Wird eine Arbeitnehmerin schwanger, bekommt sie während der Schutzfristen neben dem Mutterschaftsgeld auch einen Zuschuss zum Nettoarbeitsentgelt seitens des Arbeitgebers.
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Doch wie sieht ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld konkret aus? Was ist bei der Berechnung vom Mutterschaftsgeldzuschuss zu beachten?
Kurz & knapp: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Wenn Sie 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Kalendertag von Ihrer Krankenkasse bekommen und regulär mehr als 390 Euro im Monat verdienen, erhalten Sie normalerweise im Mutterschutz einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber.
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist abhängig von Ihrem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Der Arbeitgeber zahlt Ihnen in der Regel die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und Ihrem ursprünglichen Gehalt.
Wie Sie bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld vorgehen, erklären wir hier.
An wen können Sie sich wenden, wenn der Arbeitgeberzuschuss im Mutterschutz nicht erfolgt? Diese und weitere Fragen beantwortet Ihnen der nachstehende Ratgeber.
Inhalt
Mutterschutz und Mutterschaftsgeld
Was ist der Mutterschutz überhaupt?
Der Schutz von Müttern vor und nach der Geburt steht hierbei im Mittelpunkt. Dies impliziert Beschäftigungsverbote, den Kündigungsschutz sowie das Mutterschaftsgeld und die Mutterschaftsversicherung. Der Mutterschutz ist von der sogenannten Elternzeit klar abzugrenzen.
Was ist das Mutterschaftsgeld?
Das Mutterschaftsgeld steht allen Frauen zu, die eigenständig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Dies gilt für die Zeit des Mutterschutzes. Die Schutzfristen gelten für die Zeit vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag selbst. Im Normalfall sind dies sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach.
Im § 24i des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) ist das Mutterschaftsgeld geregelt. Dabei wird bereits auf Mutterschaftsgeld-Zuschuss hingewiesen.
Generell gilt das Mutterschaftsgeld für Schwangere, die zu Beginn der Schutzfrist des Mutterschutzes Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind und:
- mit Anspruch auf Krankengeld dort versichert sind.
- denen aufgrund des Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Wichtig! Frauen, die nicht berufstätig sind, erhalten auch kein Mutterschaftsgeld.
Was ist der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?
An dieser Stelle ist auch vom Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld die Rede. In Bezug auf das Mutterschaftsgeld ist der Zuschuss durch den Arbeitgeber dafür gedacht, den Verdienstausfall auszugleichen, der durch das Beschäftigungsverbot eintritt.
Schwangere und Mütter sollen mithilfe des Mutterschutzgeldes vor wirtschaftlichen Nachteilen während der Zeit der Schwangerschaft und der ersten Wochen nach der Geburt bewahrt werden.
Der Zuschuss beim Mutterschaftsgeld fußt innerhalb des Arbeitsrechts auf folgender rechtlicher Grundlage – § 20 Mutterschutzgesetz (MuschG). In Absatz 1 heißt es:
Eine Frau erhält während ihres bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt […].“
Mutterschaftsgeld erhöhen durch Arbeitgeberzuschuss
Für den Arbeitgeberzuschuss beim Mutterschaftsgeld ist die Schutzfrist maßgebend. Sie wird vom Arbeitgeber festgelegt und orientiert sich an der Berechnung des Entbindungstermins durch einen Arzt oder eine Hebamme.
Der Beginn ist in aller Regel fest, auch wenn sich bei der Ermittlung des Geburttermins geirrt wurde. Sollte die Entbindung jedoch früher oder später als erwartet stattfinden, verlängert oder verkürzt sich die Frist.
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber greift dann, wenn das durchschnittliche, kalendertägliche Nettoentgelt der letzten drei Monate vor dem Beginn der festgesetzten Schutzfrist die Grenze von 13 Euro übersteigt.
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ergibt sich demnach aus der Differenz zwischen diesen 13 Euro und dem kalendertäglichen Nettobetrag, den Sie vor der Frist verdient haben.
Vergütete Nebentätigkeiten sollten in die Berechnung für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auch mitbetrachtet werden. Die Bezüge von Neben- und Haupttätigkeit sind dabei jedoch in ein angemessenes Verhältnis zu setzen.
Wichtig! Erhöhungen des Gehalts, Leistungen für Mehrarbeit oder Sonderzahlungen sind beim Mutterschaftszuschuss zu berücksichtigen. Hingegen ist beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber Gehaltsminderungen (durch Kurzarbeit oder Arbeitsausfälle) nicht miteinzubeziehen. Ebenso unberücksichtigt bleiben Einmalzahlungen (Weihnachts- oder Urlaubsgeld) in Bezug auf die Zuschüsse in der Schwangerschaft.
Berechnung: Zuschuss für das Mutterschaftsgeld
Wenn Sie den Zuschuss für das Mutterschaftsgeld berechnen möchten, sind einige Faktoren zu beachten. Nicht nur die Einschränkungen wie Einmalzahlungen oder Gehaltserhöhungen spielen eine Rolle.
Die bereits erwähnte Marke von 13 Euro entspricht einem monatlichen Nettolohn von 390 Euro.
Um für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld eine korrekte Berechnung aufstellen zu können, müssen Sie zunächst das Nettoentgelt der letzten drei Monate vor dem Beginn der Schutzfrist zusammenrechnen.
Ist Ihr Entbindungstermin Mitte Dezember, hat die Frist Anfang November begonnen. Demnach müssen Sie nun die Monate Oktober, September und August betrachten für den Mutterschutz-Zuschuss.
Diesen Betrag müssen Sie anschließend durch 90 teilen, um das kalendertägliche Nettoentgelt zu ermitteln. Liegt dies über 13 Euro, haben Sie zunächst einmal einen Anspruch auf Mutterschaftsgeldzuschuss.
Die 13 Euro erhalten Sie pro Kalendertag von Ihrer zuständigen Krankenkasse und sind von der errechneten Summe zu subtrahieren.
Die daraus resultierende Differenz ergibt den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Wichtig! Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist steuer- und beitragsfrei. Damit unterliegt dieser dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
Für einen vollen Monat sind 30 Kalendertage zu berücksichtigen. Das heißt, dass Sie seitens der Krankenkasse 390 Euro (das Produkt aus 13 und 30) bekommen. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber ergibt sich zudem aus der Multiplikation der bereits vorher errechneten Differenz und den 30 Kalendertagen. Wenn Sie beispielsweise eine Differenz von 45 Euro errechnet haben, liegt der Zuschuss bei 1350 Euro.
Für begonnene Monate ist ein Teilmonatsentgelt zu berechnen.
Wenn Sie einer vergüteten Nebentätigkeit nachgegen ist ähnlich vorzugehen. Dabei sollten Sie jedoch darauf achten, dass die Haupttätigkeit mit einer anderen Gewichtung zu berücksichtigen ist. Der prozentuale Anteil ist für die Berechnung beim Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld einzubeziehen.
Wichtig! Im Zusammenhang mit dem Mutterschaftsgeld ist der Arbeitgeberzuschuss zu beantragen, wenn Sie vom Arzt oder einer Hebamme den Entbindungstermin erhalten. Dies erfolgt beim Arbeitgeber direkt. Die Auszahlung erfolgt dann wie beim normalen Gehalt.
Lisa meint
27. Juli 2018 at 10:35
Hallo,
ich hätte eine Frage: ich wurde von meinem Arbeitgeber aufgrund meiner Schwangerschaft bis zum Mutterschutz freigestellt. Ich arbeite in einer Kinderkrippe, d.h. im U3-Bereich. Ich bin nun davon ausgegangen dass ich dann Mutterschutzlohn bekomme – mir wurde aber vom Arbeitgeber gesagt dass ich einfach mein normales Gehalt weiter bekommen würde. Dies würde aber viel niedriger ausfallen da ich in den Monaten vor Eintritt der Schwangerschaft viele Überstunden geleistet habe.
Kann der Arbeitgeber mir einfach weniger zahlen oder wird die Berechnung des Mutterschutzlohn von irgendwem „kontrolliert“? Ist eine Freistellung das gleiche wie ein allgemeines Beschäftigungsverbot? Ich musste nicht zum Betriebsarzt oder ähnliches sondern wurde einfach „zum Schutz des Kindes“ freigestellt? Was für Möglichkeiten habe ich jetzt? Oder ist es rechtens dass ich bei einer Freistellung nur mein normales Gehalt weiterbekomme?
Danke für die Rückmeldung!
arbeitsrechte.de meint
13. August 2018 at 9:39
Hallo Lisa,
da sich der Mutterschutzlohn am Grundgehalt orientiert, sollte das Gehalt immer mehr sein, als durch Mutterschaftsgeld und Zuschuss in Deutschland zu kriegen ist. Ein Einkommensberater kann Ihnen zu Ihrem Fall exakte Informationen geben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jule meint
26. Juli 2018 at 12:08
Hallo,
ich war seit 31.12.2017 in Mutterschutz und hatte im Dezember Überstunden. Zählen Sie mit oder bleibt dieser Monat unberücksichtigt, obwohl ich da volle 30 Tage gearbeitet hatte. Manche Rechner zählen ihn mit, manche nicht.
Danke für eine schnelle Antwort!
arbeitsrechte.de meint
13. August 2018 at 8:15
Hallo Jule,
welche Beträge zur Berechnung verwendet werden und welche nicht, können Sie mit Ihrem Arbeitgeber besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jule meint
17. August 2018 at 15:11
Danke, aber das ist es ja gerade. Mein Arbeitgeber sagt, dass Dezember nicht mitzählt, da ich seit 31.12. im Mutterschaftsurlaub war. Aber einige Mutterschaftsrechner zählen das Einkommen aus Oktober, November und Dezember mit.
Danke für Ihre schnelle Antwort!
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 12:54
Hallo Jule,
wenn der Mutterschutz im Dezember begann, sollten September, Oktober und November die relevanten vorangegangenen Monate sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Claudia meint
25. Juni 2018 at 16:35
Wer kümmert sich um den Arbeitgeberzuschuss wenn Anspruch besteht? Muss ich dem Arbeitgeber, ausser dem Schreiben des Gynäkologen über voraussichtlichen ET, etwas mitteilen oder passiert dies dann automatisch?
Was wenn ich einen Nachweis über den Arbeitgeberzuschuss für die Beantragung von Elterngeld benötige, der AG allerdings mir kein Schreiben gibt?
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 8:39
Hallo Claudia,
wenn Sie Probleme mit Ihrem Arbeitgeber haben, kann die Elterngeldstelle oder ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Zahide meint
25. Juni 2018 at 14:23
Hallo
Mein Mutterschutz hat am 24.6.2018 begonnen und die Krankenkasse hat berwits die 546 € überwiesen. Nun meine Frage, da die Mutterschutzzeit fast zum Ende des Monats eintritt und ich bis dato im Beschäftigungsverbot war wie diw Bezahlung der Arbeitgeber sein muss?
Theoretisch gesehen müssten sie mir bis zum 24.6 mein normales Gehalt noch schicken oder?
Etwas kompliziert alles:)
Danke für die Antwort schonmal
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 8:49
Hallo Zahide,
um zu erfahren wer wann zu zahlen hat, wenden Sie sich an Elterngeldstelle, die können Sie beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabrina meint
11. Juni 2018 at 18:35
Ich versteh das alles gerade noch nicht so und zwar arbeite ich als Azubi als fleischfachverkäuferin bin im beschäftigungsverbot seit 2.januar 2018
Heute 11.06 wäre der geburtstermin (verschiebt sich aber so wie es aussieht bis jetzt)
Und Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse habe ich bekommen und letzten Monat auch mein Gehalt vom Chef aber diesen Monat hab ich nix bekommen… Ist das jetzt in Ordnung oder warum bekomme ich nix mehr vom Chef?… Bin total aufgeschmissen weil ich jetzt kein Geld bekomme muss ja auch irgendwie einkaufen… 🙁 brauche dringend Hilfe… Hoffe ihr könnt mir schnell antworten…
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 10:07
Hallo Sabrina,
wir würden Ihnen empfehlen, zunächst einmal bei Ihrem Arbeitgeber nachzufragen, wo das Geld bleibt. Weigert er sich, zu zahlen, können Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sebastian meint
9. Juni 2018 at 23:32
Guten Tag,
ich kann keine Information darüber finden, welche Monate für die Berechnung des Arbeitgeber-Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zugrundegelegt werden, wenn die Mutter während der drei Monate vor der Mutterschutz-Frist in Elternzeit war. Verschieben sich die zugrundegelegten drei Monate vor die Schutzfrist des vorherigen Kindes, also in die Zeit, in der zuletzt real verdient wurde, oder wird das erhaltene Elterngeld bzw. ein Äquivalenzeinkommen zugrundegelegt?
Vielen Dank!
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 11:31
Hallo Sebastian,
ist die Elternzeit vor Beginn der neuen Mutterschutzfrist beendet oder wird für diese unterbrochen, wird das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss für gewöhnlich am ursprünglichen Einkommen, das vor der ersten Mutterschutzfrist erzielt wurde, bemessen. Läuft die Elternzeit während des Mutterschutzes weiter, wird in der Regel nur das Mutterschaftsgeld gezahlt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Melanie meint
7. Juni 2018 at 13:15
Hallo,
am 07.07. beginnt meine Mutterschutzfrist in der mir aufgrund eines kalendertäglichen Nettoentgeltes von 52,32€ neben den 13€ der Krankenkasse noch 39,32€ Zuschuss vom Arbeitgeber zustehen. Das ergibt für Juli einen Arbeitgeberzuschuss von 983,00€ und ein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse von 325€.
Nun möchte ich stundenweise in der Schutzfrist vor Entbindung arbeiten.
Angenommen es werden 10 Stunden im Juli, dann bekomme ich 178,80€ Bruttolohn für die Zeit der Schutzfrist.
Dann zahlt die Krankenkasse ja auch nicht mehr komplett die 13€, sondern nur noch anteilig, da ich in der Schutzfrist ja noch Arbeitsentgelt beziehe und auch der Zuschuss verringert sich entsprechend.
Wie errechnen sich dann der Krankenkassen- und Arbeitgeberanteil? Ich kann ja nicht einfach die 178,80€ von dem mir komplett zustehenden Betrag abziehen und dann anteilig auf Arbeitgeber und Krankenkasse wieder verteilen, weil es sich ja um Bruttoeinkommen handelt, nicht um Netto mit dem sonst immer gerechnet wird.
Freundliche Grüße
arbeitsrechte.de meint
14. Juni 2018 at 9:59
Hallo Melanie,
bei Fragen zur Berechnung wenden Sie sich bitte zunächst an die Krankenkasse bzw. Ihren Arbeitgeber. Bei Rechtsstreitigkeiten hierzu kann Sie außerdem ein Anwalt beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
JOANA meint
30. Mai 2018 at 22:09
Hallo,
Ich habe eine 1 1/2 jährige Tochter(geb.: 19.10.16) jetzt bekommen wir am 14.6.18 nochmal ein Baby ich habe währenddesen nicht gearbeitet und die elternzeit fristgerecht beendet mein Arbeitgeber hat jedoch das Mutterschaftsgeld mehr als die Hälfte gekürzt. Darf er das einfach so?
Danke im Vorraus
arbeitsrechte.de meint
4. Juni 2018 at 15:50
Hallo Joana,
leider könne wir Ihre Situation nicht genau beurteilen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht oder eine Familienberatung kann Ihnen möglicherweise weiterhelfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Koch meint
6. Mai 2018 at 13:05
Hallo,
Ich habe für die Zeit direkt anschließend an die Entbindung ElternZeit beantragt. Bekomme ich für diese Zeit ebenfalls Mutterschaftsgeld und den Zuschuss vom Arbeitgeber? Oder erhält man das Mutterschaftsgeld nur, wenn man keine Elternzeit beantragt? Könnte man die Elternzeit auch erst nach 8 Wochen nach der Entbindung, also nach Ablauf der Mutterschutzfrist, beantragen?
Danke
arbeitsrechte.de meint
11. Mai 2018 at 11:46
Hallo Koch,
die Elternzeit kann direkt im Anschluss an den Mutterschutz, also acht Wochen nach der Entbindung, beantragt werden. Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss werden während des Mutterschutzes gezahlt. Während der Elternzeit ist der Arbeitgeber zu keiner Zuschuss verpflichtet.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jana M. meint
4. Mai 2018 at 10:40
Guten Tag,
ich habe eine Frage zum Mutterschaftsgeld.
Ich habe zwei Arbeitgeber, bei einem in Vollzeit und beim anderen auf 450 EUR eingestellt. Nach der Rückfrage bei der Krankenkasse werden die 13 EUR Aufgrund der Vollzeiteinstellung gezahlt und der Zuschuss für denjenigen Arbeitgeber berechnet, wie es bezüglich des Minijob ausschaut wüssten die nicht.
Bekommt man auch für den Minijob Mutterschaftsgeld und wenn, wo stellt man den Antrag? In manchen Informationsquellen heißt es, die Krankenkasse würde das Verhältnis ausrechnen und somit wüsste jeder AG seinen Zuschussanteil.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
arbeitsrechte.de meint
7. Mai 2018 at 9:58
Hallo Jana,
ob es in Ihrem Fall die Möglichkeit gibt, bei zwei Arbeitgebern einen Zuschuss zu beantragen, kann Ihnen ein Anwalt für Arbeits- oder Finanzrecht sagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Franziska meint
26. April 2018 at 10:22
Guten Tag,
ich habe eine kurze Frage:
Ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen?
Laut dem Satz in der oben stehenden Zusammenfassung habe ich den Verdacht, dass dies nicht der Fall
ist: „Im Zusammenhang mit dem Mutterschutz wird ein Zuschuss vom Arbeitgeber im Regelfall gewährt.“
Haben Sie ein Beispiel in welcher Situation der Arbeitgeber den Zuschuss nicht gewährt?
Vielen Dank für die Antwort
arbeitsrechte.de meint
3. Mai 2018 at 9:29
Hallo Franziska,
§ 24i SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch) legt fest, wann Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss besteht. So wird z. B. in der Regel kein Mutterschaftsgeld gezahlt, wenn eine Arbeitnehmerin beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhält.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Juhlemann meint
23. April 2018 at 14:24
Moin 🙂
Wir erwarten Zwillinge, ET ist der 08.08.2018.
Nun habe ich hier erfahren, dass ich den Arbeitgeberanteil des Mutterschaftsgeleds also selbst beim AG beantragen muss.
Gibt es dafür ein Formular oder einen Musterbrief?
Ich bin unbefristet bei einem Discounter angestellt und befinde mich seit geraumer Zeit bereits im individuellen Beschäftigungsverbot. Mein Gehalt bekomme ich aktuell normal weiter, bis zum MuSchu-Beginn, nehme ich an.
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 11:37
Hallo Juhlemann,
dem Arbeitgeber reicht normalerweise ein Nachweis über den mutmaßlichen Geburtstermin aus. Sie müssen den Zuschuss also nicht explizit beantragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Diana meint
11. April 2018 at 17:10
Hallo,
ich habe am 01.08.2017 mein zweites Kind bekommen, d.h. ich bin von der Elternzeit in die Mutterschutzfrist rübergegangen.
Leider habe ich von der Krankenkasse eine falsche Aussage erhalten, dass mir der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber nicht zusteht, da ich zwischen den beiden Kindern nicht gearbeitet habe. Habe ich noch die Möglichkeit den Zuschuss beim Arbeitgeber nachzufordern?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
23. April 2018 at 9:51
Hallo Diana,
ob eine solche Forderung Erfolg haben kann, ist nicht sicher, allerdings können Sie Ihrem Arbeitgeber die Situation erklären und vielleicht so gemeinsam eine Lösung finden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Natalie meint
3. April 2018 at 1:28
Hallo, ich habe gelesen dass es seit 2017 neu ist, dass die Mutterschutzfrist bei behinderten Kinder 12 Wochen ist.
Wir haben ein Kind mit Down syndrom bekommen heißt es dass ich dann auch 12 Wochen Anspruch auf Mutterschaftsgeld habe? Der Krankenkasse und Arbeitgeber haben wir die Behinderung nicht mitgeteilt. Sollte ich dass dann besser machen?
Ich wäre dankbar über eine Antwort
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 14:52
Hallo Natalie,
seit der Reformation des Mutterschutzgesetzes gilt eine Schutzfrist von 12 Wochen, wenn ein behindertes Kind zur Welt gebracht wurde. Das Mutterschaftsgeld wird innerhalb der Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie am Entbindungstag selbst gezahlt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandra T. meint
13. März 2018 at 18:09
Hallo,
ich habe meinen voraussichtigen Entbindungstermin am 07.05.18 . Ich hatte von März 2016 bis zum 28.02.18 ein befristetes Arbeitsberhältnis (Vollzeit >13€ am Tag)und bin aber seit dem 22.02.18 krank geschrieben bis zum Beginn des Mutterschutzes (Beginn 26.03.18).
Ich erhalte kein Arbeitslosengeld aber voraussichtlich Krankengeld. Wer ist für das Mutterschaftsgeld zuständig und erhalte ich Zuschuss?
arbeitsrechte.de meint
5. April 2018 at 12:25
Hallo Sandra,
Arbeitnehmerinnen, die sechs Wochen vor der errechneten Entbindung in einem Arbeitsverhältnis stehen und gesetzlich krankenversichert sind, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Inwieweit Ihnen Zuschüsse zustehen, können Sie in einer Beratung durch Ihre Krankenkasse in Erfahrung bringen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
S. meint
9. März 2018 at 13:05
Liebes Team von arbeitsrechte.de,
mein Mutterschutz hat am 30.12.17 begonnen.
Also werden zur Berechnung des Mutterschutzgeldes die Monate September bis November herangezogen.
Gem. § 21 MuSchG IV Nr. 1 „… ist die geänderte Arbeitsentgelthöhe … zugrunde zu legen … wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird“
Ich habe im September 10 Std./Woche gearbeitet, ab Oktober 20 Std./Woche. Fällt eine Stundenerhöhung und damit eingehende geänderte Arbeitsentgelthöhe unter den § 21 MuSchG IV Nr. 1?
Also sprich darf zur Berechnung des Mutterschutzgeldes nur das Entgelt bei 20 Wochenstunden herangezogen werden?
Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
5. April 2018 at 9:11
Hallo S.,
der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld berechnet sich nach dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettogehalt der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Das bedeutet, dass Sie das, was Sie in den Monaten September, Oktober und November jeweils **tatsächlich** verdient haben, zusammenrechnen und durch die Anzahl der Kalendertage teilen müssen. Der Betrag, der sich daraus ergibt, dient als Berechnungsgrundlage für den Mutterschaftsgeldzuschuss.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Catrin meint
7. März 2018 at 11:02
Hallo, ich habe eine Frage bzgl, des Zuschusses durch den Arbeitgeber. Ich musste nun auch lernen dass sich dieser aus den letzten 3 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes berechnet. In einem dieser Monate geht meine jährliche Altersvorsorge von meinem Bruttogehalt ab. Das heißt dass ich in diesem Monat ein deutlich geringeres Nettoeinkommen habe als in den anderen 11. Müssen die 3 Monate repräsentativ für das Durchschnittsgehalt sein oder habe ich jetzt einfach Pech gehabt dass meine Tochter zu diesem Zeitpunkt geboren wurde. Danke und viele Grüße, Catrin
arbeitsrechte.de meint
26. März 2018 at 11:21
Hallo Catrin,
In § 20 Abs. 1 Satz 2 Mutterschutzgesetz heißt es: „Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt.“ Ob die Abzüge vom Bruttolohn durch die jährliche Altersvorsorge hier auf den monatlichen Durchschnitt heruntergerechnet werden können, kann Ihnen allerdings nur ein Anwalt oder Steuerberater sagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rabenstein meint
31. August 2019 at 16:43
Wie sieht die Lage aus, wenn man weniger als 3 Monate beim AG vor der Schutzfrist beschäftigt war/ist?
Dann kann ja auf Grundlage des „kein finanzieller Nachteil“ nicht einfach 0 für die Wochen bis zum 3. Monat genommen werden, die man noch nicht angestellt war.
Mein AG hat 400€ weniger gezahlt als Aufstockung zu meinem eigentlichen Nettoeinkommen, da sie 0 Euro genommen hat…..
Also nur der Durchschnitt der tatsächlichen gearbeiteten Wochen/Angestellten Verhältnis?
Lg,
Rabenstein
Dani meint
4. März 2018 at 13:29
Hallo!
Muss man irgendwie aktiv werden für den Arbeitgeberzuschuss oder wird der automatisch überwiesen?
Vielen Dank im Voraus!
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 12:18
Hallo Dani,
um welchen Arbeitgeberzuschuss handelt es sich denn? Ob ein Antrag/ein Formular dafür nötig ist, kann Ihnen die Personalabteilung sagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefan meint
3. März 2018 at 20:07
Hallo liebes Team von Arbeitsrechte.de,
meine Frau ist seit dem 01. Februar 2018 (einschließlich) in Mutterschutz und wir haben soeben die Abrechnung des Mutterschutzgeldzuschuss vom Arbeitgeber erhalten. Habe auf diversen Seiten gelesen, dass selbst der Februar mit 28 Tagen mit 30 Tagen bewertet wird, sofern man den vollen Monat in Mutterschutz ist. Sie hat nur für 28 Tage Mutterschutzgeld erhalten. Müsste es nicht auch für 30 Tage ausbezahlt werden, nachdem sie ab dem 01.02. (also einschließlich) in Mutterschutz ging und somit der volle Monat zählt?
Vielen DANK für Ihre Antwort 🙂
Stefan
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 12:09
Hallo Stefan,
dass jeder Monat mit 30 Tagen berücksichtigt wird, bezieht sich hier auf die Berechnung des Zuschusses, nicht auf die Auszahlung. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber richtet sich nach dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Um dieses zu berechnen, wird ein Durchschnittswert von 30 Tagen genommen. Die Auszahlung erfolgt allerdings in der Regel pro Kalendertag; sprich der Februar ist mit 28 Tagen zu berücksichtigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christina meint
28. Februar 2018 at 14:20
Liebes Arbeitsrechte Team,
Ich habe mal eine Frage zum Mutterschaftsgeld. ET war der 22.2.2018, allerdings bin ich derzeit in Verlängerung, da der kleine bis heute noch nicht da ist.
Meine Frage ist etwas komplizierter. Ich habe 2015 bereits einen Sohn bekommen und arbeitete während meiner Elternzeit in Teilzeit die gesetzlich erlaubten 30 Stunden. Für die Elternzeit gab es dann einen Ergänzungsvertrag während meiner Elternzeit in Teilzeit. Die Dame von der Elterngeldstelle meinte, ich solle meine Elternzeit zum 10.1.18 kündigen, da ab 11.1.18 der Mutterschutz beginnt und somit mein alter Vollzeitvertrag wieder gelten müsste und ich für die die Zeit 6 Wochen vor ET und 8 Wochen nach ET mein Vollzeitgehalt ausgebezahlt werden müsste ( inkl. Krankenkassezuschuss 390€) .
Ist dies korrekt oder was müsste mir mein Arbeitgeber jetzt zahlen für den Mutterschutz? Teilzeitgehalt oder Vollzeitgehalt?
Vielen lieben Dank für Ihre Unterstützung.
Mein Arbeitgeber weiß es leideR nicht besser und überweist derzeit noch weniger als ich zuvor in Teilzeit bekommen habe.
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 10:38
Hallo Christina,
wenn der Einzelfall, wie bei Ihrem Sachverhalt, sich komplizierter gestaltet, sollten Sie oder auch Ihr Arbeitgeber sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, dieser kann die Situation genau aufklären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rebecca meint
27. Februar 2018 at 12:57
Hallo 🙂
Eine Sache erschließt sich mir nicht ganz beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Im MuschG steht der Zuschuss richtet sich nach den Kalendertagen.
Ich habe im Februar nun nur 28 Tage x mein tägliches Nettoentgeld bekommen. Ist das so richtig oder wird auch hier immer mit 30 Tagen gerechnet?
Denn mein normaler Lohn ist im Februar ja auch nicht weniger als im März.
Vielen Dank für die Antwort 🙂
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 14:13
Hallo Rebecca,
der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber richtet sich nach dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Um dieses zu berechnen, wird ein Durchschnittswert von 30 Tagen genommen. Die Auszahlung erfolgt allerdings in der Regel pro Kalendertag; sprich der Februar ist mit 28 Tagen zu berücksichtigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michaela meint
4. Februar 2018 at 14:47
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu Berechnung des „Zuschuss Mutterschaftsgeld Arbeitgeber“.
Das voraussichtliche Geburtsdatum war der 25.01.2018, so dass ich ab dem 14.12.2017 in Mutterschutz bin.
Für die Berechnung habe ich als die Netto-Gehälter von September,Oktober, November herangezogen.
Im November habe ich doppeltes Gehalt bzw. Weihnachtsgeld bekommen. Muss ich dabei was besonderes beachten oder zählt der Nettowert komplett die in Berechnung mit ein? Ich habe nämlich pro Kalendertag eine 10 Euro Differenz zu dem was mein AG zahlt.
Meine Beispielrechnung mit einfachen Zahlen:
Nettlohn September:
1000
Nettlohn Oktober:
1000
Nettlohn November:
2000
4000 EUR / 91 = 43.96 EURkalendertägliches Nettoarbeitsentgelt
– 13 EUR Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
= 30.96 EUR Zuschuss Mutterschaftsgeld Arbeitgeber
Wäre das so korrekt?
Vielen Dank für eure Hilfe
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 9:55
Hallo Michaela,
ob der gesamte Nettolohn oder nur der reguläre Lohn angelegt werden kann, können Sioe mit Ihrem Arbeitgeber klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Theresia meint
3. Februar 2018 at 18:05
Liebe Sachverständige vom Arbeitsrecht,
für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld werden die drei Nettogehälter vor der Mutterschutzfrist zugrundegelegt. Wenn aber vor der 2. Mutterschutzfrist eine vorherige 1. Elternzeit lag (die zum Beginn der 2. Mutterschutzfrist beendet wurde) und in diesen drei Monaten vor der 2. Mutterschutzfrist kein Gehalt gezahlt wurde, werden dann trotzdem diese drei 0-€-Monate zugrundegelegt oder die drei Moante vor Beginn der 1. Mutterschutzfrist?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung,
Theresia
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 9:39
Hallo Theresia,
erst, wenn das Gehalt der letzten drei Monate ein Tagesdurchschnitt von 13 Euro überschreitet, wird der Zuschuss fällig. Ob Sie die Möglichkeit haben trotzdem einen Zuschuss zu bekommen kann Ihnen ein Anwalt oder Ihr Arbeitgeber mitteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Schmid meint
18. Oktober 2019 at 11:50
In der Elternzeit liegt das Gehalt doch meist bei 0.
Wenn man vorher mehr als 390€ im Monat verdient hat muss man doch nicht mehr gross nachrechnen, dass ein Zuschuss vom AT toll wäre.
Was könnte ein Anwalt prüfen? Hätte so ein Fall im Arbeitsvertrag geregelt werden müssen?
MfG Schmid
JoJo meint
24. Januar 2018 at 15:19
Hallo,
mein Entbindungstermin ist der 10.05.2018, meine Mutterschutzfrist beginnt am 29.03.2018.
Ich bin nicht schwangerschaftsbedingt erkrankt und beziehe seit dem 01.01.2018 Krankengeld.
Leider ist nicht bekannt, ab wann ich wieder arbeiten kann.
Da ich im Oktober eine Gehaltserhöhung bekommen habe ist die Differenz zum Krankengeld, welches sich am Durchschnittseinkommen orientiert 450€, (für mich erheblich!!!)
Ich weiß, das die Monate mit Krankengeld als 0€ Gehalt in die Elterngeldberechnung einfließen :O(
Wie verhält es sich beim Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld?
Leider finde ich hier absolut wiedersprüchliche Angaben.
Werden die letzten 3 Monate des Gehalts herangezogen, so laufe ich Gefahr 0€ Zuschuss zu erhalten wenn mir eine Genesung bis dahin misslingt, richtig?
Falls ich doch noch im März arbeiten kann, wird nur das eine Gehalt März herangezogen und für Jan.+Feb. 0€ ? Oder wird das Krankengeld irgendwie berücksichtigt?
Bitte helfen Sie mir schnell, da ich hier erhebliche Einbußen erwarte!!!!!!!!
arbeitsrechte.de meint
2. März 2018 at 16:28
Hallo JoJo,
leider können wir von hier aus keine direkte Berechnung vornehmen. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann alle notwendigen Unterlagen einsehen und eine klare Berechnung vornehmen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Carmen meint
14. Dezember 2017 at 18:13
Hallo ich habe eine Frage zur Berechnung des Zuschusses des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld. Ich habe einen Vertrag mit 30 Stunden pro Woche fest und 10 Stunden pro Woche, die nach geleisteten Stunden bezahlt werden. Wegen vorzeitiger Wehen wurde ich im Dezember 3 Wochen krank geschrieben und erhalte in diesem Monat weniger Gehalt weil ich die „Zusatzsstunden“ nicht geleistet habe. Der Mutterschutz beginnt am 26.12. Nach meiner Recherche werden die drei letzten vollständig abgerechneten Monate zur Berechnung herangezogen. Wenn nun mein Arbeitgeber den Monat Dezember schon am 20. Dezember vollständig abgerechnet hat, darf der Dezember dann in die Berechnung einbezogen werden?
Ich habe außerdem zusätzlich bei einer Tochterfirma meines Arbeitgebers einen 400 Euro Job gehabt, mit einem Durchschnittsverdienst von 170 euro pro Monat. Wird das beim Arbeitgeberzuschuss mitberechnet?
Ich würde mich sehr freuen über eine Antwort,
vielen Dank im voraus
Carmen
arbeitsrechte.de meint
6. Februar 2018 at 14:17
Hallo Carmen,
die Krankenkasse zahlt maximal 13 Euro pro Tag. Der Zuschuss berechnet sich am durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Die Differenz zwischen diesem und der Zahlung der Krankenkasse muss vom Arbeitgeber gezahlt werden. Das Beschäftigungsverbot darf Ihnen folglich nicht zum Nachteil gereichen. Wir raten Ihnen jedoch in jedem Fall, dass Sie einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht konsultieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de