Der Kern des Vertragsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht darin: Wird eine Person in einem Unternehmen angestellt, ist sie dazu verpflichtet, die ihr übertragenen Aufgaben so gut wie möglich zu erfüllen. Im Gegenszug für ihre Mühe erhält sie eine entsprechend vereinbarte Vergütung, kann sie in dieser Zeit doch nicht ihren Freizeitaktivitäten nachgehen oder Behördengänge absolvieren.
Doch gerade, wenn momentan nicht so viele oder nur minder spannende Aufgaben anstehen, ist der ein oder andere dazu verleitet, sich heimlich anderen Dingen zu widmen, die nichts mit der Arbeit zu tun haben.
Kurz & knapp: Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Der Gesetzgeber erlaubt die Videoüberwachung am Arbeitsplatz nur unter Einhaltung strenger Vorgaben. Welche Umstände dabei eine Rolle spielen, lesen Sie hier.
Prinzipiell darf die Mitarbeiterüberwachung per Video auch von Drittanbietern erfolgen, die vom Arbeitgeber beauftragt werden.
Das Recht auf die Vertraulichkeit des Wortes wird in Deutschland sehr hochgehalten. Bei Missachtung droht eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Arbeitgebern kommt dieses Verhalten ihrer Mitarbeiter gar nicht recht, wollen sie diese doch eher selten für das Nichtstun bezahlen. Ihre Lösung: Sie stellen eine Kamera am Arbeitsplatz auf. Doch ist das überhaupt zulässig? Und was sagt der Datenschutz hierzu? Das und mehr erläutern wir in diesem Artikel.
Inhalt
Der vorliegende Ratgeber erläutert, unter welchen Umständen die Kameraüberwachung am Arbeitsplatz erlaubt ist, wie sie konkret aussehen kann und was bei der Videoüberwachung im Betrieb alles berücksichtigt werden muss. Arbeitnehmer erfahren, wie sie sich gegen die Überwachung zur Wehr setzen können.
Was Arbeitgeber dazu bewegt, eine Kameraüberwachung am Arbeitsplatz vorzunehmen
An den meisten Arbeitsplätzen wird sich wohl in direkter Nähe des Wirkungsortes keine Kamera finden, die das Handeln des Arbeitnehmers aufzeichnet. Doch Vorgesetzte greifen unter bestimmten Umständen immer wieder darauf zurück, Büroräume etc. überwachen zu lassen.
Ausschlaggebend hierfür können nicht nur sich häufende Diebstähle von Firmeneigentum sein. Auch die Vermutung, dass so mancher Arbeitnehmer es mit der Pausenregelung nicht ganz eng sieht und gern mal etwas früher in die tägliche Erholungsauszeit startet und diese über Gebühr ausdehnt, kann der Grund dafür sein, dass eine Mitarbeiterüberwachung mit der Kamera vorgenommen wird.
Unter welchen Umständen ist die Videoüberwachung der eigenen Mitarbeiter erlaubt?
In unserem Alltag begegnen uns Kameras fast überall dort, wo wir uns in der Öffentlichkeit bewegen: sei es in den Unterführungen und an den Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs, vor Geschäften und in den Eingangsbereichen von Bürohäusern. Fast nirgendwo sind wir vor ihnen sicher.
Befürworter führen an, dass bei eventuellen Straftaten eine größere Sicherheit durch die Überwachung gegeben wäre, würden Täter doch schneller identifiziert und damit auch gefasst. Kritiker monieren die permanente Überwachung, die kaum noch Raum für Privatsphäre ließe. Zudem werde die gesamte Gesellschaft in Geiselhaft für die Ausfälle einige weniger genommen.
Die Videoüberwachung von Mitarbeitern in öffentlich zugänglichen Räumen
Nicht jeder Arbeitnehmer ist in einem privaten Büro beschäftigt, sondern arbeitet unter Umständen als Kleidungsverkäufer in einem für Kunden zugänglichen Einzelhandelsgeschäft, führt Besucher durch Museen oder arbeitet am Schalter bei einer Bank. Hier kommt manchmal zum Diebstahlschutz und der Erhöhung der Sicherheit Beschäftigter eine Überwachung im Geschäft per Videoaufzeichnung hinzu.
Wann eine Überwachung am Arbeitsplatz erlaubt ist an öffentlichen Stellen, regelt das Bundesdatenschutzgesetz. Es führt aus:
Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
- zur Aufgabenerfüllung […],
- zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
- zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
- erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.“ (§ 6b Bundesdatenschutzgesetz – BDSG – „Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen“)
Aus dem Gesetzestext geht weiter hervor, dass eine Videoüberwachung der Arbeitnehmer und anderer Besucher in diesem Fall klar kommuniziert werden muss und zwar in der Regel durch entsprechende Schilder. Diese müssen ebenfalls einen Hinweis dazu enthalten, wer hierfür verantwortlich ist.
Achtung: Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die durch die öffentliche Videoüberwachung im Betrieb gesammelten Informationen schnellstmöglich zu löschen sind, wenn der angestrebte Zweck durch sie nicht mehr erreicht werden kann.
Das gilt ebenfalls für Umstände, in denen die schutzwürdigen Interessen der Gefilmten als wichtiger zu erachten sind.
Wenngleich die Überwachung von beispielsweise Räumen, in denen sich die Kassenschalter einer Bank befinden, erlaubt ist – es ist ausdrücklich untersagt, die gewonnen Erkenntnisse dazu zu verwenden, Mitarbeiter auszuspionieren.
Das Persönlichkeitsrecht wird in Deutschland sehr hoch bewertet. Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz beeinträchtigt es massiv, weshalb eine Interessenabwägung zwingend erforderlich ist. Nur, wenn diese zugunsten des Arbeitgebers ausgeht, darf unter Umständen eine Überwachung am Arbeitsplatz mit Kamera vorgenommen werden.
Nimmt Ihr Chef die Geschehnisse im Büro oder an Ihrer Arbeitsstelle permanent auf, ohne einen Anlass für diese Kontrolle zu haben, ist das nicht mit deutschem Recht vereinbar. Die verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz wird in diesem Fall in der Regel nicht als erforderlich und damit auch als nicht rechtens eingestuft.
Überwachungskamera am Arbeitsplatz – welche Orte oder Räume sind tabu?
Es wurde zum Teil bereits ausgeführt, wo überall Kameras angebracht werden dürfen, um das Verhalten von Mitarbeitern und Kunden zu überwachen. Doch welche konkreten Vorgaben gibt es zur Anbringung und dem Wirkungsbereich von Videoüberwachungsanlagen?
Als öffentlich und damit prinzipiell überwachbar gelten folgende Räumlichkeiten bzw. Areale:
- Kundenparkplätze
- Parkhäuser
- Tankstellen
- Verkaufsflächen von Supermärkten, Kleidungsgeschäften, etc.
- Bibliotheken
- öffentlich zugängliche Zufahrten zu Unternehmensgrundstücken
Nicht erlaubt ist hingegen das Filmen an Orten, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich gezählt werden. Das sind unter anderem:
- Toiletten
- Sanitärräume
- Schlafräume
- Umkleideräume
- Foyer
- Pausenräume
Der Gesetzgeber schützt diese Örtlichkeiten vor der Videoüberwachung am Arbeitsplatz durch das Arbeitsrecht und den Datenschutz, da sich Arbeitnehmer hier überwiegend privat verhalten. Vor der Zuschaustellung per Videokamera werden sie daher bewahrt.
Wann darf eine heimliche Überwachung mit Kameras vorgenommen werden?
Deutlich strenger als die öffentliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz wird das verdeckte Filmen von Mitarbeitern gehändelt.
Bevor diese Maßnahme zum Einsatz kommen darf, sind jedoch zwei Dinge einander gegenüberzustellen: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die Interessen der Arbeitgebers, wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise des Diebstahls oder Arbeitszeitbetruges verdächtigt wird.
In diesem Zusammenhang spielt auch eine Rolle, ob es sich bei der Kameraüberwachung von Mitarbeitern um das einzig mögliche Mittel handelt, einer Straftat oder ähnlichem auf die Spur zu kommen. Nur, wenn diese Frage mit „ja“ beantwortet werden kann, ist das Vorgehen verhältnismäßig.
Gegebenenfalls dürfen die verdeckt erlangten Aufzeichnungen deshalb auch in etwaigen Gerichtsprozessen als Beweismittel herangezogen werden.
Nicht funktionierende Kamera am Arbeitsplatz – Sind Kamera-Nachbildungen erlaubt?
Nicht immer sind Arbeitgeber daran interessiert, Mitarbeiter tatsächlich per Videoüberwachung zu kontrollieren und Aufzeichnungen herzustellen. Manchen reicht schon der reine Abschreckungseffekt aus, der durch gut sichtbar positionierte Kameras ausgelöst wird.
Als Attrappen können dabei sowohl täuschend echt aussehende als auch funktionstüchtige, aber sich nie in Betrieb befindliche Geräte zählen.
Welche Bestimmungen gelten hier? Von einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht kann doch nicht ausgegangen werden, oder doch?
Dies resultiert daraus, dass Mitarbeiter ihr Verhalten durch die bloße Anwesenheit solcher unwissentlichen Attrappen verändern und damit eingeschränkt werden. Hieraus könnte unter Umständen sogar ein Schadensersatzanspruch resultieren, wenn sie nicht korrekt informiert werden.
Wie lange dürfen die Ergebnisse der Videoüberwachung am Arbeitsplatz aufbewahrt werden?
Hierauf gibt das BDSG einen ersten Hinweis. In § 6b Absatz 5 ist festgehalten, dass, wenn der Zweck zu dem die Videoüberwachung eingeführt wurde, erreicht ist, die gewonnen Daten zu vernichten sind. Das ist beispielweise der Fall, wenn die Gefahr gebannt ist oder es keine Beweise für eine Verfolgung von Vergehen mehr braucht, weil ein Verfahren beispielsweise eingestellt wurde. Die Löschung der Aufzeichnungen ist auch in dem Fall vorzunehmen, dass die schützenswerten Interessen eines Betroffenen schwerer wiegen.
Angesichts der nicht gerade eindeutigen Aussage, haben sich bereits Gerichte mit diesem Thema befasst und sind zu der Erkenntnis gelangt:
Ist die Videoüberwachung am Arbeitsplatz erlaubt, müssen die Daten allerspätestens nach zehn Tagen gelöscht werden – so sieht es zumindest das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg (Az. 11 LC 114/13).
Es führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass es ganz praktische Begründungen hierfür gibt: nämlich längere arbeitsfreie Zeiten. In dieser Zeit müsste der Datenschutzbeauftragte beispielsweise aus dem Urlaub zurückbeordert werden, um sich die entsprechenden Aufnahmen anzusehen, diese auszuwerten und bei nicht vorhandener Relevanz zu löschen. Das kann laut Gerichtsurteil von einem Arbeitgeber nicht verlangt werden.
Mit dieser Auffassung sind viele Befürworter einer strengen Datenschutzpolitik – wie zum Beispiel die Beauftragten der Bundesländer – nicht einverstanden. Ihrer Ansicht nach sollte die maximale Speicherdauer höchstens 72 Stunden, also drei volle Tage, betragen. Durch längere Fristen würden Arbeitnehmer benachteiligt.
Der Betriebsrat und die Videoüberwachung im Büro – ist er zu beteiligen?
Für die Arbeitnehmerrechte im Unternehmen setzt sich der Betriebsrat ein. Er achtet darauf, dass ihre Interessen und Wünsche gehört werden und macht sich dementsprechend für sie stark.
Welche Rechten und Pflichten ein Betriebsrat hat, ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) festgehalten. Das sehr umfangreiche Gesetzeswerk beschäftigt sich auch damit, ob und wie bei einer geplanten Videoüberwachung am Arbeitsplatz der Betriebsrat einzuschalten ist.
Eine der gesetzlich verbrieften Kernaufgaben des Betriebsrates ist die Mitbestimmung in bestimmten unternehmerischen Entscheidungsprozessen. Dies bezieht sich auch auf die Mitarbeiterüberwachung.
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: […] Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.“ (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
Strebt ein Arbeitgeber also an, sich im Betrieb häufende Diebstähle per Videoüberwachung am Arbeitsplatz aufzuklären, kommt er nicht umhin, den Betriebsrat hierbei vorher einzuweihen. Dieser darf anschließend unter anderem Einfluss darauf nehmen, wie die Videokamera zum Einsatz kommt.
Die Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung
Bevor die Videoüberwachung am Arbeitsplatz gestartet wird, bedarf es einer Betriebsvereinbarung. Sie wird als Vertrag zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber geschlossen und ist einem Tarifvertrag nachrangig.
Eine Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz führt in der Regel ganz konkret aus, welche Kameraart verwendet wird, zu welchem Zweck die Montage erfolgt, wer von der Kameraüberwachung betroffen ist, wie lange die Aufzeichnungen gespeichert werden etc.
- Geltungsbereich
- Zweckbindung
- betroffene Abteilungen
- Beschreibung des eingesetzten Kamerasystems
- Übermittlung der gewonnenen Daten
- Aufbewahrung und Löschung der Aufzeichnungen
- Rechte und Pflichten der beauftragten Dritten
- Rechte der Arbeitnehmer
- Rechte des Betriebsrates
- Zugriffsregelungen
- Beendigung der Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Darf die Kameraüberwachung der Mitarbeiter durch Externe erfolgen?
Nicht jedes Unternehmen entschließt sich dazu, die Kameras selbst zu montieren und die aufgezeichneten Daten auch in Eigenregie auszuwerten. Hierzu bedarf es schließlich der Arbeitskraft einer besonders geschulten Person. Je kleiner die Firma ist, desto wahrscheinlicher ist es deshalb, dass diese Aufgabe an einen externen Dienstleister gegen eine entsprechende Vergütung weitergegeben wird.
Da es jedoch um höchstpersönliche Daten der Arbeitnehmer geht, die bei einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz aufgezeichnet werden, ist entsprechende Sorgfalt walten zu lassen. Das BDSG hält fest, was Arbeitgeber bei der Beauftragung Dritter konkret zu berücksichtigen haben.
Wenn sich eine Firma dazu entschließt, ein externes Unternehmen mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zu betrauen, steht es dafür ein, dass der Datenschutz und die zugehörigen Bestimmungen eingehalten werden.
Darunter fallen unter anderem diese Pflichten: Auf der Suche nach einem geeigneten Unternehmen ist mit größter Sorgfalt vorzugehen.
Zudem ist die Schriftform bei der Erteilung eines externen Dienstleisters zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz unabdingbar.
Das Bundesdatenschutzgesetz schreibt vor, welche Vertragsbestandteile hier als wesentlich und damit unverzichtbar zu erachten sind:
- Welchen Gegenstand hat der Vertrag und für wie lange wird er abgeschlossen?
- Was für Daten werden zu welchem Zweck und in welchem Umfang erhoben, verarbeitet oder genutzt?
- Wer ist von der Überwachung betroffen?
- Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen werden getroffen, um den Datenschutz zu gewährleisten?
- Wie und wann werden Daten berichtigt, gelöscht und gesperrt?
- Unter welchen Umständen dürfen Unterauftragsverhältnisse abgeschlossen werden?
- Welche Kontrollrechte hat der Auftraggeber und was muss die beauftragte Firma dulden bzw. wo und wie muss sie mitarbeiten?
- Welche Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen bzw. die Vertragsbestandteile muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber melden?
- Wie ist es um die Weisungsbefugnis des Auftraggebers gegenüber der beauftragten Firma zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz bestellt?
- Was passiert mit den Daten nachdem der Vertrag ausgelaufen ist? (Rückgabe der Speichermedien und Löschung der gespeicherten Daten)
Werden alle diese Vorschriften erfüllt, ist damit jedoch noch nicht das Ende der Fahnenstange erreicht.
Ist die Videoüberwachung am Arbeitsplatz strafbar?
Ist ein Arbeitgeber sehr neugierig und überwacht seine Mitarbeiter ohne deren Einverständniserklärung oder die rechtlichen Vorgaben zu beachten, muss er mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen.
In Deutschland wird dem Datenschutz ein großer Stellenwert beigemessen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ist hoch geschätzt. Demzufolge strafen viele Gerichte Unternehmen, die eine illegale Videoüberwachung am Arbeitsplatz vornehmen, hart ab.
Verhandelt wurde vor dem Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit ein Fall (Az. 2 AZR 797/11), einer fristlosen und ordentlichen Kündigung. Diese resultierte aus den Erkenntnissen einer heimlich vorgenommenen Mitarbeiterüberwachung per Video, die einen regelmäßigen Diebstahl von Firmeneigentum nachwies. Die entlassene Mitarbeiterin ging gegen diese Entlassung per Kündigungsschutzklage vor und bekam Recht. Die Richter führten aus:
Widerrechtlich per Videoüberwachung am Arbeitsplatz gewonnene Informationen unterliegen gegebenenfalls einem Verwertungsgebot – nämlich dann, wenn eigentlich mildere Mittel zum Einsatz hätten kommen können, um das Fehlverhalten aufzudecken. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit wurde in diesem Fall nicht berücksichtigt.
Hören Sie unbefugt vertrauliche – also nicht öffentliche – Gespräche zwischen Mitarbeitern ab, zeichnen Sie diese auf oder geben Sie die Daten an Dritte weiter, begehen Sie eine Straftat, die mit:
- einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder
- einer Geldstrafe geahndet wird.
Noch ärger kommt es für sogenannte Amtsträger, also Beamte oder Richter beispielsweise. Diesen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, wenn die Vertraulichkeit des Wortes verletzt wird.
Darüber hinaus können betroffene Arbeitnehmer auch Schadensersatzansprüche für die illegale Videoüberwachung am Arbeitsplatz geltend machen.
Mit einer solchen Gegebenheit setzte sich bereits das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) auseinander.
Verhandelt wurde folgender Fall: Der Arbeitgeber überwachte ständig das Verhalten einer Arbeitnehmerin mit einer an der Bürotür montierten Kamera, ohne ihre Zustimmung und über mehrere Monate hinweg.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch diese Maßnahme stark in Mitleidenschaft gezogen wurden. Die Mitarbeiterin hatte deshalb Anspruch auf 7000 Euro Entschädigung (Hessisches LAG, Az. 7 Sa 1586/09).
So können Sie sich gegen Verstöße Ihres Arbeitgebers zur Wehr setzen
Wollen Sie die Videoüberwachung an Ihrem Arbeitsplatz nicht hinnehmen bzw. überprüfen, welche Rechte Sie haben, um gegen das Filmen der eigenen Person und Speichern Ihrer personenbezogenen Daten vorzugehen, stehen Ihnen verschiedene Optionen offen.
- Zunächst können Sie natürlich immer einen Rechtsanwalt zur Klärung Ihrer Fragen heranziehen. Gerade ein erfahrener Rechtsvertreter steht Ihnen kompetent zur Seite und vertritt Sie, wenn es hart auf hart kommt auch bei einem Arbeitsgerichtsprozess. Insbesondere Fachanwälte sind in bestimmten Gebieten bewandt, dürfen Sie diesen Titel doch erst mit einer gewissen Erfahrung tragen.
- Doch nicht nur externe Ansprechpartner helfen Ihnen in einem Fall der unerwünschten Videoüberwachung am Arbeitsplatz weiter. Auch den Betriebsrat können Sie bei Fragen und Problemen rund um die Mitarbeiterüberwachung ansprechen. Schließlich sollte dieser über etwaige Maßnahmen diesbezüglich informiert sein.
- Sind Sie Mitglied in einer Gewerkschaft? Dann können Sie auch diese um Unterstützung und Beratung bitten. Schließlich profitieren Sie in diesem Fall von einer kostenlosen Rechtsschutzversicherung, die Sie auch unterstützt, wenn ein Gerichtsprozess nicht abzuwenden ist.
Claudi meint
19. Juli 2018 at 14:12
Hallöchen,
im Bereich unserer Lieferanten werden ständig Getränke geklaut. Wir mäöchten nun in diesem nicht öffentlichen Bereich eine Kamera montieren. Was muss ich beachten und ist dies erlaubt.
Leider ist mir das im oben genannten Text nicht ganz ersichtlich, da es eben kein öffentlicher Bereich ist.
Liebste Grüße
arbeitsrechte.de meint
30. Juli 2018 at 9:26
Hallo Claudi,
eine Überwachung muss begründet und mit den Angestellten vereinbart sein. Für die exakten Bedingungen für die Ermöglichung einer Überwachung wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht oder Datenschutz
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
hans meint
4. Juni 2018 at 13:13
Hallo,
Ich bin gerade auf Ihre Seite hier gestoßen.
Also, bei uns wurden Kameras überall montiert.
• Wir haben ein Ladenlokal wo ich mir sage warum nicht. Es wird aber nicht die Kasse gefilmt,
sondern der Mitarbeiter an der Kasse.
• Wir haben Lagerräume und Gänge die Vermietet sind. überall Kameras. (nicht in den Räumen)
• Es gibt eigene Firmen räume (Büros, Küchen etc.), Gänge, Werkstätten die mit Kameras von allen
Richtungen bestückt sind.
Es wurde niemand danach gefragt ob man der Aufzeichnung, noch der permanenten Beobachtung zustimme. Da ich die Mietverträge der Mieter kenne, da steht auch nichts drin.
Diese Bilder/Videos werden nicht nur aufgezeichnet um Sie bei Verdacht auszuwerten.
Sondern laufen permanent auf mehreren Bildschirmen beim Chef und seinen Sohn am Arbeitsplatz. Des Weiteren hat er die gleiche Anordnung von Bildschirmen bei sich zuhause, so dass er sich nicht bewegen muss, wenn er eine Arbeitsanweisung geben möchte. Whatsapp machts möglich.
(Moderne Sklaverei)
Fränzel meint
8. Juni 2018 at 13:39
Wir werden auf alle Fälle dagegen vorgehen und lassen es nicht zu das unsere Rechte dermasen mit Füssen getreten werden. Wir werden uns von unserem Chef vorführen lassen ob die kammeras tasächlich nur ausserhalb der Arbeitszeiten laufen. Da wir aber Bilder haben (mit Datum und Zeit)die belegen das sie auch wärend der Arbeitszeit aktiv sind hat er dahingehend ein Problem es zu wiederlegen.
Da wir nicht anstreben einen Anwalt ein zu schalten werden wir ihm in aller deutlichkeit darauf hinweisen, das die Kammeras entweder entfernt werden oder wärend unserer Arbeitszeit verdeckt werden. Wie wir ja jetzt wissen ist unsere Mündliche vereinbarung sie nur ausserhalb der Arbeitszeit laufen zu lassen von seiner Seite her verletzt worden und für uns hinfällig. Sollte er wiedererwarten nichts unternehmen hilft nur ein gang zum Anwalt.
Fränzel meint
24. Mai 2018 at 17:18
Unser Chef ist einer der besonders dreisten Sorte. Obwohl in unserer (KFZ) Werkstatt kein Kundenverkehr erlaubt ist hängen da Kameras und nehmen uns den ganzen Tag über auf. Selbst das löschen der gespeicherten Daten erfolgt nicht nach zehn Tagen sondern erst nach sechs Wochen. Als wir ihn darauf hin ansprachen einigten wir uns darauf das das System dahingehend geändert wird das die Kameras wärend der Geschäftszeiten nicht in Betrieb sind.
Heute stellte sich nun herraus, das er sich nicht an die Vereibarungen gehalten hat. Es stellte sich heraus, das er von seinem Urlaubsdomizil in Kanada zuschaut wie wir arbeiten. Es wurde auch keine Vereinbarung unterschrieben das wir mit den Kameras einverstanden sind. Ist das nicht dreist? Wie geht man gegen so was vor?
arbeitsrechte.de meint
1. Juni 2018 at 10:32
Hallo Fränzel,
zu einer konkreten Vorgehensweise in diesem Fall kann und darf Sie nur ein Anwalt bzw. Ihre Gewerkschaft beraten. Wir sind hierzu nicht befugt, weil dies in den Bereich der Rechtsberatung fällt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
A. Pfaff meint
13. Mai 2018 at 14:28
Hallo!
Wir haben keinen Betriebsrat, brauchen wir trotzdem eine Betriebsvereinbarung? Bzw darf der Chef dann ohne unser Einverständnis Kameras anbauen?
arbeitsrechte.de meint
15. Mai 2018 at 14:21
Hallo A. Pfaff,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen. Ob Ihr Chef sich hier richtig verhält, kann deshalb nur ein Anwalt beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nathalie meint
1. Mai 2018 at 18:34
Hallo,
ich hätte eine Frage. Mein Chef hatte ohne uns vorher zu informieren eine Kamera angebracht ( diese war gut zu sehen) in einem Laden, wo nur der Kassenbereich öffentlich ist. Und selbst dieser ist für Kunden nicht gut erreichbar. Die Kamera war jedoch nicht auf die Kasse gerichtet ,sondern auf den Zubereitungs Bereich der Produkte. Wir als Mitarbeiter habe unsere Missgunst deutlich zum Ausdruck gebracht , woraufhin er die Kamera abmontierte. Nun möchte er sie wieder aufhängen und meint er müsste uns nur vorher informieren. In unserem Vertrag steht jedoch nichts von einer Kamera. Was ist Rechtlich erlaubt von seiner Seite ? Sind wir als Mitarbeiter in der Lage Widerspruch ,,einzulegen“ ?
mit freundlichen Grüssen,
Nathalie
arbeitsrechte.de meint
7. Mai 2018 at 9:11
Hallo Nathalie,
wenn Ihr Arbeitgeber für die Kamera keine sachliche Begründung hat, können Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrechte wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ralf meint
24. April 2018 at 12:33
Hallo Team Arbeitsrecht,
bedarf es immer der Zustimmung der Mitarbeiter wenn eine Kamera installiert wird?
Also auch, wenn keine Daten aufgezeichnet und archiviert werden. und nur eine permante Liveübertragung stattfindet (z. Bsp. zur Überwachung der Unversehrtheit der Mitarbeiter)?
Muss die Zustimmung zur Überwachung explizit und zeitnah angefragt werden? Oder ist die evtl. Ankündigung einer Installation in der Zukunft, z. Bsp. in Arbeitsverträgen, schon als Zustimmung zu werten?
Vielen Dank im Voraus…
Mit freundlichen Grüßen
Ralf
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 14:30
Hallo Ralf,
ob die Installation in dem von Ihnen beschriebenen Fall rechtens ist kann nur ein Anwalt beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Busfahrer meint
15. April 2018 at 6:55
Hallo liebes Team von Arbeitsrechte.de,
ich bin Busfahrer (seit 17 Jahren) und als stellv. Betriebsratsvorsitzender (seit ca. 3 Wochen im Amt) in einem Städtischem Unternehmen.
Mich würde es sehr interessieren, wie die Rechtslage im folgenden Beispiel ausieht.
1. Videoüberwachung in den Kraftomnibussen zur Überwachung von Vandalismus, Auseinandersetzungen und auch zur Auswertung bei Unfällen.
2. Videoüberwachung in der Werkstatt und dem Tankstellenbereich.
3. Videoüberwachung auf dem Hof (Parkplätze usw öffentlich) und der Wagenhalle.
4. Kamera am Hauseingangsbereich (mehrere Firmen im Haus).
5. Kamera vor der Eingangstür der Firmenetage der GF, Verwaltung und Betriebsratsbüro.
Zu Punkt 1. gab es in den letzten Jahren Kündigungen von Fahrpersonal, da auf den Videobändern z.B. gesehen wurde, das eine Mitarbeiterin zu lange (10 min?) auf der Toilette war. Eine andere Person im Bus geraucht hat, wieder eine andere Person sich während der fahrt mit Fahrgästen unterhielt, wieder andere Person in seiner Pause den Zutritt von Fahrgästen verweigert hat.
Zu Punkt 2. Das nach einem Anruf des Betriebsleiters im Verkehrsmeisterraum anrief und den Mann dort aufforderte den Bus aus dem Blickbereich der Kamera im Tankstellenbereich weg zu fahren, um die Mitarbeiter dort besser sehen zu können.
Punkt 3+4 überspringe ich und komme gleich zu Punkt 5.
Um Zutritt zu den Geschäftsräumen zu erhalten muss man erstmal klingeln. Anschließend wird nach Überprüfung der über der Tür angebrachten Kamera die Türe per Taster geöffnet. Wie sieht das hier mit der Anonymität der Mitarbeiter aus die zum Betriebsrat möchten?
Wann müssen wir einen Datenschutzbeauftragen haben und darf der Betriebsleiter zu jeder Zeit die Videoˋs einsichten? Video im Bus muss zum einsichten erst die Kassette aus dem Fahrzeug entfernt werden und in ein dafür vorgesehenes Lesegerät eingesetzt werde.
Ich hoffe ihr könnt mir hier ein wenig weiter helfen, ohne das ich mich speziell an eine andere Stelle wenden muss. Ich möchte nur grob für mich einschätzen können wie und wo man evtl. die Grenzen abstecken kann, bevor man weitere Schritte einleiten muss.
Ich bedanke mich und wünsche allen vom Team alles Gute
Liebe Grüße der Busfahrer
arbeitsrechte.de meint
25. April 2018 at 12:07
Hallo Busfahrer,
leider dürfen wir keine rechtliche Beratung anbieten und würden Ihnen daher empfehlen, sich mit Ihren Fragen an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Claudia meint
19. März 2018 at 21:30
Liebes Team von Arbeitsrecht, eine Freundin von mir arbeitet in einem Edeka Markt. Nun habe ich heute von ihr erfahren, das ihr Chef , obwohl er nicht Hg da ist , die Mitarbeiter überwacht. Er ruft die Überwachungskameras mit seinem Handy ab in so in seiner Abwesenheit zu kontrollier ob Pausen etc. Eingehalten werden. Ich kann mir nicht vorstellen , das dies in Sinne der Ladenkameras ist , die eigentlich dem Diebstahlschutz dienen sollten . Was kann sie tun ?
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 14:08
Hallo Claudia,
wenn die Vermutung besteht, dass eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte vorliegt, wie Ihre Freundin sie beschreibt, sollte umgehend ein Anwalt oder die Justiz eingeschaltet werden. Auch Datenschutzbeauftragte oder Vertrauensanwälte können in solchen Situationen helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stief meint
14. März 2018 at 23:14
Bei uns im Betrieb (KFZ- Werkstatt) wurden in der letzten Zeit mehrere Diebstehle festgestellt.
Es wurde Werkzeug entwendet, Reifen von Kunden und Personal keklaut und auch aus Kunden Fahrzeugen würde was gestohlen.
Jetzt will mein Chef Kameras installieren um den Dienstahl aufzuklären und zu unterbinden.
Darf der Chef ohne unsere Zustimmung Kameras dauerhaft anbringen?
Es soll die ganze Halle überwacht werden, also der kompletten Arbeitsbreiche.
Danke schon mal für die Antwort .
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 9:30
Hallo Stief,
in der Regel müssen Arbeitnehmer der Videoüberwachung am Arbeitsplatz zustimmen, bevor der Arbeitgeber Kameras installieren darf. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrem Betriebsrat (falls vorhanden) oder wenden Sie sich bei Bedarf an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Daniel meint
9. Februar 2018 at 11:58
Hallo,
mein Arbeitgeber hat mehrere Kameras im Betrieb installiert. Unteranderem auch Kamera-Atrappen die optisch den echten Kameras ähneln. Für die funktionsfähigen Kameras gibt es eine Betriebsvereinbarung in der die Atrappen nicht afgeführt wurden. Ist das rechtens oder müssen die Kamera-Atrappen auch aufgeführt werden.
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 12:58
Hallo Daniel,
da mit den Attrappen keine Überwachung stattfinden kann, muss über diese auch keine Vereinbarung (im Bezug auf Überwachung) getroffen werden. Bei weiteren Bedenken können Sie Ihren Fall einem Anwalt für Arbeitsrecht vortragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bernhard meint
22. Januar 2018 at 1:19
Hallo , habe einen Arbeitsplatz als -Rollschstuhlfahrer in einem Betrieb -,Unser Arbeitgeber möchte Kameras an meinem , und an anderen Arbeitsplätzen anbringen , um Diebstahl usw. auszu schliesen. Wir sollen da eine Information unterschreiben ,-Wir wollen das nicht weil wir unser persöhlichkeitsrecht verletzt sehen . welche kozeqenzen habe ich als Behinterter zu befürchten wen ich das nicht unterschreibe ? -können Sie mir einen Rat geben !? Ich würde um eine Antwort Dankbar sein .!
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 15:00
Hallo Bernhard,
leider ist es uns nicht erlaubt, Ihnen eine kostenlose Rechtsberatung zu geben. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andrea meint
15. Dezember 2017 at 23:04
In einer Physiopraxis läuft ein Überwachungssystem, welches den gesamten Praxisbereich, Empfang Wartezimmer, Flure und Trainingsbereiche filmt. Dieser Film läuft im Wartebereich. Wartende Patienten können alles mitbeobachten. Wir wurden alle nicht um Erlaubnis gefragt und fühlen uns nun bei Schritt und Tritt beobachtet. Hinweise gibt es nur im Vorbereich der Praxis und im Treppenhaus. In der Praxis selbst nicht
Chris k. meint
3. Dezember 2017 at 7:33
hallo guten tag,
ich arbeite in einer mittleren grossküche! es sind überall kameras angebracht ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen! die gastroleiter aus dem restaurant haben zugriff darauf, und nutzen diese als vorwand um mitarbeiter unberechtigt abzumahnenb und im schlimmsten falle zu kündigen!! dies geschiet wenn gründe zur küpndigung gesucht werden
May meint
30. November 2017 at 19:33
wir arbeiten in einem Wäschereibetrieb. Unser Chef will mehrere fest installierte Kameras in der Wäscherei installieren. Hier herrscht kein Kundenverkehr. Angeblich will der Chef die Abläufe studieren und dadurch Verbesserungen ermitteln.
1. dürfen hierzu permanent Daten erfasst und gespeichert werden?
2. Darf eine Tonspur aufgezeichnet werden?
3. Ist das Einverständnis aller Mitarbeiter zwingend?
Wir zweifeln den Grund an, da das Studium der Abläufe nicht mit permanenter Erfassung begründet werden kann. Hierzu reicht ein definierter kurzer Zeitraum und keine fest installierte Kameras.
arbeitsrechte.de meint
29. Januar 2018 at 18:06
Hallo May,
ein Einverständnis der aufgezeichneten Mitarbeiter ist verpflichtend. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vor. Aufzeichnungen dürfen nur insoweit stattfinden, wie es für Sicherheitszwecke notwendig ist. Videodaten müssen darüber sofort gelöscht werden, wenn sie keinem Zweck mehr dienen. Maximal 10 Tage dürfen Videodaten nach gültiger Rechtsprechung gespeichert bleiben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nelles meint
28. November 2017 at 22:35
Guten Abend,
wir betreiben eine Praxis für Physiotherapie. Diese ist in einer Jugendstlivilla untergebracht, die direkt am Rhein liegt.
Desöfteren gab es Einbrüche in der Straße. Sogar am helllichten Tag wurde die Nachbarin über uns überfallen. Auch ein Heilpraktiker in der Straße zählt zu den Einbruchsopfern.
Die Praxis ist zu Rezeptionszeiten tagsüber freizugänglich, so das die Patienten, die davon Kenntnis haben, ohne klingeln diese betreten können. Meine Mitarbeiter sind angehalten, während meiner Abwesenheit, den Haupteingang geschlossen zu halten und Patienten persönlich zu öffnen. Leider muss ich öfters feststellen, dass dem nicht Folge geleistet wird. Ja, ich bin sogar schon in eine unverschlossenen Praxis gekommen,wo in allen Räumen das Licht eingeschaltet war!
Nun haben wir uns überlegt, eine Videoüberwachung im Eingangs,- u.Wartebereich, sowie im Büro zu installieren.
Sind die Gründe einer Überwachung gerechtfertigt?
Vielen Dank schon jetzt für Ihre Einschätzung!
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
29. Januar 2018 at 9:58
Hallo Nelles,
auch wenn Ihre Bedenken nachvollziehbar sind, können wir Ihnen keine Einschätzung zur Installation einer Überwachungsanlage geben. Beachten sie jedoch, dass dann die Regeln des Datenschutzes greifen und bestimmte Maßnahmen nicht unterlassen werden dürfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Delli meint
23. Oktober 2017 at 21:34
Wie sieht es denn damit aus,wenn ein „Kollege“ein Foto eines Mitarbeiters macht und zur Personalabteilung weiterleitet? In jenem mir bekannten Fall gab es eine Abmahnung. Der Betroffene hatte von dem Foto am Arbeitsplatz keine Kenntnis und fiel verständlich aus allen Wolken,als eine Abmahnung seines Verhaltens,welches auf dem Foto erkennbar war ,in seiner Tagespost war.
arbeitsrechte.de meint
12. Dezember 2017 at 17:25
Hallo Delli,
hier liegt eine klare Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor. Ungefragt dürfen nicht von einer Person Fotos angefertigt und diese veröffentlicht werden. Klären Sie die Problematik mit einem versierten Rechtsanwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Clara meint
11. Oktober 2017 at 15:02
Hallo,mit welchen konsequenten hat man zu rechnen wenn man in einem Empfangsbereich eines Betriebes filmt (kein mitarbeiter vom unternehmen) und die Mitarbeiter der Firma insbesondere Personalchefs oder Sekretäre sich unangemessen benehmen und einiges in den Aufnahmen zugeben. Gibt es hierfür eine Strafe und kann man die Aufnahmen vor Gericht oder der presse verwenden?
arbeitsrechte.de meint
5. Dezember 2017 at 15:03
Hallo Clara,
eine professionelle Einschätzung zu diesen Fragen erhalten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Chris meint
25. September 2017 at 16:17
Guten Tag,
ich arbeite nebenbei an einer Tankstelle als Kassierer.
Nun sagte mir mein Chef er hätte auf Videoaufzeichnungen gesehen dass ich wenn wenig zu tun ist häufig am Handy wäre.
Ist sein Verhalten richtig, darf er mir das überhaupt vorwerfen. Was kann ich machen? ich fühle mich richtig hintergangen da ich ansonsten meine arbeit außerordentich gut mach was natürlich nie erwähnt wird.
arbeitsrechte.de meint
13. November 2017 at 15:34
Hallo Chris,
in dieser Situation würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren und sich von ihm über die mögliche weitere Vorgehensweise informieren zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nicole meint
17. September 2017 at 21:39
Hallo, ich arbeite in einer Spielhalle als Spielhallenaufsicht, die ganze Halle wird Video überwacht was ich ja auch verstehen kann aber auch speziell der Kassenbereich wo sich die Angestellten am meisten aufhalten da meine Vorgesetzte uns nun mitteilte das der Chef uns mehr beobachten und kontrollieren würde per Kamera um zu sehen wie der allgemeine Tagesablauf ist und um einfach einschätzen zu können ob evtl. eine Schließung der Halle wegen ausbleibender Umsätze erforderlich ist, ich fühle mich einfach unwohl bei dem Gedanken ständig beobachtet werden zu können, eine Genehmigung habe ich dazu nie erteilt bzw. auch keinen Arbeitsvertrag unterschrieben…ist das alles so Rechtens??
MFG
arbeitsrechte.de meint
6. November 2017 at 12:49
Hallo Nicole,
Sie müssen einer Videoüberwachung zustimmen, welche Sie betrifft. Andernfalls verstößt der Arbeitgeber gegen Persönlichkeitsrechte. Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber darauf an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Monika S. meint
14. September 2017 at 22:43
Ich habe in einem Geschäft für Schrebwaren gearbeitet.Der Kassenbereich wird per Video überwacht, um einen eventuellen Diebstahl an der Theke zu sehen, eine schriftliche Zustimmung habe ich nicht erteilt.
Ich habe mich falsch verhalten, und zwei bis drei Unterschlagungen begangen. Dafür wurde ich fristlos gekündigt, das habe ich akzeptiert. Nach einem halben Jahr jetzt schreibt mir der AG dass er alle Videoaufzeichnungen kontrolliert habe und er angeblich mehrere Fehlverhalten gesehen habe.
Darf er solange die Video aufzeicnungen speichern ?
Kann er nun noch finanzielle Forderungen aufstellen ,ohne sie beweisen zu müssen ?
arbeitsrechte.de meint
1. November 2017 at 14:33
Hallo Monika S.,
in § 6b Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) heißt es: „Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.“ Eine feste Frist existiert demzufolge nicht. Trotzdem würden wir Ihnen empfehlen, sich in dieser Sache an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden und Ihre weitere Vorgehensweise mit ihm zu besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maja meint
14. September 2017 at 15:35
Hallo!
Wo im Gesetz steht es, dass die Aufzeichnung von Tonspuren tabu ist? Deutsch ist nicht meine Muttersprache und ich habe Probleme, es im Internet herauszufinden.
LG,
Maja
arbeitsrechte.de meint
1. November 2017 at 11:08
Hallo Maja,
diese Vorschrift finden Sie in § 201 des Strafgesetzbuchs (StGB).
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Diana meint
14. August 2017 at 23:47
Hallo!
Ich arbeite in einem Kiosk dort ist ebenfalls eine Kamera, diese wurde jedoch so ausgerichtet das sie lediglich den Kassen Bereich Samt kompletten Thekenbereich Film rund um die Uhr! Eine Aufnahme des restlichen Geschäftsbereiches liegt nicht vor! Sollten wir „ausgeraubt“ werden ist durch diese Einstellung nichmal das Gesicht des „Täters“ oder sonst einem Kunden zu sehen sie ist wie gesagt einen kleinen Bereich auf die Kasse gerichtet und über den restlichen Themenbereich an der wir arbeiten!
Mein Chef wies mich mit den Worten „mit dieser Kamera kann ich den ganzen Tag sehen was du tust“ auf die Kamera bei Einstellung hin!
Nun kam es schon mehrfach vor das er direkt nach irgend einer handling von mir oder meiner Kollegin anrief und nach fragte warum wir dies oder jenes so gehandhabt haben!
Zunehmend fühle ich mich immer beobachteter und sehr verunsichert meine Arbeit unter seinen Augen richtig zu machen!
Er meinte das wäre rechtens das er uns filmt und somit nachvollziehen kann was wir den ganzen Tag tun und ob wir unsere Arbeit ordentlich erledigen!
Was können wir evtl in diesem Fall gegen diese Dauer Überwachung unternehmen?
arbeitsrechte.de meint
25. August 2017 at 12:50
Hallo Diana,
in aller Regel ist das verdachtsunabhängige Filmen der Mitarbeiter nicht zulässig, sofern diese in den Vorgang nicht eingewilligt haben. Wenden Sie sich an den zuständigen Datenschutzbeauftragten vor Ort, um zu erfahren, wie in solchen Fällen vorgegangen werden kann und welche Aufnahmen zulässig sind.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Schrotti meint
18. Juli 2017 at 22:22
Frage : ist das Überwachen ( Aufzeichnen) der , bzw des Arbeitsbereiches den ganzen Tag erlaubt ???
Der Chef und die Büromitarbeiter sehen zu jeder zeit auf mehren Monitoren zeitnah alles an. Die Aufnahmen werden nicht in einem Zeitraum von 10 Tagen gelöscht !!!! Ich ( Wir ) als Arbeitnehmer sind nicht mit unserem Einverständnis darüber informiert worden !!! Bei Beanstandung der kamerainstalation , kann man darauf bestehen , das diese entfernt werden ??? Muß der Arbeitgeber Auskunft über den Kammeratüp und dessen Funtion geben ? Ob Video und / oder auch Audio Aufzeichnungen vorgenommen werden/können ????
,, Super Arbeitskliema „
arbeitsrechte.de meint
31. Juli 2017 at 14:44
Hallo Schrotti,
der Videoüberwachung am Arbeitsplatz sind enge Grenzen gesetzt. Haben Sie Bedenken bei den Vorgängen, wenden Sie sich an den zuständigen Datenschutzbeauftragten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
S.v-D meint
26. Juni 2017 at 19:05
Bei uns auf der Arbeit leuchtet die grüne Lampe der Kamera ständig. Ein Schild an den Eingangstüren gibt es nicht. Kunden und Mitarbeiter werden mit der Kamera ( grüne Lampe leuchtet) ständig aufgenommen. In Abwesenheit der Chefin kamen später auch Aussagen, die dazu passen, das die Kamera läuft. Bei Einstellungen uns bis heute wurde ich nicht auf die Kamera Hi gewiesen geschweigedenn habe schriftlich einer Aufnahme zugestimmt. Die Kamera ist auf eine Theke gerichtet wo Kunden sich am Buffet bedienen und Mitarbeiter ihre Arbeit verichten. Geld ist in der Kasse nicht dort werden nur die Ware von dem Gästen eingegeben und die Rechnung gezogen. Verstößt die ihnhaberin damit gegen das Gesetz
arbeitsrechte.de meint
3. Juli 2017 at 16:20
Hallo S.v-D,
diese Frage kann Ihnen normalerweise nur ein Anwalt für Arbeitsrecht mit Sicherheit beantworten, da uns nicht alle Umstände in diesem Fall bekannt sind.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
ehab meint
12. Juni 2017 at 13:18
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe Erfahrung mit Videoüberwachung, weil ich als Videoüberwachungstechniker in meiner Heimat (Syrien) gearbeitet habe.
Ich wohne in Wuppertal und habe Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre.
Ich bin 26 Jahre alt und ledig.
Ich möchte, bitte, fragen, dass ich Videoüberwachung Ausbildung bei euch machen kann?
Ich freue mich auf eure Antworten und vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen.
Ehab
arbeitsrechte.de meint
12. Juni 2017 at 15:11
Hallo ehab,
es handelt sich hierbei um einen Ratgebertext zum Thema „Videoüberwachung am Arbeitsplatz“. Wir bieten keine Ausbildung auf diesem Gebiet an. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich diesbezüglich an die Agentur für Arbeit zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de