Wird eine Arbeitnehmerin schwanger, bekommt sie während der Schutzfristen neben dem Mutterschaftsgeld auch einen Zuschuss zum Nettoarbeitsentgelt seitens des Arbeitgebers.
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Doch wie sieht ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld konkret aus? Was ist bei der Berechnung vom Mutterschaftsgeldzuschuss zu beachten?
Kurz & knapp: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Wenn Sie 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Kalendertag von Ihrer Krankenkasse bekommen und regulär mehr als 390 Euro im Monat verdienen, erhalten Sie normalerweise im Mutterschutz einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber.
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist abhängig von Ihrem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Der Arbeitgeber zahlt Ihnen in der Regel die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und Ihrem ursprünglichen Gehalt.
Wie Sie bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld vorgehen, erklären wir hier.
An wen können Sie sich wenden, wenn der Arbeitgeberzuschuss im Mutterschutz nicht erfolgt? Diese und weitere Fragen beantwortet Ihnen der nachstehende Ratgeber.
Inhalt
Mutterschutz und Mutterschaftsgeld
Was ist der Mutterschutz überhaupt?
Der Schutz von Müttern vor und nach der Geburt steht hierbei im Mittelpunkt. Dies impliziert Beschäftigungsverbote, den Kündigungsschutz sowie das Mutterschaftsgeld und die Mutterschaftsversicherung. Der Mutterschutz ist von der sogenannten Elternzeit klar abzugrenzen.
Was ist das Mutterschaftsgeld?
Das Mutterschaftsgeld steht allen Frauen zu, die eigenständig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Dies gilt für die Zeit des Mutterschutzes. Die Schutzfristen gelten für die Zeit vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag selbst. Im Normalfall sind dies sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach.
Im § 24i des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) ist das Mutterschaftsgeld geregelt. Dabei wird bereits auf Mutterschaftsgeld-Zuschuss hingewiesen.
Generell gilt das Mutterschaftsgeld für Schwangere, die zu Beginn der Schutzfrist des Mutterschutzes Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind und:
- mit Anspruch auf Krankengeld dort versichert sind.
- denen aufgrund des Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Wichtig! Frauen, die nicht berufstätig sind, erhalten auch kein Mutterschaftsgeld.
Was ist der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?
An dieser Stelle ist auch vom Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld die Rede. In Bezug auf das Mutterschaftsgeld ist der Zuschuss durch den Arbeitgeber dafür gedacht, den Verdienstausfall auszugleichen, der durch das Beschäftigungsverbot eintritt.
Schwangere und Mütter sollen mithilfe des Mutterschutzgeldes vor wirtschaftlichen Nachteilen während der Zeit der Schwangerschaft und der ersten Wochen nach der Geburt bewahrt werden.
Der Zuschuss beim Mutterschaftsgeld fußt innerhalb des Arbeitsrechts auf folgender rechtlicher Grundlage – § 20 Mutterschutzgesetz (MuschG). In Absatz 1 heißt es:
Eine Frau erhält während ihres bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt […].“
Mutterschaftsgeld erhöhen durch Arbeitgeberzuschuss
Für den Arbeitgeberzuschuss beim Mutterschaftsgeld ist die Schutzfrist maßgebend. Sie wird vom Arbeitgeber festgelegt und orientiert sich an der Berechnung des Entbindungstermins durch einen Arzt oder eine Hebamme.
Der Beginn ist in aller Regel fest, auch wenn sich bei der Ermittlung des Geburttermins geirrt wurde. Sollte die Entbindung jedoch früher oder später als erwartet stattfinden, verlängert oder verkürzt sich die Frist.
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber greift dann, wenn das durchschnittliche, kalendertägliche Nettoentgelt der letzten drei Monate vor dem Beginn der festgesetzten Schutzfrist die Grenze von 13 Euro übersteigt.
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ergibt sich demnach aus der Differenz zwischen diesen 13 Euro und dem kalendertäglichen Nettobetrag, den Sie vor der Frist verdient haben.
Vergütete Nebentätigkeiten sollten in die Berechnung für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auch mitbetrachtet werden. Die Bezüge von Neben- und Haupttätigkeit sind dabei jedoch in ein angemessenes Verhältnis zu setzen.
Wichtig! Erhöhungen des Gehalts, Leistungen für Mehrarbeit oder Sonderzahlungen sind beim Mutterschaftszuschuss zu berücksichtigen. Hingegen ist beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber Gehaltsminderungen (durch Kurzarbeit oder Arbeitsausfälle) nicht miteinzubeziehen. Ebenso unberücksichtigt bleiben Einmalzahlungen (Weihnachts- oder Urlaubsgeld) in Bezug auf die Zuschüsse in der Schwangerschaft.
Berechnung: Zuschuss für das Mutterschaftsgeld
Wenn Sie den Zuschuss für das Mutterschaftsgeld berechnen möchten, sind einige Faktoren zu beachten. Nicht nur die Einschränkungen wie Einmalzahlungen oder Gehaltserhöhungen spielen eine Rolle.
Die bereits erwähnte Marke von 13 Euro entspricht einem monatlichen Nettolohn von 390 Euro.
Um für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld eine korrekte Berechnung aufstellen zu können, müssen Sie zunächst das Nettoentgelt der letzten drei Monate vor dem Beginn der Schutzfrist zusammenrechnen.
Ist Ihr Entbindungstermin Mitte Dezember, hat die Frist Anfang November begonnen. Demnach müssen Sie nun die Monate Oktober, September und August betrachten für den Mutterschutz-Zuschuss.
Diesen Betrag müssen Sie anschließend durch 90 teilen, um das kalendertägliche Nettoentgelt zu ermitteln. Liegt dies über 13 Euro, haben Sie zunächst einmal einen Anspruch auf Mutterschaftsgeldzuschuss.
Die 13 Euro erhalten Sie pro Kalendertag von Ihrer zuständigen Krankenkasse und sind von der errechneten Summe zu subtrahieren.
Die daraus resultierende Differenz ergibt den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Wichtig! Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist steuer- und beitragsfrei. Damit unterliegt dieser dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
Für einen vollen Monat sind 30 Kalendertage zu berücksichtigen. Das heißt, dass Sie seitens der Krankenkasse 390 Euro (das Produkt aus 13 und 30) bekommen. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber ergibt sich zudem aus der Multiplikation der bereits vorher errechneten Differenz und den 30 Kalendertagen. Wenn Sie beispielsweise eine Differenz von 45 Euro errechnet haben, liegt der Zuschuss bei 1350 Euro.
Für begonnene Monate ist ein Teilmonatsentgelt zu berechnen.
Wenn Sie einer vergüteten Nebentätigkeit nachgegen ist ähnlich vorzugehen. Dabei sollten Sie jedoch darauf achten, dass die Haupttätigkeit mit einer anderen Gewichtung zu berücksichtigen ist. Der prozentuale Anteil ist für die Berechnung beim Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld einzubeziehen.
Wichtig! Im Zusammenhang mit dem Mutterschaftsgeld ist der Arbeitgeberzuschuss zu beantragen, wenn Sie vom Arzt oder einer Hebamme den Entbindungstermin erhalten. Dies erfolgt beim Arbeitgeber direkt. Die Auszahlung erfolgt dann wie beim normalen Gehalt.
Isabel meint
7. Dezember 2017 at 11:14
Hallo!
Ich habe das Problem, dass für die Berechnungsgrundlage zum Zuschuss durch den Arbeitgeber nur 2 Monate und einen Tag zu Grunde liegen. Was nun?
arbeitsrechte.de meint
5. Februar 2018 at 9:09
Hallo Isabel,
mit dieser Zeitspanne entsteht kein Anspruch auf einen Zuschuss. Trotzdem können Sie Ihren Arbeitgeber danach fragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ines meint
24. November 2017 at 12:44
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage und hoffe sehr, dass Sie mir hierbei helfen können.
Aktuell arbeite ich seit mehreren Jahren Vollzeit und übersteige die Einkommensgrenze. Aus diesem Grund wurde mir freigestellt, ob ich mich privat oder freiwillig gesetzlich versichern möchte. Ich habe mich damals für die freiwillige gesetzliche Versicherung entschieden.
Dies hat zur Folge, dass ich während des Mutterschutzes und auch der Elternzeit nicht automatisch gesetzlich versichert bin, sondern in diesen Zeiträumen meinen KV-Beitrag eigenständig an die KK überweisen muss (wäre bei einer privaten KV auch nicht besser).
Fraglich ist für mich jedoch das zu verwendende Nettogehalt.
Gesetzliches Netto vor AG-Zuschuss KV und PV bzw. vor Abgef. Beitrag freiw. KV und PV beträgt ca. 3.470 €. Mir wurde jetzt die Auskunft erteilt, dass das Nettogehalt nach Abzug der GKV-Beiträge verwendet wird. Aktuell führe ich 678 € KV und 121 € PV ab. AG-Zuschuss ist bei KV 317 € und bei PV 55 €.
Ist das korrekt?
Wo kann ich die genaue Berechnung ersehen bzw. wo sind die Berechnungsschritte geregelt?
Habe ich einen Anspurch auf Offenlegung der Berechnung bzw. der zugrunde gelegten Daten?
Vielen herzlichen Dank vorab
Ines
arbeitsrechte.de meint
22. Januar 2018 at 10:16
Hallo Ines,
der von Ihnen geschilderte Fall ist recht komplex. Ihre Fragen lassen sich erst nach einer eingehenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und der rechtlichen Lage beantworten. Dies ist nur im Rahmen einer Rechtsberatung möglich, die wir nicht anbieten dürfen. In derartigen Fällen kann jedoch ein Anwalt weiterhelfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Vanessa meint
15. November 2017 at 9:27
Hallo,
wie sieht es aus, wenn ich bis 01.10. in Elternzeit war, dann wieder angefangen habe zu arbeiten(selber Arbeitgeber), bereits aber wieder schwanger bin und mein Mutterschutz beginnt am 02.12., Entbindung 14.01. Es wird immer gesagt, dass man den Arbeitgeberzuschuss berechnet aus den letzten 3 Monaten, da ich aber nur 2 Monate gearbeitet habe vor dem Mutterschutz, muss ich dann 2 Monate durch 90 Tage teilen? 🙁
Vielen lieben Dank!
arbeitsrechte.de meint
9. Januar 2018 at 17:05
Hallo Vanessa,
da Ihr Fall etwas komplexer ist, sollten Sie sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
sandra meint
9. November 2017 at 19:08
Hallo. Ich befinde mich bis 15.02.2018 in elternzeit für das 1. Kind, geboren am 16.02.2017. Für kind nr. 2 beginnt am 15.03.2018 die mutterschutzfrist.
Vorraussichtlich werde ich die elternzeit des 1. Kindes bis zum 14.03.2018 verlängern.
Habe ich dann ab 15.03.2018 anspruch auf zuschuss zum mutterschaftsgeld?
Sandra
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 13:09
Hallo sandra,
wenn eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit erneut schwanger wird, besteht normalerweise kein Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bärbel 89 meint
8. November 2017 at 20:18
Hallo muss ich den Zuschuss vom Arbeitgeber selber beantragen, oder läuft es über die Krankenkasse.
Vielen Dank schon mal
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 11:38
Hallo Bärbel,
die Zuschüsse sollten Sie mit dem Arbeitgeber absprechen und die Krankenkasse informieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Degener meint
20. Oktober 2017 at 19:33
Mein Fall ist etwas komplizierter. Mein Kind wurde Ende August geboren. Ich hatte bis Ende August einen Vollzeitvertrag, bzw eine 50% Aufstockung zu meinen regulären 50% Vertrag. Ab dem 01.09. Lief die Aufstockung aus und ich habe nur noch einen 50% Vertrag momentan. Mein Arbeitgeber sagte mir die Berechnungsgrundlage sind nicht die 3 Monate vor der Geburt, da ich nun wieder einen Teilzeitvertrag hätte. Ist das tatsächlich so? Wenn ja ist es schade, dass darauf nirgends eingegangen wird, egal wo ich online geschaut habe. Überall wird nur auf den besonderen Schutz eingegangen, den Schwangere genießen. In meinem Fall ist der Arbeitgeberzuschuss nach der Geburt sehr viel niedriger.
arbeitsrechte.de meint
11. Dezember 2017 at 11:37
Hallo Degener,
zur Berechnung des Zuschusses werden die letzten drei Monate vor dem Mutterschutz berechnet. Sollte Ihr Fall davon abweichen, empfiehlt sich ein Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stulle meint
12. Oktober 2017 at 18:30
Meine Frau hat bisher regelmäßig eine pauschale Zahlung für den Kauf einer Monatsfahrkarte erhalten. Diese hat der Arbeitgeber beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht ausgezahlt, sondern nur das sonstige Nettogehalt angesetzt.
Hat meine Frau nicht auch Anspruch auf diese pauschale Zahlung?
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 11:29
Hallo Stulle,
da Zahlungen für Monatskarten meist in Verbindung mit der Bewältigung des Arbeitsweges stehen, existiert darauf in der Mutterschaft kein Anspruch.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christin meint
29. September 2017 at 19:06
Hallo ich habe mal eine frage und zwar bin ich in mutterschutz seit 11.9 habe ein Arbeitsvertrag bis Dezember.
Bekomme ich in der mutterschutz Zeit ein Zuschuss von Arbeitgeber wenn mein durchschnittliches Nettoeinkommen bei 1100lag?
Ich weiß von der Krankenkasse bekomme ich 13 Euro täglich nur muss der Arbeitgeber den Rest aufstocken?
arbeitsrechte.de meint
21. November 2017 at 13:45
Hallo Christin,
ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber besteht normalerweise dann, wenn Ihr durchschnittliches kalendertägliches Nettoentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist über einem Wert von 13 Euro liegt. Bei durchschnittlich 1.100 Euro pro Monat sollte dies der Fall sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lisa meint
29. September 2017 at 15:25
Hallo Team vom Arbeitsrecht.de,
ich hoffe ich kann mein Anliegen gut erklären.
Ich bin seit Mitte September im Mutterschutz.
Ich erhielt 50 Euro von meinem Arbeitsgeber als Entgeldumwandlung (nur bis 23.8). Ich bezahle jeden Monat 100 Euro in eine Direktversicherung. Mein gesetzliches Netto liegt bei 2.217,90 Euro. Auszahlungsbetrag 2.117,90 und 100 Euro gehen an die Versicherung.
Als Mutterschaftsgeld erhalte ich nun aber nur 1.728 Euro und 100 Euro werden an die Direktversicherung gezahlt. Also 1.628 Euro auf mein Konto plus 390 KK.
In meinen Augen ist das falsch, da die Berechnungsgrundlage für das Mutterschaftsgeld nicht das Netto sondern mein Auszahlungsbetrag verwendet wurde.
Mein AG sagt, es liegt daran das ich ja auch besser versteuert wurde. Daher werden die 100 Euro nicht mitangerechnet. (Dennoch ist das doch eine Eigenleistung – trotz besserer Versteuerung.
Danke schon mal für eine Antwort
arbeitsrechte.de meint
20. November 2017 at 14:32
Hallo Lisa,
lassen Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht die Rechnung überprüfen. Dieser erkennt sofort, ob Fehler begangen worden sind.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Olga meint
6. September 2017 at 13:49
Hallo!
Bei mir liegt der Fall vor, dass ich den Arbeitegeber einen Monat vor Mutterschutz wechsle. Geburtstermin: 7.11.17, Mutterschutz ab 26.9.17. Die neue Arbeit sollte vom 1.-30.9.17 gehen. Mein neuer Arbeitgeber hat es versäumt mich zum 1.9.17 anzumelden und sagt, das ist jetzt erst zum 15.9.17 möglich. Somit bin ich zwei Wochen arbeitslos, nicht beim Jobcenter, über Mann familienversichert. Die Frage ist wie wirken sich diese zwei Wochen Arbeitslosigkeit auf die Berechnung des MuSchGeldes aus? Normalerweise müsste ich ja ein MuSchGeld in Höhe des Krankengeldes von der Krankenkasse erhalten, da es ein befristeter Vetrag ist, der im Mutterschutz endet. Aber mit zwei Wochen Unterbrechung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses?!? Wie sieht es da aus?
arbeitsrechte.de meint
9. Oktober 2017 at 12:58
Hallo Olga,
mit diesen Fragen sollten Sie sich an die Krankenkasse sowie die Sozialversicherung wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Melanie meint
30. August 2017 at 10:09
Hallo Team vom Arbeitsrechte.de,
vor dem Beginn meines Mutterschutzes bin ich einer Teilzeitbeschäftigung (30 Std./Woche) und einer Aushilfstätigkeit nachgegangen.
Da während meiner Mutterschutzzeit der mir zustehende Zuschuss sehr unterwchiedlich ausgefallen it, habe ich selbst versucht diese zu Berevchnung um festzustellen was mir zusteht. Für die Teilzeitbeschäftigung ist mir das ohne Berücksichtigung der Aushilfstätigkeit gelungen. Jedoch würde ich gerne wissen welche Gewichtung ich für die Hauptbeschäftigung zugrunde legen muss?? Und wie genau sieht die Berechnu7ng für den Aushilfsjob aus? Wenn ich den geleichen Rechenweg gehe, wie oben beschrieben, würde ich ja annehmen für beide Beschäftigungen 390 € von der Krankenkasse zu erhalten….
„Wenn Sie einer vergüteten Nebentätigkeit nachgegen ist ähnlich vorzugehen. Dabei sollten Sie jedoch darauf achten, dass die Haupttätigkeit mit einer anderen Gewichtung zu berücksichtigen ist. Der prozentuale Anteil ist für die Berechnung beim Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld einzubeziehen. “
Vielen Dank im Voraus.
MfG
Melanie
arbeitsrechte.de meint
22. September 2017 at 14:00
Hallo Melanie,
die Gewichtung ergibt sich aus den jeweiligen Gehältern. Sie ermitteln die Höhe des Ihnen zustehenden Zuschusses mithilfe Ihres Gesamtnettogehalts (also der Summe beider Nettogehälter). Um zu ermitteln, welcher Anteil des Zuschusses von jedem Arbeitgeber gezahlt werden muss, können Sie die folgende Rechnung anwenden:
Nettogehalt der Stelle 1 : Gesamtnettogehalt x Täglicher Zuschuss = Täglicher Zuschuss von Arbeitgeber 1
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anna meint
15. August 2017 at 20:21
Hallo,
habe ich einen Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn der Mutterschutz bei mir die Elternzeit meines 1. Kindes unterbrochen hat und ich dem Arbeitgeber schriftlich den voraussichtlichen Entbindungstermin mitgeteilt und nach der Geburt meinen Antrag für die neue Elternzeit eingereicht habe? Ich habe jedoch nicht gewußt, dass man die Unterbrechung selbst auch schriftlich formulieren muss und den Zuschuss schriftlich beantragen muss, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund der Elternzeit von Kind Nr.1 noch besteht, aber ruht.
Kind Nr.1 ist am 14.08.2014 geboren. Kind Nr. 2 am 14.06.2017.
Für welchen Zeitraum habe ich, wenn überhaupt, einen Anspruch auf diesen Zuschuss?
Vielen Dank anna
arbeitsrechte.de meint
4. September 2017 at 12:58
Hallo Anna,
bei einer erneuten Schwangerschaft in der Elternzeit steht Ihnen normalerweise auch erneut ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu. Dieser muss innerhalb der Schutzfristen vor und nach der Entbindung gezahlt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Manuela meint
11. August 2017 at 12:02
Hallo Team vom Arbeitsrecht.de
Ich hätte eine Frage. Und zwar bin ich bis zum 31.7. In Ausbildung gewesen und habe diese auch mit dem Tag (31.7.) Beendet. Mein neuer Arbeitsvertrag gilt ab 1.8. Als Fachkraft (Dementsprechend auch um einiges mehr Lohn normalerweise). Der Geburtstermin ist der 7.9. Ab dem 27.7. Bin ich in Mutterschutz gegangen. (6Wochen davor und 8Wochen danach) Jetzt ist meine Frage, da ich ja einen komplett neuen Arbeitsvertrag habe im Mutterschutzzeitraum, bleibt der Arbeitgeberzuschuss wie das Lehrgehalt oder wird der Arbeitgeberzuschuss ab 1.8. Erhöht, da ich ja einen komplett neuen Vertrag habe.
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
21. August 2017 at 12:53
Hallo Manuela,
in der Regel ist das Nettoeinkommen vor Beginn der Mutterschutzfrist für die Bemessung heranzuziehen. Wenden Sie sich ggf. an Ihre Krankenkasse, um prüfen zu lassen, inwieweit eine abweichende Regelung in Ihrem Fall denkbar wäre.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Melanie meint
8. August 2017 at 11:45
Hallo,
mein Entbindungstermin ist am 21.10., in Mutterschutz gehe ich ab dem 01.10.
1) Ab dem 01.10. habe ich auch einen neuen Arbeitsvertrag mit höherem Gehalt. Wie berechnet sich der Arbeitgeberzuschuss? Weiterhin aus den letzten 3 Nettogehältern? (Juli, August, September)
2) Ich habe einen Vorschuss erhalten, der in den Monaten Juli, August und September direkt vom Nettolohn abgezogen wurde. Kann dies mein Nettogehalt in der Berechnung mindern?
Vielen Dank!
arbeitsrechte.de meint
18. August 2017 at 16:50
Hallo Melanie,
in der Regel sind die letzten drei Monate vor Eintritt ausschlaggebend. Bitte wenden Sie sich an die berechnende Krankenkasse, um zu erfahren, inwieweit sich nachträgliche Änderungen auswirken können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Silke meint
31. Juli 2017 at 14:33
Guten Tag,
Zwei Fragen zum AG Anteil
1. Zählen immer die letzten 3 vollen Gehaltsbezugsmonate?
Letzer AT bei mir ist der 17.10.
Wären das dann Juli/ August/ September?
2. Mit der Juliabrechnung habe ich eine Prämie
Name „Prämie Zielvereinbarung“ Kennung ELSG
Wird diese für die Ermittlung des Durchschnittsnetto herausgerechnet oder nicht?
Prämie gibt es immer 2x im Jahr abhängig von der Zielerreichung und ist somit ja keine Einmalzahlung.
Vielen Dank vorab
arbeitsrechte.de meint
14. August 2017 at 13:32
Hallo Silke,
in der Regel werden sämtliche Leistungen in die Berechnung der kalendertäglichen Tagesnettos mit einbezogen. Dazu gehören neben Nacht- und Sonderzuschlägen ggf. auch erhaltene Prämien. Wenden Sie sich für spezifische Informationen an Ihre Krankenkasse.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christina meint
25. Juli 2017 at 10:21
Guten Tag,
ich gehe voraussichtlich am 27. Dezember 2017 in den Mutterschutz. Nach meinen Recherchen werden für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld die Monate September, Oktober und November heran gezogen.
Nun haben wir im Betrieb gerade ein günstiges Angebot, dass wir beim Wechsel in Teilzeit einen Teillohnausgleich bekommen, der von der Anzahl der reduzierten Wochenstunden abhängt. Dieses Angebot wird wahrscheinlich bald wegfallen, bereits geschlossene Verträge werden jedoch bis zur Höchstdauer erfüllt. Natürlich möchte ich nicht vor Beginn des Mutterschutzes die Arbeitszeit reduzieren um keine Einbußen beim Elterngeld zu haben. Da ich anschließend an die Elternzeit aber ohnehin in Teilzeit wechseln werde, möchte ich den Teillohnausgleich dann gern noch abgreifen und daher bereits jetzt einen Vertrag schließen. Dazu habe ich geplant, ab Februar 2018 meine Arbeitszeit für die mögliche Höchstdauer zu reduzieren. Ich bin natürlich in dieser Zeit im Mutterschutz, aber mein Teilzeitvertrag würde beginnen und ich würde ab Rückkehr aus Elternzeit den Teillohnausgleich bekommen.
Nun zur eigentlichen Frage: Wenn ich meine theoretische Arbeitszeit bereits während der Zeit des Mutterschutzes reduziere, steht mir dann trotzdem der volle Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, basierend auf den 3 Monaten in Vollzeit zu, oder wird der Zuschuss dann auf die Wochenstunden runter gebrochen, die ich laut Vertrag hätte in Teilzeit erbringen müssen?
Vielen Dank vorab und Viele Grüße.
arbeitsrechte.de meint
14. August 2017 at 10:01
Hallo Christina,
waren Sie die drei Monate vor dem Mutterschutz in Vollzeit tätig, ist in der Regel dieses Gehalt maßgeblich für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
LiPa meint
17. Juli 2017 at 16:19
Hallo liebes Team von Arbeitsrechte de.,
meine Frage ist folgende: Muss mein Arbeitgeber Mutterschaftsgeld zahlen, wenn ich von Elternzeit in ein Beschäftigungsverbot und dann in den Mutterschutz gehe?
Elternzeit war bis 22.06.
Beschäftigungsverbot von 23.06.-28.06.
Mutterschutz seit 29.06.
Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
31. Juli 2017 at 13:15
Hallo LiPa,
das Mutterschaftsgeld wird regelmäßig von der (gesetzlichen) Krankenkasse der versicherten Frau gezahlt, nicht vom Arbeitgeber. Der Arbeitgeber zahlt ggf. entsprechende Zuschüsse, sodass das monatliche Nettogehalt für diesen Zeitraum aufrecht bleibt. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht regelmäßig sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Privat Versicherte oder geringfügig Beschäftigte können eine einmalige Zahlung vom Bundesversicherungsamt erhalten. Wenden Sie sich im Zweifel an Ihre zuständige Krankenkasse.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christian meint
12. Juli 2017 at 18:09
Hallo, das Lohnbüro hat bei meiner Frau die drei Netto-Monatsgehälter durch 92 (=reelle Kalendertage) anstatt durch die mir bekannten 90 Tage geteilt und so einen niedrigeren Tagessatz ermittelt. Können Sie mir sagen, wir die 90 Tage im Gesetz genau stehen, damit ich mich bei meiner Antwort darauf beziehen kann, danke!
arbeitsrechte.de meint
31. Juli 2017 at 11:35
Hallo Christian,
die Berechnung des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach § 14 Mutterschutzgesetz. Allerdings dienen die 90 Tage nur als grundsätzlicher Richtwert. Bei Wochenlohn sind regelmäßig 91 Tagessätze anzusetzen. Richtet sich die Entlohnung nach anderen Zeiteinheiten statt Wochen und Monaten, ist die tatsächliche Anzahl der Kalendertage anzusetzen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Berechnung in Ihrem Fall zu prüfen und ggf. zu korrigieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael meint
2. Juli 2017 at 11:12
Hallo guten Tag,
meine Frau hatte vor dem Mutterschutz ein fünf Monate andauerndes Beschäftigungsverbot (sie arbeitet als Ärztin auf der Intensivstation). In dieser Zeit hat sie ihr Grundgehalt sowie eine zuvor berechnete Ausgleichspauschale (für den Verdienstausfall nicht zu leistender Bereitschaftsdienste) bekommen.
Jetzt für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird diese genannte Pauschale nicht mehr berücksichtigt, sondern nur das vorherige Grundgehalt. Ist dies korrekt?
Da sie privat versichert ist werden die 13 x 30 beziehungsweise 13 × 31 € abgezogen, aber die Differenzsumme zum durchschnittlichen ehemaligen Nettogehalt beträgt circa 900 €.
Vielen Dank.
Michael
arbeitsrechte.de meint
17. Juli 2017 at 10:04
Hallo Michael,
normalerweise ist es in einem solchen Fall üblich, dass lediglich das Grundgehalt berücksichtigt wird. Bei Unsicherheiten, was die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld angeht, oder weiteren arbeitsrechtlichen Fragen können Sie sich jedoch jederzeit an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maria meint
27. Juni 2017 at 1:27
Hallo liebes Team
Mein Arbeitgeber hat mir den Zuschuss zu den 13€ falsch berechnet!
Gemerkt habe ich es erst jetzt, da ich mich nicht damit beschäftigen konnte…
Entbindungstermin war der 15.04.2015!
Wie lange kann ich die Berechnung anfechten?
Vielen Dank für die baldige Antwort
arbeitsrechte.de meint
3. Juli 2017 at 16:09
Hallo Maria,
wir würden Ihnen empfehlen, sich diesbezüglich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christine meint
16. Juni 2017 at 14:10
Hallo liebes Arbeitsrechte.de Team,
mein Mutterschutz begann am 26.04., ab diesem Zeitpunkt erhielt ich 13€ durch die Krankenkasse und von meinem Arbeitgeber den Zuschuss. Bis zum 25.04. habe ich mein normales Gehalt bekommen. Wie wird dieses entsprechend der 5 Tage MUtterschutz gekürzt. Ich bekomme 3800€ brutto monatlich. Für die 5 Tage Mutterschutz habe ich mein normales Gehalt bis zum 25.04. in Höhe von 3166€ erhalten. Eine Differenz von 633€ brutto. Ist das rechtens? Meiner Ansicht nach ist dies viel zu wenig.
Vielen Dank vorab für die Rückmeldung.
Beste Grüße
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 15:41
Hallo Christine,
klären Sie am besten mit einer Fachkraft der Krankenkasse, ob diese Berechnung korrekt ist. Auch ein Anwalt für Arbeitsrecht kann die Zusammensetzung prüfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Susanne meint
15. Juni 2017 at 4:35
Hallo, ich befand mich in laufender Elternzeit wurde erneut schwanger und beendete diese zum Mutterschutz. Während meiner Elternzeit habe ich zehn Stunden gearbeitet. Nun will mir der Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschutz anhand der zehn Stunden ausbezahlen statt bemessen am Vollzeit Vertrag. Ist das korrekt?
Er meint es lege daran dass der Vertrag geändert wurde. Ich hab hier einen Zusatz zum Vollzeit Vertrag liegen der besagt dass die Reduzierung nur für die Elternzeit Zeit Raum ist. Diese hab ich aber beendet. Normal lebt doch der Vollzeit Vertrag dann wieder auf. LG
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 15:35
Hallo Susanne,
in einer solchen Situation ist maßgeblich, ob die Teilzeit nur für die Dauer der Elternzeit oder grundsätzlich vereinbart wurde. Da sie sich in Ihrem Fall lediglich auf die Zeit der Elternzeit beschränkt, muss sich der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld am vorherigen Vollzeitentgelt orientieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maria meint
14. Juni 2017 at 10:52
Guten Tag,
mein Endbindungstermin ist für Januar 2018 festgesetzt, ich bin dann alleinerziehend.
Ich möchte wissen wie ich am besten meine Elternzeit aufteilen kann.
Kann ich 12 Monate oder 14 Monate Elternzeit in Anspruch nehmen und wie hoch ist mein Elterngeld bei 1466,- € Netto?
Was bedeutet es für mich wenn ich 25 -30 Std arbeiten gehen würde in der Elternzeit, verlängert sich dadurch die Elternzeit auf 34 Monate? Wie würde sich dann mein Einkommen gestalten?
Vielen Dank!
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 15:25
Hallo Maria,
es gibt Mutterschaftsgeldrechner im Netz, die Sie nutzen können. Die Elternzeit können Sie in zwei Zeitabschnitte teilen und auch durch Erwerbstätigkeit unterbrechen. Sie dürfen in der Elternzeit bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten, ohne dass sich dies auswirkt. Es sollte kein Problem sein, wenn Sie 14 Monate in Anspruch nehmen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kristel K. meint
13. Juni 2017 at 23:12
Hallo,
Mein Mutterschutz begann am 25.4.2017. Vom 01.09.2016-31.03.2017 verdiente ich 1440 € netto. Ab dem 01.04.2017 verdiene ich 1741 € netto. Wie findet die Gehaltserhöhung bei der Berechnung des Zuschusses Berücksichtigung? Vielen Dank für die Antwort.
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 10:53
Hallo Kristel K.,
bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist das durchschnittliche kalendertägliche Nettogehalt der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes maßgeblich. Daher sollte die Gehaltserhöhung im April berücksichtigt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ela K. meint
12. Juni 2017 at 12:54
Hallo,
am 13. August endet meine 2 jährige Elternzeit. Ab dem 14. August würde ich lediglich 3 Wochen wieder Vollzeit arbeiten, da am 12.09 wieder der Mutterschutz für das 2te Kind beginnt.
14 Tage im August und 7 Tage im September.
Die Berechnungsbasis für das Mutterschaftsgeld ist das durchschnittliche Netto-Monatsgehalt, dass in den letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist erzielt wurde.
Mein AG teilte mir mit, dass der Zeitraum zwischen der ersten umd zweiten Elternzeit nicht über 1 Jahr liegen würde, deshalb würde man noch auf die Gehaltsmonate von 2015 zurückgreifen.
Ist das richtig?
Wie berechnnet sich der Zuschußbetrag in meinem Fall?
Auf welchen Zeitraum wird zurückgegriffen?
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 15:21
Hallo Ela K.,
in der Regel ist in einem solchen Fall das durchschnittliche Netto-Monatsentgelt von vor dem ersten Mutterschutz maßgeblich.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de