Der Kern des Vertragsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht darin: Wird eine Person in einem Unternehmen angestellt, ist sie dazu verpflichtet, die ihr übertragenen Aufgaben so gut wie möglich zu erfüllen. Im Gegenszug für ihre Mühe erhält sie eine entsprechend vereinbarte Vergütung, kann sie in dieser Zeit doch nicht ihren Freizeitaktivitäten nachgehen oder Behördengänge absolvieren.
Doch gerade, wenn momentan nicht so viele oder nur minder spannende Aufgaben anstehen, ist der ein oder andere dazu verleitet, sich heimlich anderen Dingen zu widmen, die nichts mit der Arbeit zu tun haben.
Kurz & knapp: Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Der Gesetzgeber erlaubt die Videoüberwachung am Arbeitsplatz nur unter Einhaltung strenger Vorgaben. Welche Umstände dabei eine Rolle spielen, lesen Sie hier.
Prinzipiell darf die Mitarbeiterüberwachung per Video auch von Drittanbietern erfolgen, die vom Arbeitgeber beauftragt werden.
Das Recht auf die Vertraulichkeit des Wortes wird in Deutschland sehr hochgehalten. Bei Missachtung droht eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Arbeitgebern kommt dieses Verhalten ihrer Mitarbeiter gar nicht recht, wollen sie diese doch eher selten für das Nichtstun bezahlen. Ihre Lösung: Sie stellen eine Kamera am Arbeitsplatz auf. Doch ist das überhaupt zulässig? Und was sagt der Datenschutz hierzu? Das und mehr erläutern wir in diesem Artikel.
Inhalt
Der vorliegende Ratgeber erläutert, unter welchen Umständen die Kameraüberwachung am Arbeitsplatz erlaubt ist, wie sie konkret aussehen kann und was bei der Videoüberwachung im Betrieb alles berücksichtigt werden muss. Arbeitnehmer erfahren, wie sie sich gegen die Überwachung zur Wehr setzen können.
Was Arbeitgeber dazu bewegt, eine Kameraüberwachung am Arbeitsplatz vorzunehmen
An den meisten Arbeitsplätzen wird sich wohl in direkter Nähe des Wirkungsortes keine Kamera finden, die das Handeln des Arbeitnehmers aufzeichnet. Doch Vorgesetzte greifen unter bestimmten Umständen immer wieder darauf zurück, Büroräume etc. überwachen zu lassen.
Ausschlaggebend hierfür können nicht nur sich häufende Diebstähle von Firmeneigentum sein. Auch die Vermutung, dass so mancher Arbeitnehmer es mit der Pausenregelung nicht ganz eng sieht und gern mal etwas früher in die tägliche Erholungsauszeit startet und diese über Gebühr ausdehnt, kann der Grund dafür sein, dass eine Mitarbeiterüberwachung mit der Kamera vorgenommen wird.
Unter welchen Umständen ist die Videoüberwachung der eigenen Mitarbeiter erlaubt?
In unserem Alltag begegnen uns Kameras fast überall dort, wo wir uns in der Öffentlichkeit bewegen: sei es in den Unterführungen und an den Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs, vor Geschäften und in den Eingangsbereichen von Bürohäusern. Fast nirgendwo sind wir vor ihnen sicher.
Befürworter führen an, dass bei eventuellen Straftaten eine größere Sicherheit durch die Überwachung gegeben wäre, würden Täter doch schneller identifiziert und damit auch gefasst. Kritiker monieren die permanente Überwachung, die kaum noch Raum für Privatsphäre ließe. Zudem werde die gesamte Gesellschaft in Geiselhaft für die Ausfälle einige weniger genommen.
Die Videoüberwachung von Mitarbeitern in öffentlich zugänglichen Räumen
Nicht jeder Arbeitnehmer ist in einem privaten Büro beschäftigt, sondern arbeitet unter Umständen als Kleidungsverkäufer in einem für Kunden zugänglichen Einzelhandelsgeschäft, führt Besucher durch Museen oder arbeitet am Schalter bei einer Bank. Hier kommt manchmal zum Diebstahlschutz und der Erhöhung der Sicherheit Beschäftigter eine Überwachung im Geschäft per Videoaufzeichnung hinzu.
Wann eine Überwachung am Arbeitsplatz erlaubt ist an öffentlichen Stellen, regelt das Bundesdatenschutzgesetz. Es führt aus:
Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
- zur Aufgabenerfüllung […],
- zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
- zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
- erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.“ (§ 6b Bundesdatenschutzgesetz – BDSG – „Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen“)
Aus dem Gesetzestext geht weiter hervor, dass eine Videoüberwachung der Arbeitnehmer und anderer Besucher in diesem Fall klar kommuniziert werden muss und zwar in der Regel durch entsprechende Schilder. Diese müssen ebenfalls einen Hinweis dazu enthalten, wer hierfür verantwortlich ist.
Achtung: Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die durch die öffentliche Videoüberwachung im Betrieb gesammelten Informationen schnellstmöglich zu löschen sind, wenn der angestrebte Zweck durch sie nicht mehr erreicht werden kann.
Das gilt ebenfalls für Umstände, in denen die schutzwürdigen Interessen der Gefilmten als wichtiger zu erachten sind.
Wenngleich die Überwachung von beispielsweise Räumen, in denen sich die Kassenschalter einer Bank befinden, erlaubt ist – es ist ausdrücklich untersagt, die gewonnen Erkenntnisse dazu zu verwenden, Mitarbeiter auszuspionieren.
Das Persönlichkeitsrecht wird in Deutschland sehr hoch bewertet. Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz beeinträchtigt es massiv, weshalb eine Interessenabwägung zwingend erforderlich ist. Nur, wenn diese zugunsten des Arbeitgebers ausgeht, darf unter Umständen eine Überwachung am Arbeitsplatz mit Kamera vorgenommen werden.
Nimmt Ihr Chef die Geschehnisse im Büro oder an Ihrer Arbeitsstelle permanent auf, ohne einen Anlass für diese Kontrolle zu haben, ist das nicht mit deutschem Recht vereinbar. Die verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz wird in diesem Fall in der Regel nicht als erforderlich und damit auch als nicht rechtens eingestuft.
Überwachungskamera am Arbeitsplatz – welche Orte oder Räume sind tabu?
Es wurde zum Teil bereits ausgeführt, wo überall Kameras angebracht werden dürfen, um das Verhalten von Mitarbeitern und Kunden zu überwachen. Doch welche konkreten Vorgaben gibt es zur Anbringung und dem Wirkungsbereich von Videoüberwachungsanlagen?
Als öffentlich und damit prinzipiell überwachbar gelten folgende Räumlichkeiten bzw. Areale:
- Kundenparkplätze
- Parkhäuser
- Tankstellen
- Verkaufsflächen von Supermärkten, Kleidungsgeschäften, etc.
- Bibliotheken
- öffentlich zugängliche Zufahrten zu Unternehmensgrundstücken
Nicht erlaubt ist hingegen das Filmen an Orten, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich gezählt werden. Das sind unter anderem:
- Toiletten
- Sanitärräume
- Schlafräume
- Umkleideräume
- Foyer
- Pausenräume
Der Gesetzgeber schützt diese Örtlichkeiten vor der Videoüberwachung am Arbeitsplatz durch das Arbeitsrecht und den Datenschutz, da sich Arbeitnehmer hier überwiegend privat verhalten. Vor der Zuschaustellung per Videokamera werden sie daher bewahrt.
Wann darf eine heimliche Überwachung mit Kameras vorgenommen werden?
Deutlich strenger als die öffentliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz wird das verdeckte Filmen von Mitarbeitern gehändelt.
Bevor diese Maßnahme zum Einsatz kommen darf, sind jedoch zwei Dinge einander gegenüberzustellen: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die Interessen der Arbeitgebers, wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise des Diebstahls oder Arbeitszeitbetruges verdächtigt wird.
In diesem Zusammenhang spielt auch eine Rolle, ob es sich bei der Kameraüberwachung von Mitarbeitern um das einzig mögliche Mittel handelt, einer Straftat oder ähnlichem auf die Spur zu kommen. Nur, wenn diese Frage mit „ja“ beantwortet werden kann, ist das Vorgehen verhältnismäßig.
Gegebenenfalls dürfen die verdeckt erlangten Aufzeichnungen deshalb auch in etwaigen Gerichtsprozessen als Beweismittel herangezogen werden.
Nicht funktionierende Kamera am Arbeitsplatz – Sind Kamera-Nachbildungen erlaubt?
Nicht immer sind Arbeitgeber daran interessiert, Mitarbeiter tatsächlich per Videoüberwachung zu kontrollieren und Aufzeichnungen herzustellen. Manchen reicht schon der reine Abschreckungseffekt aus, der durch gut sichtbar positionierte Kameras ausgelöst wird.
Als Attrappen können dabei sowohl täuschend echt aussehende als auch funktionstüchtige, aber sich nie in Betrieb befindliche Geräte zählen.
Welche Bestimmungen gelten hier? Von einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht kann doch nicht ausgegangen werden, oder doch?
Dies resultiert daraus, dass Mitarbeiter ihr Verhalten durch die bloße Anwesenheit solcher unwissentlichen Attrappen verändern und damit eingeschränkt werden. Hieraus könnte unter Umständen sogar ein Schadensersatzanspruch resultieren, wenn sie nicht korrekt informiert werden.
Wie lange dürfen die Ergebnisse der Videoüberwachung am Arbeitsplatz aufbewahrt werden?
Hierauf gibt das BDSG einen ersten Hinweis. In § 6b Absatz 5 ist festgehalten, dass, wenn der Zweck zu dem die Videoüberwachung eingeführt wurde, erreicht ist, die gewonnen Daten zu vernichten sind. Das ist beispielweise der Fall, wenn die Gefahr gebannt ist oder es keine Beweise für eine Verfolgung von Vergehen mehr braucht, weil ein Verfahren beispielsweise eingestellt wurde. Die Löschung der Aufzeichnungen ist auch in dem Fall vorzunehmen, dass die schützenswerten Interessen eines Betroffenen schwerer wiegen.
Angesichts der nicht gerade eindeutigen Aussage, haben sich bereits Gerichte mit diesem Thema befasst und sind zu der Erkenntnis gelangt:
Ist die Videoüberwachung am Arbeitsplatz erlaubt, müssen die Daten allerspätestens nach zehn Tagen gelöscht werden – so sieht es zumindest das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg (Az. 11 LC 114/13).
Es führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass es ganz praktische Begründungen hierfür gibt: nämlich längere arbeitsfreie Zeiten. In dieser Zeit müsste der Datenschutzbeauftragte beispielsweise aus dem Urlaub zurückbeordert werden, um sich die entsprechenden Aufnahmen anzusehen, diese auszuwerten und bei nicht vorhandener Relevanz zu löschen. Das kann laut Gerichtsurteil von einem Arbeitgeber nicht verlangt werden.
Mit dieser Auffassung sind viele Befürworter einer strengen Datenschutzpolitik – wie zum Beispiel die Beauftragten der Bundesländer – nicht einverstanden. Ihrer Ansicht nach sollte die maximale Speicherdauer höchstens 72 Stunden, also drei volle Tage, betragen. Durch längere Fristen würden Arbeitnehmer benachteiligt.
Der Betriebsrat und die Videoüberwachung im Büro – ist er zu beteiligen?
Für die Arbeitnehmerrechte im Unternehmen setzt sich der Betriebsrat ein. Er achtet darauf, dass ihre Interessen und Wünsche gehört werden und macht sich dementsprechend für sie stark.
Welche Rechten und Pflichten ein Betriebsrat hat, ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) festgehalten. Das sehr umfangreiche Gesetzeswerk beschäftigt sich auch damit, ob und wie bei einer geplanten Videoüberwachung am Arbeitsplatz der Betriebsrat einzuschalten ist.
Eine der gesetzlich verbrieften Kernaufgaben des Betriebsrates ist die Mitbestimmung in bestimmten unternehmerischen Entscheidungsprozessen. Dies bezieht sich auch auf die Mitarbeiterüberwachung.
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: […] Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.“ (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
Strebt ein Arbeitgeber also an, sich im Betrieb häufende Diebstähle per Videoüberwachung am Arbeitsplatz aufzuklären, kommt er nicht umhin, den Betriebsrat hierbei vorher einzuweihen. Dieser darf anschließend unter anderem Einfluss darauf nehmen, wie die Videokamera zum Einsatz kommt.
Die Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung
Bevor die Videoüberwachung am Arbeitsplatz gestartet wird, bedarf es einer Betriebsvereinbarung. Sie wird als Vertrag zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber geschlossen und ist einem Tarifvertrag nachrangig.
Eine Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz führt in der Regel ganz konkret aus, welche Kameraart verwendet wird, zu welchem Zweck die Montage erfolgt, wer von der Kameraüberwachung betroffen ist, wie lange die Aufzeichnungen gespeichert werden etc.
- Geltungsbereich
- Zweckbindung
- betroffene Abteilungen
- Beschreibung des eingesetzten Kamerasystems
- Übermittlung der gewonnenen Daten
- Aufbewahrung und Löschung der Aufzeichnungen
- Rechte und Pflichten der beauftragten Dritten
- Rechte der Arbeitnehmer
- Rechte des Betriebsrates
- Zugriffsregelungen
- Beendigung der Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Darf die Kameraüberwachung der Mitarbeiter durch Externe erfolgen?
Nicht jedes Unternehmen entschließt sich dazu, die Kameras selbst zu montieren und die aufgezeichneten Daten auch in Eigenregie auszuwerten. Hierzu bedarf es schließlich der Arbeitskraft einer besonders geschulten Person. Je kleiner die Firma ist, desto wahrscheinlicher ist es deshalb, dass diese Aufgabe an einen externen Dienstleister gegen eine entsprechende Vergütung weitergegeben wird.
Da es jedoch um höchstpersönliche Daten der Arbeitnehmer geht, die bei einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz aufgezeichnet werden, ist entsprechende Sorgfalt walten zu lassen. Das BDSG hält fest, was Arbeitgeber bei der Beauftragung Dritter konkret zu berücksichtigen haben.
Wenn sich eine Firma dazu entschließt, ein externes Unternehmen mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zu betrauen, steht es dafür ein, dass der Datenschutz und die zugehörigen Bestimmungen eingehalten werden.
Darunter fallen unter anderem diese Pflichten: Auf der Suche nach einem geeigneten Unternehmen ist mit größter Sorgfalt vorzugehen.
Zudem ist die Schriftform bei der Erteilung eines externen Dienstleisters zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz unabdingbar.
Das Bundesdatenschutzgesetz schreibt vor, welche Vertragsbestandteile hier als wesentlich und damit unverzichtbar zu erachten sind:
- Welchen Gegenstand hat der Vertrag und für wie lange wird er abgeschlossen?
- Was für Daten werden zu welchem Zweck und in welchem Umfang erhoben, verarbeitet oder genutzt?
- Wer ist von der Überwachung betroffen?
- Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen werden getroffen, um den Datenschutz zu gewährleisten?
- Wie und wann werden Daten berichtigt, gelöscht und gesperrt?
- Unter welchen Umständen dürfen Unterauftragsverhältnisse abgeschlossen werden?
- Welche Kontrollrechte hat der Auftraggeber und was muss die beauftragte Firma dulden bzw. wo und wie muss sie mitarbeiten?
- Welche Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen bzw. die Vertragsbestandteile muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber melden?
- Wie ist es um die Weisungsbefugnis des Auftraggebers gegenüber der beauftragten Firma zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz bestellt?
- Was passiert mit den Daten nachdem der Vertrag ausgelaufen ist? (Rückgabe der Speichermedien und Löschung der gespeicherten Daten)
Werden alle diese Vorschriften erfüllt, ist damit jedoch noch nicht das Ende der Fahnenstange erreicht.
Ist die Videoüberwachung am Arbeitsplatz strafbar?
Ist ein Arbeitgeber sehr neugierig und überwacht seine Mitarbeiter ohne deren Einverständniserklärung oder die rechtlichen Vorgaben zu beachten, muss er mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen.
In Deutschland wird dem Datenschutz ein großer Stellenwert beigemessen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ist hoch geschätzt. Demzufolge strafen viele Gerichte Unternehmen, die eine illegale Videoüberwachung am Arbeitsplatz vornehmen, hart ab.
Verhandelt wurde vor dem Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit ein Fall (Az. 2 AZR 797/11), einer fristlosen und ordentlichen Kündigung. Diese resultierte aus den Erkenntnissen einer heimlich vorgenommenen Mitarbeiterüberwachung per Video, die einen regelmäßigen Diebstahl von Firmeneigentum nachwies. Die entlassene Mitarbeiterin ging gegen diese Entlassung per Kündigungsschutzklage vor und bekam Recht. Die Richter führten aus:
Widerrechtlich per Videoüberwachung am Arbeitsplatz gewonnene Informationen unterliegen gegebenenfalls einem Verwertungsgebot – nämlich dann, wenn eigentlich mildere Mittel zum Einsatz hätten kommen können, um das Fehlverhalten aufzudecken. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit wurde in diesem Fall nicht berücksichtigt.
Hören Sie unbefugt vertrauliche – also nicht öffentliche – Gespräche zwischen Mitarbeitern ab, zeichnen Sie diese auf oder geben Sie die Daten an Dritte weiter, begehen Sie eine Straftat, die mit:
- einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder
- einer Geldstrafe geahndet wird.
Noch ärger kommt es für sogenannte Amtsträger, also Beamte oder Richter beispielsweise. Diesen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, wenn die Vertraulichkeit des Wortes verletzt wird.
Darüber hinaus können betroffene Arbeitnehmer auch Schadensersatzansprüche für die illegale Videoüberwachung am Arbeitsplatz geltend machen.
Mit einer solchen Gegebenheit setzte sich bereits das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) auseinander.
Verhandelt wurde folgender Fall: Der Arbeitgeber überwachte ständig das Verhalten einer Arbeitnehmerin mit einer an der Bürotür montierten Kamera, ohne ihre Zustimmung und über mehrere Monate hinweg.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch diese Maßnahme stark in Mitleidenschaft gezogen wurden. Die Mitarbeiterin hatte deshalb Anspruch auf 7000 Euro Entschädigung (Hessisches LAG, Az. 7 Sa 1586/09).
So können Sie sich gegen Verstöße Ihres Arbeitgebers zur Wehr setzen
Wollen Sie die Videoüberwachung an Ihrem Arbeitsplatz nicht hinnehmen bzw. überprüfen, welche Rechte Sie haben, um gegen das Filmen der eigenen Person und Speichern Ihrer personenbezogenen Daten vorzugehen, stehen Ihnen verschiedene Optionen offen.
- Zunächst können Sie natürlich immer einen Rechtsanwalt zur Klärung Ihrer Fragen heranziehen. Gerade ein erfahrener Rechtsvertreter steht Ihnen kompetent zur Seite und vertritt Sie, wenn es hart auf hart kommt auch bei einem Arbeitsgerichtsprozess. Insbesondere Fachanwälte sind in bestimmten Gebieten bewandt, dürfen Sie diesen Titel doch erst mit einer gewissen Erfahrung tragen.
- Doch nicht nur externe Ansprechpartner helfen Ihnen in einem Fall der unerwünschten Videoüberwachung am Arbeitsplatz weiter. Auch den Betriebsrat können Sie bei Fragen und Problemen rund um die Mitarbeiterüberwachung ansprechen. Schließlich sollte dieser über etwaige Maßnahmen diesbezüglich informiert sein.
- Sind Sie Mitglied in einer Gewerkschaft? Dann können Sie auch diese um Unterstützung und Beratung bitten. Schließlich profitieren Sie in diesem Fall von einer kostenlosen Rechtsschutzversicherung, die Sie auch unterstützt, wenn ein Gerichtsprozess nicht abzuwenden ist.
Michael meint
2. Juli 2022 at 1:53
Hallo,
Darf der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber wegen schlechtes Verhältnis einmal videoaufnehmen?
Darf der Arbeitgeber das Material vor dem Gericht als Beweismittel nutzen?
LG
Michael
Ingo meint
25. Januar 2022 at 18:20
Hallo,
ich hab heute durch Zufall mitbekommen, dass hinter meinem Arbeitsplatz eine Kamera in einem Ordner versteckt war.
Die Angelegenheit habe ich an den BayLDA gemeldet. Welche Schritte kann ich jetzt noch unternehmen?
Kathrin O. meint
22. Juli 2020 at 11:34
Hallo,
als ich gestern zur Arbeit kam, schrieb meine Kollegin auf einen Zettel, das sich über der Eingangstür eine Kamera befindet (sie wurde wohl Sonntag oder Montag angebracht). In unserem Arbeitsvertrag mussten wir dem zustimmen, das wir (wenn Verdacht auf eine Straftat besteht) mit der Überwachung einverstanden sind.
Muss der Arbeitgeber uns darüber informieren, das er dort eine Kamera angebracht hat? Wir wissen nicht, ob sie auch mit Ton aufzeichnet, wir haben uns nur im Flüsterton unterhalten über dieses Thema. Wenn ich das dem Artikel richtig entnommen habe, ist eine Aufnahme mit Ton nicht zulässig, oder? Muss der Betriebsrat über so ein Vorgehen informiert werden? Auch wissen wir nicht, ob noch irgendwo Kameras angebracht (versteckt) sind.
Wie lange dürfen die Aufnahmen gespeichert werden?
Die Kamera ist auf unsere Verkaufstheke + Kasse (ich arbeite in einer Bäckerei) gerichtet und sie nimmt (wahrscheinlich) auch noch auf, was dahinter an der Spüle passiert. Meine Kollegin meinte, der sicherste Ort ist momentan hinter dem Backofen, weil da die Kamera nicht aufnimmt.
Müssen Kunden darauf hingewiesen werden, das der Verkaufsraum Videoüberwacht ist?
Was können wir tun?
andreas meint
2. September 2019 at 18:26
hallo ,ich arbeite in einen betrieb wo wir spirituosen verpacken, seit geraumer zeit werden rund um unseren Arbeit platz Kameras installiert ohne das wir gefragt wurden , es hieß es werden nur daten aufgezeichnet um Kunden Beschwerden nachzuprüfen , und es werden nur die Hände drauf zu sehen sein. Dieses stimmt nicht ,der Betriebsleiter schaut uns ständig bei der Arbeit zu, und alle im Büro auch ,bei fehl verhalten werden wir ins Büro gerufen und werden dort vor allen Kollegen auf unsere Fehler angesprochen ,manchmal kommen andere Kollegen hinzu ohne Rücksicht ob uns s das recht ist einige Mitarbeiter haben eine app auf ihren Handy so das man uns von überall auch in ihrer Freizeit beobachten können . die daten werden nicht gelöscht . niemand hat uns gefragt ob wir damit einverstanden sind wer Merkert fliegt was kann man dagegen tun keinen Betriebsrat.
Frank meint
8. Juni 2019 at 18:01
Hallo
Ich hätte eine Frage
Ich arbeite in einer Kneipe und draußen an der Tür klebt ein Kamera Schild
Muss die Videoüberwachung trotzdem in meinem Arbeitsvertrag erwähnt werden? Muss ich dafür schriftlich eigenwilligen?
Vielen Dank im voraus
Mit freundlichen Grüßen
Katharina
Arno meint
22. Mai 2019 at 2:09
Liebes Arbeitsrechte- Team,
zunächst einmal vielen Dank, dass Sie so viele hilfreiche Informationen hier verfügbar machen!
Für meine Fragen habe ich keine passenden Antworten finden können; ich würde mich über eine Hilfestellung oder entsprechende Hinweise sehr freuen, damit ich es richtig machen kann, als Arbeitgeber.
Wir sind ein kleiner, produzierender Betrieb im Bereich Metall. Insgesamt sind sieben Arbeitnehmer beschäftigt, drei im Bereich Büro und Verwaltung, und bis zu vier Mitarbeiter sind im Werkstattbereich tätig.
Die Räumlichkeiten teilen sich wie folgt auf:
Zwei miteinander verbundene Werkhallen (offene, breite Verbindung mittig zwischen den Werhallen) sowie ein Büroraum und ein Aufenthaltsraum/ Küche. (Es gibt noch in jedem Bereich jeweils ein WC, dies spielt aber in den sich ergebenen Fragen keine Rolle)
Der Büro- und Aufenthaltsraum- Bereich befindet sich an der Stirnseite der Werkstatt; sowohl im Aufenthaltsraum als auch im Büro befinden sich Fenster, durch welche man den Werkstattbereich der vorderen Halle überblicken kann.
Ebenso befindet sich an dieser Stirnseite der Eingangsbereich sowie der Lieferanteneingang.
Es gibt üblicherweise keinen Kundenverkehr, jedochLieferanten und Spediteure.
Nun meine Fragen:
Aus Sicherheitsgründen, welche ausschließlich der Sicherheit der Mitarbeiter dienen sollen, würde ich gerne im Werkstattbereich Kameras installieren- insbesondere in den hinteren Werkstatbereichen (zweiter Hallenteil), welche nicht vom Büro aus eingesehen werden können, sowie einiger Arbeitsbereiche, welche in einem „toten Winkel“ liegen, zB. durch Regale, etc. Vom Büroraum aus soll dann ein Monitor diese Bereiche als Livebilder zeigen. Eine Aufzeichnung soll NICHT erfolgen, bzw. (systembedingt) täglich überschrieben werden; es geht also um die Live- Übertragung dieser „toten Winkel“
Dies wurde gemeinsam mit allen Mitarbeitern angeregt und besprochen und für gut befunden! Es geht darum, dass sollte beispielsweise ein Mitarbeiter alleine im hinteren Bereich arbeiten, diesen ggf. sehen zu können.
Konkreter Fall: ein Mitarbeiter hat in einem dieser Bereiche Waren verpackt für den Versand, dabei wurde im schwindelig- und er ist ohnmächtig geworden, nachdem er aus der Hocke aufgestanden ist- von den anderen unbemerkt.
Gott sei Dank ist nichts schlimmeres passiert; aber durch eben diesen Vorfall haben wir im Team überlegt, wie wir solche Vorfälle zukünftig besser handhaben können… zumal es bei einem so,kleinen Betrieb nicht unüblich ist, dass jemand im Werkstattbereich alleine arbeitet.
Selbstverständlich sind im Büro, im Aufenthaltsraum sowie im Bereich der sanitären Einrichtungen KEINE Kameras geplant!
Konkret gefragt: ist die Installation von Kameras zum Zweck der Sicherheit der Mitarbeiter gesetzlich überhaupt statthaft?
Frage zwei: wie verhält es sich, wenn im Eingangsbereich Lieferanten und Spediteure gefilmt werden, während sie das Gelände und die Halle betreten? Reicht dort ein Hinweisschild zur Kamera? (Auch hier gilt: nur Live- Übertragung auf Büro- Monitor; da sich der Eingang an der selben Seite befindet wie das Büro kann dieser Bereich vom Büro aus nicht gesehen werden, durch die Fenster, welche ja in die Werkhalle zeigen)
Frage drei: kann- bzw. „darf“ ich NACH FEIERABEND die selben Kameras zum Aufzeichnen nutzen (Einbruch/ unbefugtes Betreten, etc)?
Habe hier konkrete Hinweise bekommen, dies könnte problematisch sein, da ich ja so ggf. auch während der Arbeitszeit Aufzeichnungen machen könnte- unbemerkt…was nicht in meinem Interesse liegt, auch meine Mitarbeiter wissen dieses.
Vierte und letzte Frage: wie weit dürfte eine Kamera im Aussenbereich, am Eingang den Bereich erfassen? Mir ist klar, dass ich Straße, Bordstein, Nachbargrundstücke nicht erfassen sollte- aber der somit einzig mögliche Winkel würde sehr entfernt im Hintergrund eine vorbei führende Straße erfassen, aber so weit entfernt, dass zB Details von vorbeifahrenden Fahrzeugen nicht erkennbar wären- wo fände ich da eventuell konkrete „Auflagen/ Regelungen“ zu diesem Thema?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen und Ihr Interesse,
freundliche Grüße, Arno
arbeitsrechte.de meint
27. Mai 2019 at 16:35
Hallo Arno,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie können sich hierzu an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
blub meint
9. Dezember 2019 at 18:36
Hi Arno,
ich bin kein Rechtsanwalt,
aber der Schutz der unversehrtheit der Mitarbeiter, insbesondere auf Freiwillger Basis, ist doch ein berechtigtes interesse aller betroffenen Parteien .
MFA meint
11. April 2019 at 16:58
Hallo, ich arbeite seit 2 Monaten in einer Arztpraxis . Da die Räumlichkeiten weit auseinander driften und schwer einsehbar kommunitieren wir oft über internmail mit dem Arzt ( Patientenaufruf zB ) Jetzt wo Quartalsbeginn ist haben wir viel zu tun und ich erhalte oftmals über PC die Nachricht , keine Schlange bilden lassen ….. gemeint ist damit das zu viele Patienten vor der Anmeldung stehen. Diesen Bereich kann mein Chef aber nie und nimmer einsehen. Ich vermute er hat irgendwo eine Kamera, auch weil auch die Frage spezifisch nach wartenen Patienten kommt die er nicht sehen kann. Nirgends ist deklariert das gefilmt wird . Ist das rechtens , was ist wenn ich jetzt beim sauber machen eine Kamera entdecke, darf ich sie entfernen ?????
arbeitsrechte.de meint
15. April 2019 at 9:46
Hallo MFA,
wir würden Ihnen empfehlen, sich diesbezüglich an einen Anwalt zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
SHRG meint
21. März 2019 at 12:02
Hallo,
ich arbeite in einem Gartencenter, der Chef hat mind. 24 Kameras überall aufgehangen und in seinem Büro 8 Monitore. Er sagt er überprüfe die Kunden obwohl wir alle wissen das er uns den ganzen Tag ausspioniert.
Ich könnte dies nur annonym melden, wo kann ich sowas melden ?
LG
sachse500 meint
20. Februar 2019 at 21:26
Hallo Zusammen,
nach all dieser Überwachungshysterie muss ich mich auch mal zu Wort melden.
Ich bin Bauleiter in einem mittelständigem Bauunternehmen. Unser Büro liegt im Untergeschoß des EFH unseres GF der eine Etage höher die Sonne genießen kann.
Seit neuestem ist auf dem Parkplatz vor dem Haus sowie im Eingangsbereich des EFH´s und des Büros jeweils eine Kamera installiert die das kommen und gehen filmt und sowohl Bild wie auch Ton aufnimmt. Wir haben kein Kundenverkehr!
Heute wurde einfach ein Aufkleber mit dem Hinweis der Kameras auf den Briefkasten geklebt und fertig.
Wir im Büro wurden weder gefragt noch darüber informiert.
Zugegeben, in nun 6 Jahren wurde zwei mal die Bereifung eines Fahrzeuges vor der Tür nachts gestohlen aber rechtfertigt das die Montage der Kameras?
Meine Kollegen und mich irritiert das etwas, vor allem weil wir auch vor dem Gebäude unsere „Raucherpausen“ abhalten und uns unter anderem auch über Gott und die Welt unterhalten, private Telefonate führen aber auch mal über den Chef schimpfen.
Inwieweit greift hier der Paragraph 201 StGB ?
Für eine kurze Info wäre ich dankbar,
freundliche Grüße
Sachse500
arbeitsrechte.de meint
25. Februar 2019 at 8:19
Hallo Sachse500,
für einen konkrete Bewertung der Situation wenden Sie sich an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
sachse500 meint
28. Februar 2019 at 22:51
Hallo Zusammen und Danke,
dachte mir schon, das es etwas weiter greift.
Freundliche Grüße
Sachse500
Callcenterverwalter meint
9. Februar 2019 at 9:00
möglicherweise eine weitere Frage für diese Seite?
Darf in einem Callcenter eine CRM-Software betrieben werden, die eine verdeckte Audio- und Videoüberwachung der Mitarbeiter durch Supervisoren per Headset und Webcam zulässt? Die Software wird gerade eingeführt, und es ist erkennbar nicht beabsichtigt, die betroffenen Arbeitnehmer über die genannten Möglichkeiten in Kenntnis zu setzen.
arbeitsrechte.de meint
11. Februar 2019 at 10:02
Hallo Callcenterverwalter,
wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, um den Einsatz dieser Software beurteilen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Khali meint
25. Januar 2019 at 14:09
Ich wollte mal wissen, meine Freundin arbeitet in einem Bäcker und dort wird der Thekenbereich gefilmt.
Jetz berichtet sie mir seit Tagen, das bei kleinsten Dingen wie zb es ist nichts los im Laden anrufe von vorgesetzen kommen und gesagt wird habt ihr nichts zu tun dann putzt mal die Toilette.
Wie zulässig ist sogar?
arbeitsrechte.de meint
30. Januar 2019 at 9:21
Hallo Khali,
welche Arbeiten ein Arbeitgeber von den Beschäftigten verlangen kann, regelt der Arbeitsvertrag. Zwar hat der Arbeitgeber auch hinsichtlich der zu erledigenden Arbeiten ein Weisungsrecht. Dennoch müssen Arbeitnehmer nicht jede Aufgabe übernehmen. Dabei ist es im Einzelfall nicht immer einfach zu beurteilen, welche Leistungen bzw. Aufgaben der Arbeitgeber verlangen darf und welche nicht. Dies fällt unter die Rechtsberatung, welche wir nicht anbieten. Wir dürfen daher Ihre Frage, ob Ihre Freundin die Toilette putzen muss, nicht beantworten. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Melanie meint
31. Dezember 2018 at 10:22
Hallo
Darf der AG auch selber externen Zugriff auf die Kamera haben oder muss es ein dritt Anbieter sein?
Arbeite im Seniorenheim wo wir auch Bewohner mit Hinlauftentenz haben.
Falls etwas passiert, würde das mit dem dritt Anbieter, doch Gefahr in Verzug oder?
Angela meint
13. Dezember 2018 at 10:08
Hallo…hab gerade ihre Seite gefunden..ich habe folgende Frage…
Ich arbeite in einem Pflegeheim auf einem Bereich für verhaltensauffällige Bewohner…dieser Bereich wurde videoüberwacht..nur ist der Monitor seit langer Zeit defekt und es kann nicht mehr eingesehen werden ob im hinteren beteich fes flures irgendetwas passiert…der Vorgesetzte meinte..die Reparatur ist zu teuer..jetzt hab vor kurzem gesehen das eine neue Videoüberwachung für Pflegeheime..bei uns im Flur angebracht wurde…keiner weiss wann die angebracht wurde…und diese Aufnahmen können wir nicht sehen sondern nur die Leitung…dürfen die uns überwachen?…normalerweise sollte diese Überwachung dazu dienen um zu sehen wenn ein Bewohner wegläuft oder Sonstiges auf dem Flur passiert…jetzt werden aber wir überwacht..ich finde das persönlich unmöglich
Najat meint
10. Dezember 2018 at 0:08
Ich arbeite seit 3 Monate in ein Kosmetik Studio aber als selbständig, und im Rezeption hat die Chefin ein Überwachungskamera. Sie beobachtet mich wie ich die Kunden impfange und Sie gibt zu das mich beobachtet.
Einmal hat Sie mein art kretiesiert wie ich mit den Kundin rede und schekte mir ein Schnitt von Überwachungsvedio,dauert 1 Minute und mit TON
Ich war schukiert und beleidigt das Sie alles gehört hat…
Ich sagte ,ich finde das nicht gut dass Sie alles sieht und hört,ich fühle mich beobachtet auf der Arbeitsplatz,Sie gibt zu das Sie mich beobachten muss weil ich nicht professionell bin…
Aber mit Ton????? Schrecklich Sie hört alles in Rezeption …. Kann ich was dagegen machen?
Bernd meint
2. Dezember 2018 at 19:34
Sehr geehrte Damen und Herren,
auch ich wäre über Ihre Einschätzung zu der Überwachungssituation an meiem Arbeitsplatz dankbar.
Ich arbeite in einem Kleinbetrieb. Von 5 Mitabeitern arbeiten 3 (mich eingeschlossen) in einem Großraumbüro und 2 in der Fertigungshalle.
Das Büro und die Werkshalle sind durch einen kleinen „Durchgangsraum/Flur“ separiert.
Im Büro gibt es eine Kamera (auf einem Stativ), welche permanent auf die drei Arbeitsplätze ausgerichtet ist (visuell deuten die rote und grüne LED-Leuchte auf „in Betriebnahme“ hin).
Dazu gibt es ein Modell mit Schwenkfunktion, welches offenbar auf Bewegungen reagiert und akustisch bei dessen Bewegung wahrnehmbar ist. Im besagten „Durchgangsraum“ ist eine feststehende Kamera auf die Produktionshalle gerichtet (dort befindet sich zudem ein Monitor, auf dem die Live-Videoaufzeichnung der Halle zu sehen ist) . In der Halle selbst befinden sich ebenfalls zwei weitere Aufnahme-Exemplare, welche aktiv sind.
Der Arbeitgeber hat nie mit allen Arbeitnehmen ganzheitlich über diese Art der permanenten Überwachung und diese Menge an Überwachungsobjekten kommunziert. Unterschwellig erfolgten ledigliche Argumentationen bzgl der vermeintlichen Notwendigkeit hinsichtlich der Einbruchgefahr, was ich bei Arbeitszeiten von 9 Uhr bis 18 Uhr für sehr fragwürdig halte. Auch seitens der Mitarbeiter gibt es kein Fehlverhalten, was eine derartige Überwachung rechtfertigt.
Vielen Dank für eine aufklärende Rückmeldung zu diesem Sachverhalt.
arbeitsrechte.de meint
10. Dezember 2018 at 8:44
Hallo Bernd,
leider können wir keine Einschätzungen zu bestimmten Lagen geben, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Max meint
23. Oktober 2018 at 12:26
Hallo sehr geehrtes Team,
Ich arbeite als 450 € Kraft in einer Waschstraße und auch hier sind sehr viele Kameras angebracht, welche sowohl die waschhalle, als auch den Außenbereich und das Lager Aufzeichnen, es gibt einen Mitarbeiter Raum, in dem jedoch höchstens eine Person Platz findet, dieser ist nicht überwacht.
Allerdings arbeiten wir meist zu zweit, und so dient hauptsächlich das Lager als Hauptaufenthaltsraum, so dass wir auch unter ständiger Beobachtung stehen. Dies kann ich durchaus nachvollziehen, doch die Kameras leiten ohne mir ersichtlichen Grund durchgehend ihr Aufzeichnungen live in einem Büro auf, so dass permanente Überwachung unsererseits besteht. Hierbei Frage ich mich, mit welcher Begründung diese Bilder live gezeigt werden ?
Auch ist mir nichts über eine Zustimmung von der Aufzeichnung von Bildern meiner person bekannt.
Jens meint
10. Oktober 2018 at 13:25
Hallo, unser Chef hat letzte Woche den Festplattenrekorder aus unserer Filliale mitgenommen und will diesen jetzt auswerten.
Wie weit darf er mit den Aufzeichnungen zurück gehen um ein Fehlverhalten festzustellen.
Meines Wissens zeichnet das Gerät mehrere Monate lang (2 TB HDD) auf.
Halilovic meint
4. September 2018 at 20:21
Hallo liebes vom Arbeitsrecht!
Hätte eine Frage.
Mein Sohn arbeitet als Verkäufer in einem Sportgeschäft.
Er hat heute per Zufall erfahren, das er an der Kasse geheim gefilmt wird.
Die Kamera nimmt nur die Kasse auf, den Kopf vom Mitarbeiter und seine Finger.
Keinen Kunden und auch nichts anderes.
Also nur die Mitarbeiter und die Kasse.
Ist das erlaubt
würde mich über eine Antwort freuen
Mit freundlichen Grüßen
AL_AO meint
22. August 2018 at 15:42
Hallo,
ein Mitarbeiter erhielt eine Abmahnung, da er als LKW Fahrer im Fahrzeug geraucht hat.
Dieses fiel auf, als der Transportbereich das Foto einer Geschwindigkeitskontrolle erhalten hat, auf welchem er mit Zigarette im Mund zu sehen ist.
Ist ein solches Foto als Beweismittel zulässig?
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 12:27
Hallo AL_AO,
ob eine Abmahnung in diesem Fall gerechtfertigt ist, lassen Sie am besten von einem Anwalt abklären. Wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Walter meint
9. August 2018 at 7:48
Hallo,
wir in unserer Firma sind beim Erstellen einer Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung. In erster Linie zur Außenhautüberwachung. Eine Arbeitsplatzüberwachung ist nicht angedacht. Jetzt stellt sich uns die Frage, wer darf die Aufnahmen auswerten, wenn mal Bedarf ist. Für uns klar, der Datenschutzbeauftragte und der Betriebsrat müssen zustimmen. Darf die Polizei, wenn zum Beispiel auf dem Parkplatz ein Kfz beschädigt worden ist eigenständig auswerten? Staatsgewalt? Braucht es einen richterlichen Beschluss zur Auswertung?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar
arbeitsrechte.de meint
29. August 2018 at 15:32
Hallo Walter,
bitte wenden Sie sich für Fragen zu einem konkreten Sachverhalt an einen Rechtsanwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de