelung.
Zusammenfassend gilt: Eine tarifliche Kündigungsfrist kann dann gültig sein, wenn das Arbeitsverhältnis auf einen Tarifvertrag angewendet werden kann. Dies ist unter folgenden Umständen möglich:
- Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind tarifgebunden
- Im Arbeitsvertrag wurde die Anwendung des Tarifvertrags vereinbart.
- Der Tarifvertrag ist durch das zuständige Bundesministerium als allgemeinverbindlich erklärt worden sein (§ 5 TVG)
- Der Tarifvertrag wurde zwar nicht abgeschlossen, dennoch wurden dessen Regelungen angewendet
Gut zu wissen: Eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge findet sich im Tarifregister des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Ebenfalls einige Arbeitsministerien der einzelnen Bundesländern bieten auf ihren Websites ein derartiges Register an.
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