Kurz & Knapp: Wegerisiko
Das Wegerisiko bezeichnet laut Definition die Verantwortung für Geschehnisse auf dem Weg des Arbeitnehmers zur Arbeit. Beispiele dafür sind zum Beispiel ein Unfall auf der Straße oder ein Unwetter, welches den Verkehr der Bahn und auf der Straße behindert. Auch bei Streik fällt das Wegerisiko auf den Arbeitnehmer, wenn dadurch die Bahn nicht mehr regelmäßig fährt und der Arbeitnehmer zu spät kommt.
Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer. Er muss grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass er pünktlich zur Arbeit gelangt. Stellen sich ihm Hindernisse in den Weg, die nicht in seiner Person begründet sind, bekommt er für die Verspätung keinen Lohn. Beispiele dafür sind Unwetter, die den Verkehr behindern, Streiks oder Wegeunfälle, in die er nicht involviert ist.
Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer nach dem Gesetz indirekt. § 616 BGB verpflichtet den Arbeitgeber zur Zahlung des Gehaltes, wenn die Verhinderungsgründe in der Person des Arbeitnehmers liegen. Sind die Gründe weder in der Verantwortung des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers begründet, sieht das Gesetz eben keine ausdrückliche Pflicht zur Lohnzahlung vor. Somit ist das Wegerisiko indirekt dem Angestellten zugewiesen.
Inhalt
Was ist das Wegerisiko vom Arbeitnehmer?
Wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zum Arbeitsort aufgehalten wird, stellt sich die Frage, ob er dann trotzdem sein volles Gehalt bekommt, auch wenn er zu spät kommt? Muss er die Zeit nachholen, die er aufgrund von Witterungsbedingungen, wie Schneefall oder starkem Unwetter, oder aufgrund eines Bahnstreiks auf der Arbeit verpasst hat? Schließlich hat der Arbeitnehmer auf solche äußeren Umstände keinen Einfluss.
Trotzdem trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer das Wegerisiko. Das bedeutet, dass es in seiner Verantwortung liegt, wie er von seiner Wohnung zu seiner Arbeit kommt. Das Risiko trägt er allerdings nur für Umstände, die im Außen geschehen.
Wegerisiko: Was das Gesetz dazu sagt
Im Grunde gilt im Arbeitsrecht, dass es keine Bezahlung ohne Leistung gibt. Kann nun der Arbeitnehmer nicht arbeiten, weil er auf dem Weg zur Arbeit von einem Geschehnis aufgehalten wurde, welches er nicht beeinflussen kann, dürfte er nach diesem Grundsatz keine Vergütung für diese Zeit bekommen. Und ja, das Wegerisiko gibt das Arbeitsrecht ebenso dem Arbeitnehmer.
Gegensätzliches gilt in Zusammenhang mit dem Wegerisiko, wenn der Verhinderungsgrund in der Person des Arbeitnehmers selbst liegt. § 616 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sieht Rechte und Pflichten für den Fall des Zuspätkommens aufgrund von Vorfällen auf dem Arbeitsweg vor. Er verpflichtet den Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts, wenn der Grund, dass der Arbeitnehmer nicht arbeitet, in der Person des Arbeitnehmers liegt, ohne, dass er ihn verschuldet hat. Beispiele dafür sind die Krankheit des Angestellten, persönliche Unglücksfälle, wie ein Wohnungsbrand, ein Einbruch, ein Verkehrsunfall, in den er verwickelt ist. Ebenso zählt ein Defekt am eigenen Transportmittel dazu, wie wenn das Auto nicht anspringt.
Die höhere Gewalt beim Wegerisiko
Im Gegensatz zu den Hinderungsgründen, die in der Person des Arbeitnehmern liegen, stehen die Gründe, die nicht in seiner Person, sondern im Außen begründet sind. Das Wegerisiko dafür trägt der Angestellte. Solch ein allgemeiner Verhinderungsgrund, wie Unwetter, Streik oder Stau, verpflichtet den Arbeitgeber nicht, das Gehalt zu zahlen, obwohl der Arbeitnehmer keine Leistung erbringt. Weder Arbeitnehmer, noch Arbeitgeber tragen die Verantwortung für solche Ereignisse oder können darauf einwirken.
Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer dann, wenn höhere Gewalt im Spiel ist. Er muss ernsthafte und geeignete Vorkehrungen dafür treffen, dass er pünktlich zur Arbeit gelangt. Im Grundsatz muss er alles in seiner Macht stehende tun, um rechtzeitig auf der Arbeit zu erscheinen. Dabei ist ihm nicht zuzumuten, am Vorabend anzureisen und in einem Hotel zu übernachten, es sei denn der Arbeitgeber kommt für die Kosten auf. Ebenfalls muss er sich kein Taxi rufen, um pünktlich zu kommen, wenn der Taxipreis seinen Tagesarbeitslohn überschreiten. Auch in diesem Fall sollte er sich allerdings vergewissern, ob der Arbeitgeber sich an den Kosten beteiligt.
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