Wird eine Arbeitnehmerin schwanger, bekommt sie während der Schutzfristen neben dem Mutterschaftsgeld auch einen Zuschuss zum Nettoarbeitsentgelt seitens des Arbeitgebers.
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Doch wie sieht ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld konkret aus? Was ist bei der Berechnung vom Mutterschaftsgeldzuschuss zu beachten?
Kurz & knapp: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Wenn Sie 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Kalendertag von Ihrer Krankenkasse bekommen und regulär mehr als 390 Euro im Monat verdienen, erhalten Sie normalerweise im Mutterschutz einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber.
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist abhängig von Ihrem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Der Arbeitgeber zahlt Ihnen in der Regel die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und Ihrem ursprünglichen Gehalt.
Wie Sie bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld vorgehen, erklären wir hier.
An wen können Sie sich wenden, wenn der Arbeitgeberzuschuss im Mutterschutz nicht erfolgt? Diese und weitere Fragen beantwortet Ihnen der nachstehende Ratgeber.
Inhalt
Mutterschutz und Mutterschaftsgeld
Was ist der Mutterschutz überhaupt?
Der Schutz von Müttern vor und nach der Geburt steht hierbei im Mittelpunkt. Dies impliziert Beschäftigungsverbote, den Kündigungsschutz sowie das Mutterschaftsgeld und die Mutterschaftsversicherung. Der Mutterschutz ist von der sogenannten Elternzeit klar abzugrenzen.
Was ist das Mutterschaftsgeld?
Das Mutterschaftsgeld steht allen Frauen zu, die eigenständig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Dies gilt für die Zeit des Mutterschutzes. Die Schutzfristen gelten für die Zeit vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag selbst. Im Normalfall sind dies sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach.
Im § 24i des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) ist das Mutterschaftsgeld geregelt. Dabei wird bereits auf Mutterschaftsgeld-Zuschuss hingewiesen.
Generell gilt das Mutterschaftsgeld für Schwangere, die zu Beginn der Schutzfrist des Mutterschutzes Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind und:
- mit Anspruch auf Krankengeld dort versichert sind.
- denen aufgrund des Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Wichtig! Frauen, die nicht berufstätig sind, erhalten auch kein Mutterschaftsgeld.
Was ist der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?
An dieser Stelle ist auch vom Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld die Rede. In Bezug auf das Mutterschaftsgeld ist der Zuschuss durch den Arbeitgeber dafür gedacht, den Verdienstausfall auszugleichen, der durch das Beschäftigungsverbot eintritt.
Schwangere und Mütter sollen mithilfe des Mutterschutzgeldes vor wirtschaftlichen Nachteilen während der Zeit der Schwangerschaft und der ersten Wochen nach der Geburt bewahrt werden.
Der Zuschuss beim Mutterschaftsgeld fußt innerhalb des Arbeitsrechts auf folgender rechtlicher Grundlage – § 20 Mutterschutzgesetz (MuschG). In Absatz 1 heißt es:
Eine Frau erhält während ihres bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt […].“
Mutterschaftsgeld erhöhen durch Arbeitgeberzuschuss
Für den Arbeitgeberzuschuss beim Mutterschaftsgeld ist die Schutzfrist maßgebend. Sie wird vom Arbeitgeber festgelegt und orientiert sich an der Berechnung des Entbindungstermins durch einen Arzt oder eine Hebamme.
Der Beginn ist in aller Regel fest, auch wenn sich bei der Ermittlung des Geburttermins geirrt wurde. Sollte die Entbindung jedoch früher oder später als erwartet stattfinden, verlängert oder verkürzt sich die Frist.
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber greift dann, wenn das durchschnittliche, kalendertägliche Nettoentgelt der letzten drei Monate vor dem Beginn der festgesetzten Schutzfrist die Grenze von 13 Euro übersteigt.
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ergibt sich demnach aus der Differenz zwischen diesen 13 Euro und dem kalendertäglichen Nettobetrag, den Sie vor der Frist verdient haben.
Vergütete Nebentätigkeiten sollten in die Berechnung für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auch mitbetrachtet werden. Die Bezüge von Neben- und Haupttätigkeit sind dabei jedoch in ein angemessenes Verhältnis zu setzen.
Wichtig! Erhöhungen des Gehalts, Leistungen für Mehrarbeit oder Sonderzahlungen sind beim Mutterschaftszuschuss zu berücksichtigen. Hingegen ist beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber Gehaltsminderungen (durch Kurzarbeit oder Arbeitsausfälle) nicht miteinzubeziehen. Ebenso unberücksichtigt bleiben Einmalzahlungen (Weihnachts- oder Urlaubsgeld) in Bezug auf die Zuschüsse in der Schwangerschaft.
Berechnung: Zuschuss für das Mutterschaftsgeld
Wenn Sie den Zuschuss für das Mutterschaftsgeld berechnen möchten, sind einige Faktoren zu beachten. Nicht nur die Einschränkungen wie Einmalzahlungen oder Gehaltserhöhungen spielen eine Rolle.
Die bereits erwähnte Marke von 13 Euro entspricht einem monatlichen Nettolohn von 390 Euro.
Um für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld eine korrekte Berechnung aufstellen zu können, müssen Sie zunächst das Nettoentgelt der letzten drei Monate vor dem Beginn der Schutzfrist zusammenrechnen.
Ist Ihr Entbindungstermin Mitte Dezember, hat die Frist Anfang November begonnen. Demnach müssen Sie nun die Monate Oktober, September und August betrachten für den Mutterschutz-Zuschuss.
Diesen Betrag müssen Sie anschließend durch 90 teilen, um das kalendertägliche Nettoentgelt zu ermitteln. Liegt dies über 13 Euro, haben Sie zunächst einmal einen Anspruch auf Mutterschaftsgeldzuschuss.
Die 13 Euro erhalten Sie pro Kalendertag von Ihrer zuständigen Krankenkasse und sind von der errechneten Summe zu subtrahieren.
Die daraus resultierende Differenz ergibt den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Wichtig! Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist steuer- und beitragsfrei. Damit unterliegt dieser dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
Für einen vollen Monat sind 30 Kalendertage zu berücksichtigen. Das heißt, dass Sie seitens der Krankenkasse 390 Euro (das Produkt aus 13 und 30) bekommen. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber ergibt sich zudem aus der Multiplikation der bereits vorher errechneten Differenz und den 30 Kalendertagen. Wenn Sie beispielsweise eine Differenz von 45 Euro errechnet haben, liegt der Zuschuss bei 1350 Euro.
Für begonnene Monate ist ein Teilmonatsentgelt zu berechnen.
Wenn Sie einer vergüteten Nebentätigkeit nachgegen ist ähnlich vorzugehen. Dabei sollten Sie jedoch darauf achten, dass die Haupttätigkeit mit einer anderen Gewichtung zu berücksichtigen ist. Der prozentuale Anteil ist für die Berechnung beim Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld einzubeziehen.
Wichtig! Im Zusammenhang mit dem Mutterschaftsgeld ist der Arbeitgeberzuschuss zu beantragen, wenn Sie vom Arzt oder einer Hebamme den Entbindungstermin erhalten. Dies erfolgt beim Arbeitgeber direkt. Die Auszahlung erfolgt dann wie beim normalen Gehalt.
Alex meint
7. Juni 2017 at 13:47
Hallo Arbeitsrechte Team,
unsere Tochter ist am 24 Februar geboren und Mutterschutzfrist ist am 21 April abgelaufen.
Meine Frau hat 1400 netto verdient, das Geld von Krankenkasse haben wir selbstverständlich bekommen, und sogar schon 2mal von Versorgungsamt. Der Arbeitgeber hat aber noch nicht seine Zuschüsse bezahlt, er hat die Lohnabrechnungen uns gegeben und muss uns um die 4000 Euro bezahlen, macht das aber nicht.
Wir waren schon nicht einmal bei ihm er sagt immer ,,alles erledigt-morgen sollte das Geld schon da sein,, aber das Geld hat noch nicht unser Konto erreicht. Es verschiebt sich alles schon zu lange, was sollten wir tun ?
Wir bedanken uns im voraus.
FG Alex
arbeitsrechte.de meint
12. Juni 2017 at 9:13
Hallo Alex,
in dieser Situation sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Uns ist es leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
LANGE meint
6. Juni 2017 at 17:16
Hallo, ich habe da mal eine Frage, das Mutterschutzgeld wird auf der Basis der letzten 3 Kalendermonate berechnet. Ich bekomme ab 10.05.2017 Mutterschutzgeld.
Wie Sieht es aus, wenn ich in der Zwischenzeit (ab Mai) die gesetzliche Krankenkasse gewechselt habe, wo ich ein besseres Nettoendgeld erhalte. Welche Endgeld wird nun zugrunde gelegt?? Man sagt ja das Änderungen mit berücksichtigt werden. Für eine schnelle Rückinformation wäre ich Ihnen sehr dankbar.
LG
arbeitsrechte.de meint
12. Juni 2017 at 13:21
Hallo LANGE,
das Mutterschaftsgeld beträgt grundsätzlich 13 Euro pro Kalendertag und wird von der Krankenkasse gezahlt. Liegt das durchschnittliche, kalendertägliche Nettoentgelt der letzten drei Monate vor dem Beginn der festgesetzten Schutzfrist über diesem Betrag, kann ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld fällig weden. Dieser ist vom Arbeitgeber zu zahlen. Da Sie seit Mai bei einer anderen Krankenkasse versichert und seit Anfang Mai im Mutterschutz sind, wird diese Änderung normalerweise nicht berücksichtigt, da die Monate Februar, März und April maßgeblich sein sollten. Sie haben jedoch die Möglichkeit, mit Ihrem Arbeitgeber darüber zu sprechen und das Ganze so zu klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lisl meint
1. Juni 2017 at 10:17
Hallo.
Ich habe heute den Lohnzettel für Monat Mai erhalten und bin seit 21.5.17 im Mutterschutz.
Auf dem Lohnzettel stehen somit die anteilige Lohn Berechnung und der Zuschuss zum Mutterschutzgeld.
Habe natürlich im Internet gelesen und berechnet und finde 250 Euro für 6 Wochen bisschen wenig bei einem verdienst von 1090 Euro netto/monatlich.
Habe ich mich vllt verrechnet oder kann es möglich sein dass der Arbeitgeber monatlich das Fristgeld überweisen darf? Sprich dass ich evtl statt den Juni Lohn den Rest zum Zuschuss bekomme.
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2017 at 14:02
Hallo Lisl,
da Sie sich erst seit dem 21.05. im Mutterschutz befinden und vermutlich die vorherigen Tage im Mai gearbeitet haben, wird Ihnen entsprechend dieser Tage Ihr Lohn anteilig berechnet. Sobald Sie sich im Mutterschutz befinden, erhalten Sie pro Kalendertag 13 Euro von Ihrer Krankenkasse (Mutterschaftsgeld). Zusätzlich bekommen Sie den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber, welcher sich aus der Differenz Ihres kalendertäglichen durchschnittlichen Nettogehalts und der 13 Euro Mutterschaftsgeld berechnet. Möglicherweise überweist Ihnen Ihr Arbeitgeber diesen Zuschuss monatlich, sodass die genannten 250 Euro nicht für sechs Wochen, sondern lediglich für zehn Tage gezahlt wurden. Um diese Problematik zu klären, würden wir Ihnen empfehlen, das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mußmann meint
29. Mai 2017 at 17:08
Guten tag
meine tochter wird 10 wochen alt und ich bin bis 3.6 im Mutterschutz . Nun weigert sich mein chef den letzten lohn zu zahlen für Monat mai . Kann ich dagegen angehen? Vorallem wo bekommen wir in der zeit Unterstützung her ? Bin etwas ratlos verzweifelt.
Lg
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2017 at 9:48
Hallo Mußmann,
im Mutterschutz erhalten Sie in der Regel das sogenannte „Mutterschaftsgeld“ in Höhe von 13 Euro pro Kalendertag von der Krankenkasse. Liegt das Nettogehalt, welches Sie pro Kalendertag im Durchschnitt verdienen, über diesem Betrag, ist der Arbeitgeber normalerweise dazu verpflichtet, Ihnen einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Er muss Ihnen jedoch nicht den normalen Lohn auszahlen. Weigert er sich, Ihnen den Zuschuss zu zahlen, sollten Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katrin W. meint
28. Mai 2017 at 12:18
Guten Tag,
wielange besteht denn der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?
Ich habe eine bestehende Elternzeit zum 18.7.2014 beendet und befand mich von 19.07.2014 bis 2.11.2014 in Mutterschutz fürs folgende Kind. Habe ich für diese zweite Mutterschutz-Zeit bei meinem Arbeitgeber noch ANSPRUCH auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
arbeitsrechte.de meint
30. Mai 2017 at 7:48
Hallo Katrin W.,
normalerweise sollte Ihnen auch für diese Zeit der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zustehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stoll meint
5. April 2017 at 10:19
Hallo!
Wir haben eine Mitarbeiterin, die seit Mitte Februar im Mutterschutz ist (Kind inzwischen da und wohlauf).
Sie hat bis Ende Februar einen Zuschuss zum Kindergarten bekommen, der nicht zum Arbeitseinkommen zählt (also Lohnsteuer- und Sozialversichungsfrei war) ihr Kind aber zum 01.03. aus dem Kindergarten abgemeldet, so dass wir diesen Zuschuss nicht weiter auszahlen dürfen. Nun soll ihr der bisherige Zuschuss als Lohnerhöhung ab März gezahlt werden. Wie berechnet sich das? Unser Lohnprogramm reagiert nicht auf eine einfache Erhöhung des Bruttolohns im März, der Zuschuss wird weiter nur aus den Monaten November 2016 bis Januar 2017 berechnet. Ist eine Lohnerhöhung während der Schutzfrist überhaupt möglich? Steuerberater sagt „ja“, Lohnprogramm sagt „nein“. Vielleicht wissen Sie da mehr. Danke.
arbeitsrechte.de meint
10. April 2017 at 13:21
Hallo Stoll,
eine Lohnerhöhung während der Schutzfrist ist zwar möglich, sie beeinflusst den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld jedoch nicht. Für dessen Bemessung ist das Gehalt maßgeblich, welches in den letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist gezahlt wurde. Uns ist nicht klar, weshalb ein Zuschuss zur Kinderbetreuung gezahlt wurde, obwohl das Kind noch nicht einmal auf der Welt war (Die Mitarbeiterin befindet sich seit Mitte Februar im Mutterschutz, der sechs Wochen vor der Geburt beginnt, und der Zuschuss wurde bis Ende Februar gezahlt?). Wir würden Ihnen dementsprechend empfehlen, ggf. einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und die Problematik mit ihm zu erörtern.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nadine meint
15. März 2017 at 18:46
Hallo,
ich bin seit dem 24.02.2017 in Mutterschutz, habe allerdings bis zum 11.03.2017 in die Schutzfrist hineingearbeitet.
Ich arbeite als studentische Beschäftigte (450 Euro-Basis) an meiner Hochschule und bin über meinen Mann familienversichert. Mein durchschnittliches tägliches Nettogehalt betrug die drei Monate vor Beginn der Schutzfrist (November-Januar) 392 Euro. Da mein Vertrag zum 1.3. jedoch von 40 Stunden/Monat auf 30 Stunden/Monat reduziert wurde, verringerte sich nun auch entsprechend das tägliche Nettoeinkommen.
Meine Frage ist nun, wie sich das durchschnittliche tägliche Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der Stundenreduzierung/Verdienstminderung berechnet und ob mein AG einen Zuschuss zahlen muss. Dieser verneint das, hat dies jedoch auch bereits getan bevor die Stundenreduzierung vereinbart wurde (mit dem Argument, mir stünde der Zuschuss nicht zu, obwohl ich ja mit den 40 Stunden/Monat ein durchschnittliches tägliches Nettoeinkommen von mehr als 13€ hatte).
Über eine kurze Rückmeldung würde ich mich sehr freuen!
Vielen Dank!
arbeitsrechte.de meint
20. März 2017 at 11:11
Hallo Nadine,
ein durchschnittliches tägliches Nettoeinkommen von 392 Euro ist bei einem 450-Euro-Job eher unwahrscheinlich. Wir gehen daher davon aus, dass Sie von Ihrem monatlichen Nettoeinkommen sprechen. Da das Gehalt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist maßgeblich für das durchschnittliche tägliche Nettoeinkommen ist, sollte die Reduzierung Ihrer Stundenzahl keine Auswirkungen darauf haben, da es dazu erst kam, als Sie sich bereits im Mutterschutz befanden. Mit einem monatlichen Nettogehalt von 392 Euro übersteigt Ihr tägliches Einkommen die Grenze von 13 Euro nur knapp (um aufgerundet 10 Cent). Rechtlich gesehen haben Sie daher einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von ca. 10 Cent pro Monat.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dr. L meint
3. März 2017 at 21:20
Hallo,
ich bin unter dem TV-Ärzte-Vertrag an Unikliniken beschäftigt. In der Schwangerschaft erhielt ich ein Beschäftigungsverbot (BV) . Während des BV bis zum Eintritt des Mutterschutzes (MS) bekam ich eine Durchschnittsvergütung unter Berücksichtigung der Bereitschaftdienste aus den letzten 3 Monaten vor dem Eintritt der Schwangerschaft.
Während des Mutterschutzes wurde der Zuschuss zum Mutterschaftgeld vom AG bezahlt, viel weniger als die bisherige Durchschnittsvergütung (ca. 700 Euro). Das Mutterschaftgeld bei Privatversicherten liegt jedoch lediglich bei 210 Euro/Monat. Eigentlich sollte einer Schwangeren keine finanziellen Nachteile durch die Schwangerschaft entstehen.
Wie wird der Zuschuss zum Mutterschaftgeld im Anschluss an ein BV gerechnet, wenn diejenige AN vor der Schwangerschaft Bereitschaftdienste geleistet hat?
Vielen Dank.
Mfg
arbeitsrechte.de meint
6. März 2017 at 10:07
Hallo Dr. L,
wir können hier leider keine Aussagen treffen, da wir den Sachverhalt nicht beurteilen können. Hier raten wie Ihnen, sich an einen Anwalt zu wenden, der dies gemeinsam mit Ihnen abklären kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maria meint
3. März 2017 at 12:37
Guten Tag,
ich habe folgende Situation, ich bin seit 13.02.2017 in der Mutterschutz, mein ET wäre am 27.03. ,ich bin als Werkstudentin eingestellt, bin aber freiwillig versichert, da ich über 30 Jahre alt bin. Von der KK habe ich bereits das Mutterschaftsgeld in der Höhe 13 Euro pro Tag bekommen. Mein Arbeitgeber meint, dass ich kein Anspruch auf den Zuschuss habe…Ist es richtig so? Wenn ja, dann verstehe ich die rechtlichen Gründe überhaupt nicht.
Ich freue mich sehr auf Ihre Antwort, bin sehr irittiert …
MfG
Maria
arbeitsrechte.de meint
6. März 2017 at 9:51
Hallo Maria,
am unkompliziertesten für Sie ist es, sich zu einer Stelle Ihrer Krankenkasse zu begeben und dort darum zu beten, dass Ihnen Ihr Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ausgerechnet wird. Dort können Sie dann von einer Service-Mitarbeiterin auch direkt dazu beraten werden, wie Sie Ihren Anspruch beim Arbeitgeber durchsetzen können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kristina meint
2. März 2017 at 16:25
Hallo,
ich hätte zwei Fragen:
1. ich erhalte aktuell Mutterschaftsgeld und auch einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von meinem Arbeitgeber. Für den Februar bekomme ich den Zuschuss nur für 28 Tage, vermutlich da der Februar nur 28 Tage hat. Ist das korrekt so oder müsste auch der Februar mit 30 Kalendertagen berechnet werden? (Mein Mutterschutz geht von Jan. bis April.)
2. Verstehe ich das richtig, dass gezahlte Prämien aus den drei vorherigen Monaten in den Zuschuss des Arbeitgebers einbezogen werden müssten?
Vielen Dank schon mal für die Antwort.
Grüße
Kristina
arbeitsrechte.de meint
6. März 2017 at 10:31
Hallo Kristina,
30 Kalendertage werden nur für volle Monate im Zuschusszeitraum gewährt. Das betrifft auch Februar, wenn dieser vollständig im Gewährungszeitraum liegt. Wurde das Gehalt durch Prämien erhöht, wird das auch bei der Berechnung miteinbezogen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tanja meint
5. März 2018 at 11:26
Hallo,
können Sie mir sagen, in welcher Vorschrift steht, dass der Zuschuss im Februar für 30 Tage gezahlt werden muss?
Vielen Dank vorab!
Tanja
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 14:07
Hallo Tanja,
dass jeder Monat mit 30 Tagen berücksichtigt wird, bezieht sich hier auf die Berechnung des Zuschusses, nicht auf die Auszahlung. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber richtet sich nach dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Um dieses zu berechnen, wird ein Durchschnittswert von 30 Tagen genommen. Die Auszahlung erfolgt allerdings in der Regel pro Kalendertag; sprich der Februar ist mit 28 Tagen zu berücksichtigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Franziska meint
1. März 2017 at 19:09
Ich habe am 28.1. Ein Kind bekommen eigentlicher et war 10.3…
Theo wiegt 1995g
Von der Krankenkasse habe ich bis zum 3.6. 1651euro bekommen
Mein Chef hat 488euro für Februar überwiesen…
Vorher hatte ich ein Nettoeinkommen von 941euro
Ist die summe von meinem Chef korrekt?
Egal wie ich rechne ich komme nicht auf 941euro
arbeitsrechte.de meint
6. März 2017 at 10:46
Hallo Franziska,
am besten Sie lassen sich bei einem Service-Mitarbeiter Ihrer Krankenkasse bei der Berechnung des Zuschusses helfen. Dann wissen Sie auch genau, wie Ihr Anspruch aussieht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tabea meint
23. Februar 2017 at 14:48
Guten Tag,
ich habe eine knifflige Frage: Mein Mutterschutz für das 2. Kind beginnt am 08.03.2017. Zur Zeit arbeite ich noch „Teilzeit in Elternzeit“ für mein erstes Kind, diese Elternzeit und damit die Teilzeittätigkeit endet am 06.03.2017. Am 07.03.2017 kehre ich in mein vorheriges Vollzeit-Arbeitsverhältnis zurück, bevor dann wie o.g. am 08.03.2017 die neue Schutzfrist beginnt. Wie berechnet sich jetzt der AG-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Für die drei zurückliegenden Monate (Dez 2016, Jan und Feb 2017) liegt mein TZ Gehalt vor, allerdings greift die Gehaltserhöhung aufgrund des wechselnden Arbeitsverhältnisses ja noch vor Beginn der neuen Schutzfrist. Müsste damit der AG-Zuschuss nicht das komplette VZ-Gehalt für die gesamte Dauer des Mutterschutzes ausgleichen im Sinne des Gegenwartsprinzips?
Über eine Einschätzung Ihrerseits bedanke ich mich!
MfG
arbeitsrechte.de meint
27. Februar 2017 at 11:24
Hallo Tabea,
es ist uns leider nicht erlaubt, Einschätzungen oder rechtliche Beratungen zu erteilen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Chrissi meint
18. Februar 2017 at 7:29
Hallo, wenn mein Nettoeinkommen höher ist als 390€ steht mir der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld trotzdem zu? Wann reiche ich den Antrag beim Arbeitgeber ein?
MFG
arbeitsrechte.de meint
20. Februar 2017 at 9:45
Hallo Chrissi,
Sie haben normalerweise nur dann einen Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber, wenn Ihr Nettoeinkommen höher ist als 390 Euro. Den entsprechenden Antrag sollten Sie stellen, sobald der Entbindungstermin feststeht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lea meint
13. Februar 2017 at 20:37
Hallo Arbeitsrecht Team,
folgende Situation haben wir:
ich bin noch bis zum 31.05.17 (es waren 24monate)in Elternzeit und bekomme errechnet zum 1.9.17 Zwillinge.
Ich werde aufgrund von einer Risikoschwangerschaft von meiner Frauenärztin zum 1.6. krankgeschrieben, bis zum Eintreten des Mutterschutzes.
Habe ich somit Anrecht auf einen Zuschuss? Vor der Elternzeit hatte ich einen Nettoverdienst von ca. 1000€
arbeitsrechte.de meint
20. Februar 2017 at 10:28
Hallo Lea,
schwangere Frauen erhalten sechs Wochen vor und acht Wochen nach einer Geburt Mutterschaftsgeld. Das Elterngeld wird am durchschnittlichen Nettoverdienst berechnet und kann bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis für 12 Monate (maximal 14 Monate, wenn der Mann zwei Monate die Erziehung übernimmt) gezahlt werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse nach weiteren möglichen Zuschüssen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Susi meint
2. Februar 2017 at 12:26
Hallo zusammen,
kurze Frage. Ich bekomme zum Gehalt jeden Monat einen Kitazuschuss in Höhe von 150 € (Seit 2014).
Jetzt erwarten wir das 2. Kind. Jetzt wird von meinem AG behauptet, dass im Mutterschutz der Kitazuschuss nicht gezahlt wird!
Aber wenn laut Gesetzt der durchschnittl. Nettogehalt der letzten 3 Monate berechnet werden….müsste es doch auch gezahlt werden, oder nicht?
Ist es bei der Entgeldumwandlung auch so? Der AG-Anteil fällt wohl weg.
arbeitsrechte.de meint
6. Februar 2017 at 9:49
Hallo Susi,
interessant ist hier ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holzstein. Der Richter entschied dort, dass Beträge wie der Kitazuschuss nur dann ausgelassen werden dürfen, wenn diese kein Teil des Arbeitsentgelts sind. Es wurde geurteilt, dass auch Zuschläge, Zulagen und Entgeltleistungen zum durchschnittlichen Arbeitsentgelt gehören. Demnach müssten auch Sie weiterhin den Zuschuss erhalten. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, um eine passende Rechtsberatung zu erhalten. Diese dürfen wir nicht geben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christian meint
21. Januar 2017 at 1:49
Hallo Arbeitsrechte-Team!
Meine Frau ist derzeit in Elternzeit mit Kind #1 und ist wieder schwanger. Der Entbindungstermin liegt noch in der Elternzeit von Kind #1, sodass sie die Elternzeit vorzeitig beenden wird. Nun haben wir die Steuerklassen in der Elternzeit geändert – sie hat die 5 bekommen, die für eine Nettoberechnung ungünstig wäre.
Nun die Frage: Wird ein neues, virtuelles Gehalt dem Zuschuß zum Mutterschaftsgeld zugrunde gelegt oder werden die 3 Bezugsmonate vor Schwangerschaft #1 mit dem Nettoverdienst (damals Steuerklasse 1) genommen? (Also lohnt es sich jetzt noch die Steuerklasse zu wechseln um zumindest wieder den Status vor der ersten Schwangerschaft wiederzuerlangen?)
Ich hoffe das war verständlich – vielen Dank schonmal 🙂
arbeitsrechte.de meint
26. Januar 2017 at 9:13
Hallo Christian,
leider ist es uns nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen. Ob es sich lohnt, die Steuerklasse zu wechseln, sollten Sie daher mit einem Anwalt besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christian meint
27. Januar 2017 at 8:55
Die Frage war eher allgemeiner Natur gestellt: Welche Monate werden als Bezugsmonate genommen, wenn man aus die Elternzeit für erneuten Mutterschutz beendet. (die Frage mit der Steuerklasse ziehe ich somit zurück 😉 )
Daniela meint
20. Januar 2017 at 12:06
Hallo,
Bin seit 07.012017 in Mutterschutz. War aber seit 09.12.2016 noch krankgeschrieben. Von der Krankenkasse hab ich schon Geld bekommen in Höhe von. 546€. Nun mein Verdienst liegt so im Durchschnitt bei 900€. Wieviel bekomme ich dann noch vom Arbeitgeber????
arbeitsrechte.de meint
26. Januar 2017 at 8:41
Hallo Daniela,
bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 900 Euro können Sie in der Regel mit einem Zuschuss vom Arbeitgeber in Höhe von 17 Euro pro Tag rechnen. Da die Krankenkasse normalerweise täglich 13 Euro zahlt, bedeutet dies einen Zuschuss von insgesamt 30 Euro pro Tag.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Daniela meint
26. Januar 2017 at 11:46
Muss ich dann die 17€ auch mal 42 Tage rechnen sowie das Mutterschaftsurlaub auch?
Daniela meint
13. Januar 2017 at 11:21
Ich bin momentan in Elternzeit und arbeite bei meinem Arbeitgeber in Teilzeit (in Elternzeit). Nun bin ich erneut schwanger und gehe am 21.01.17 in Mutterschutz (ET 04.03.17). Ich habe meine Elternzeit daher vorzeitig beendet (zum 20.01.17). Wonach berechnet sich nun mein Arbeitgeberzuschuß zum Mutterschaftsgeld. Nach den 3 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes 2017 oder vor Beginn des ersten Mutterschutzes (2013/2014).
arbeitsrechte.de meint
19. Januar 2017 at 10:46
Hallo Daniela,
wir würden Ihnen empfehlen, sich mit Ihrer Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Dieser kann Ihnen genauer erläutern, wonach sich der Zuschuss berechnet.
Ihr Team von Arbeitrechte.de
Mary meint
11. Januar 2017 at 20:07
Für die Berechnung des Zuschusses des Mutterschaftsgeldes wird vom Entgeld ausgegangen das sich ohne Entgeldumwandlung ergeben hätte – richtig oder falsch?
arbeitsrechte.de meint
12. Januar 2017 at 9:08
Hallo Mary,
das ist richtig,
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mary meint
12. Januar 2017 at 9:26
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Nun hat mir jemand aus der Personalabteilung gesagt, dass zwar für die Berechnung des Zuschusses des Mutterschaftsgeldes der Nettonetrag ohne Abzug der Entgeldumwandlung zugrunde gelegt wird, aber dann wieder anteilig vom Zuschuss abgezogen wird.
Leider verstehe ich das nicht.
Hampel meint
23. April 2017 at 10:45
Wo steht das genau im Gesetz, dass bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes von dem Nettobezug ohne Entgeltumwandlung ausgegangen wird?
arbeitsrechte.de meint
24. April 2017 at 12:51
Hallo Hampel,
auf der Internetpräsenz des Bundesverwaltungsamtes heißt es zum Thema Entgeltumwandlung: „Für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld wird aber von dem Entgelt ausgegangen, das sich ohne Entgeltumwandlung ergeben hätte.“
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mizzcherry meint
11. Januar 2017 at 0:10
Hallo, mein Arbeitsvertrag endet 31.12.16 und mein Mutterschutz beginnt am 11.01.17.
Hab ich überhaupt Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn ja wer zahlt die Aufstockung?
arbeitsrechte.de meint
12. Januar 2017 at 9:49
Hallo Mizzcherry,
als Bezieher von Arbeitslosengeld erhalten Sie Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Die Höhe des Betrags entspricht der Summe des Arbeitslosengeldes, das vor Beginn der Schutzfrist gezahlt wurde. Andernfalls ist das Bundesversicherungsamt zuständig.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Steffi meint
5. Januar 2017 at 22:09
Hallo was bekomme ich an Mutterschaftsgeld bei netto 674
arbeitsrechte.de meint
12. Januar 2017 at 9:40
Hallo Steffi,
in der Regel sollte Ihnen Mutterschaftsgeld in Höhe von etwa 22 Euro je Kalendertag zustehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Larissa meint
22. Dezember 2016 at 12:19
Hallo
Ich lag jetzt 12 Tage über dem ET.
Wie lange zahlt der AG Zuschuss?
Die im voraus geplanten Wochen oder auch die „verlängerten“ 12 Tage?
Danke
arbeitsrechte.de meint
23. Dezember 2016 at 9:08
Hallo Larissa,
die Schutzfrist, an der sich der AG orientiert verlängert sich, wenn die Entbindung später als der errechnete Termin erfolgt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Laura meint
14. Dezember 2016 at 20:43
Hallo,
mein Gehalt setzt sich aus einigen Bausteinen zusammen. Fließen diese alle mit in die Berechnung so das ich wirklich vom aktuellen Netto ausgehen kann?
Darf ich Ihnen meine aktuelle Gehaltsabrechnung zur Verfügung stellen und Sie schauen sich diese mal an?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüße
Laura
arbeitsrechte.de meint
15. Dezember 2016 at 9:43
Hallo Laura,
inwieweit Ihre Gehaltsbausteine berücksichtigt werden, geht aufgeschlüsselt aus Ihrer Gehaltsabrechnung hervor. Bei Fragen können Sie diese gern einem Steuerberater oder Buchhalter vorlegen. Dieser nimmt eine ausführliche Analyse vor. Wir bieten diesen Service leider nicht an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kristina meint
17. November 2016 at 20:36
Hallo, bei mir ist der Entbindungstermin der Dezember 2016. Seid der Geburt meines 1. Kindes, Dezember 2013 bin ich in Elternzeit. Diese wäre mit Dezember 2016 abgelaufen. Die Elternzeit habe ich durch den Mutterschutz, Beginn Anfang November, unterbrochen. Die vorzeitige Unterbrechung der Elternzeit durch den Mutterschutz habe ich dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt. Während der Elternzeit habe ich nicht gearbeitet. Habe ich dann trotzdem Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber? Danke.
arbeitsrechte.de meint
21. November 2016 at 10:59
Hallo Kristina,
Sie dürften für gewöhnlich einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vonseiten des Arbeitgebers haben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Wittchen meint
24. Oktober 2016 at 22:15
mein entbindungstermin ist am 23.12.2016 ich möchte danach 3 monate zu hause bleiben. mein bruttogehalt sind 1030 euro. meine frage bekomme ich einen Zuschuß.
arbeitsrechte.de meint
31. Oktober 2016 at 10:08
Hallo Wittchen,
der Zuschuss wird vom Arbeitgeber innerhalb der Schutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) nur gezahlt, wenn Ihr durchschnittlicher Nettolohn in den letzten drei Monaten vor der Geburt mehr als 13 Euro pro Tag betrug. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, erhalten Sie in der Regel nur das Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 Euro pro Tag. Wichtige Voraussetzung für die Zahlung eines Zuschusses ist, dass das Arbeitsverhältnis während der Schutzfrist nur ruht und nicht beendet ist. Zur Klärung der Details empfiehlt es sich, bei Ihrer Krankenkasse oder einem Anwalt für Arbeitsrecht nachzufragen.
Das Team von Arbeitsrechte.de
Spaeranza meint
2. November 2018 at 21:35
Hallo,
ich bin auf 450€ beschäftigt und familienversichert.
Muss ich nun das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt beantragen oder wäre es auch möglich, das der AG das volle Gehalt einfach weiter zahlt und ich kein Mutterschaftsgeld beantrage?