Wird eine Arbeitnehmerin schwanger, bekommt sie während der Schutzfristen neben dem Mutterschaftsgeld auch einen Zuschuss zum Nettoarbeitsentgelt seitens des Arbeitgebers.
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Doch wie sieht ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld konkret aus? Was ist bei der Berechnung vom Mutterschaftsgeldzuschuss zu beachten?
Kurz & knapp: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Wenn Sie 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Kalendertag von Ihrer Krankenkasse bekommen und regulär mehr als 390 Euro im Monat verdienen, erhalten Sie normalerweise im Mutterschutz einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber.
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist abhängig von Ihrem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Der Arbeitgeber zahlt Ihnen in der Regel die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und Ihrem ursprünglichen Gehalt.
Wie Sie bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld vorgehen, erklären wir hier.
An wen können Sie sich wenden, wenn der Arbeitgeberzuschuss im Mutterschutz nicht erfolgt? Diese und weitere Fragen beantwortet Ihnen der nachstehende Ratgeber.
Inhalt
Mutterschutz und Mutterschaftsgeld
Was ist der Mutterschutz überhaupt?
Der Schutz von Müttern vor und nach der Geburt steht hierbei im Mittelpunkt. Dies impliziert Beschäftigungsverbote, den Kündigungsschutz sowie das Mutterschaftsgeld und die Mutterschaftsversicherung. Der Mutterschutz ist von der sogenannten Elternzeit klar abzugrenzen.
Was ist das Mutterschaftsgeld?
Das Mutterschaftsgeld steht allen Frauen zu, die eigenständig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Dies gilt für die Zeit des Mutterschutzes. Die Schutzfristen gelten für die Zeit vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag selbst. Im Normalfall sind dies sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach.
Im § 24i des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) ist das Mutterschaftsgeld geregelt. Dabei wird bereits auf Mutterschaftsgeld-Zuschuss hingewiesen.
Generell gilt das Mutterschaftsgeld für Schwangere, die zu Beginn der Schutzfrist des Mutterschutzes Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind und:
- mit Anspruch auf Krankengeld dort versichert sind.
- denen aufgrund des Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Wichtig! Frauen, die nicht berufstätig sind, erhalten auch kein Mutterschaftsgeld.
Was ist der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?
An dieser Stelle ist auch vom Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld die Rede. In Bezug auf das Mutterschaftsgeld ist der Zuschuss durch den Arbeitgeber dafür gedacht, den Verdienstausfall auszugleichen, der durch das Beschäftigungsverbot eintritt.
Schwangere und Mütter sollen mithilfe des Mutterschutzgeldes vor wirtschaftlichen Nachteilen während der Zeit der Schwangerschaft und der ersten Wochen nach der Geburt bewahrt werden.
Der Zuschuss beim Mutterschaftsgeld fußt innerhalb des Arbeitsrechts auf folgender rechtlicher Grundlage – § 20 Mutterschutzgesetz (MuschG). In Absatz 1 heißt es:
Eine Frau erhält während ihres bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt […].“
Mutterschaftsgeld erhöhen durch Arbeitgeberzuschuss
Für den Arbeitgeberzuschuss beim Mutterschaftsgeld ist die Schutzfrist maßgebend. Sie wird vom Arbeitgeber festgelegt und orientiert sich an der Berechnung des Entbindungstermins durch einen Arzt oder eine Hebamme.
Der Beginn ist in aller Regel fest, auch wenn sich bei der Ermittlung des Geburttermins geirrt wurde. Sollte die Entbindung jedoch früher oder später als erwartet stattfinden, verlängert oder verkürzt sich die Frist.
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber greift dann, wenn das durchschnittliche, kalendertägliche Nettoentgelt der letzten drei Monate vor dem Beginn der festgesetzten Schutzfrist die Grenze von 13 Euro übersteigt.
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ergibt sich demnach aus der Differenz zwischen diesen 13 Euro und dem kalendertäglichen Nettobetrag, den Sie vor der Frist verdient haben.
Vergütete Nebentätigkeiten sollten in die Berechnung für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auch mitbetrachtet werden. Die Bezüge von Neben- und Haupttätigkeit sind dabei jedoch in ein angemessenes Verhältnis zu setzen.
Wichtig! Erhöhungen des Gehalts, Leistungen für Mehrarbeit oder Sonderzahlungen sind beim Mutterschaftszuschuss zu berücksichtigen. Hingegen ist beim Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber Gehaltsminderungen (durch Kurzarbeit oder Arbeitsausfälle) nicht miteinzubeziehen. Ebenso unberücksichtigt bleiben Einmalzahlungen (Weihnachts- oder Urlaubsgeld) in Bezug auf die Zuschüsse in der Schwangerschaft.
Berechnung: Zuschuss für das Mutterschaftsgeld
Wenn Sie den Zuschuss für das Mutterschaftsgeld berechnen möchten, sind einige Faktoren zu beachten. Nicht nur die Einschränkungen wie Einmalzahlungen oder Gehaltserhöhungen spielen eine Rolle.
Die bereits erwähnte Marke von 13 Euro entspricht einem monatlichen Nettolohn von 390 Euro.
Um für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld eine korrekte Berechnung aufstellen zu können, müssen Sie zunächst das Nettoentgelt der letzten drei Monate vor dem Beginn der Schutzfrist zusammenrechnen.
Ist Ihr Entbindungstermin Mitte Dezember, hat die Frist Anfang November begonnen. Demnach müssen Sie nun die Monate Oktober, September und August betrachten für den Mutterschutz-Zuschuss.
Diesen Betrag müssen Sie anschließend durch 90 teilen, um das kalendertägliche Nettoentgelt zu ermitteln. Liegt dies über 13 Euro, haben Sie zunächst einmal einen Anspruch auf Mutterschaftsgeldzuschuss.
Die 13 Euro erhalten Sie pro Kalendertag von Ihrer zuständigen Krankenkasse und sind von der errechneten Summe zu subtrahieren.
Die daraus resultierende Differenz ergibt den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Wichtig! Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist steuer- und beitragsfrei. Damit unterliegt dieser dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
Für einen vollen Monat sind 30 Kalendertage zu berücksichtigen. Das heißt, dass Sie seitens der Krankenkasse 390 Euro (das Produkt aus 13 und 30) bekommen. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber ergibt sich zudem aus der Multiplikation der bereits vorher errechneten Differenz und den 30 Kalendertagen. Wenn Sie beispielsweise eine Differenz von 45 Euro errechnet haben, liegt der Zuschuss bei 1350 Euro.
Für begonnene Monate ist ein Teilmonatsentgelt zu berechnen.
Wenn Sie einer vergüteten Nebentätigkeit nachgegen ist ähnlich vorzugehen. Dabei sollten Sie jedoch darauf achten, dass die Haupttätigkeit mit einer anderen Gewichtung zu berücksichtigen ist. Der prozentuale Anteil ist für die Berechnung beim Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld einzubeziehen.
Wichtig! Im Zusammenhang mit dem Mutterschaftsgeld ist der Arbeitgeberzuschuss zu beantragen, wenn Sie vom Arzt oder einer Hebamme den Entbindungstermin erhalten. Dies erfolgt beim Arbeitgeber direkt. Die Auszahlung erfolgt dann wie beim normalen Gehalt.
Rachel meint
15. Februar 2022 at 22:21
Hallo
Ich würde gerne wissen wie sich mein Zuschuss vom Arbeitgeber berechnet.
Üblich wird das Nettogehalt der letzten 3 Monate zur Ermittlung verwendet. In meinem Speziellen Fall habe ich mein Arbeitsverhältnis im Oktober 2020 angefangen und habe mein Kind Ende November bekommen. Wie berechnet man den Arbeitgeber Zuschuss in diesem Fall? Ist dann nur das Oktober Nettogehalt ausschlaggebend für die Berechnung?
Nora meint
18. September 2020 at 14:09
Schönen guten Tag,
ich arbeitete in Deutschland ca. für 7-8 Monaten.
Im März 2019 bin ich in Karenz gegangen. Meine Entbindung wollte ich aber in Österreich haben, weil mein Freund dort war und blieb auch gleich dort.
Vom AOK habe ich das Mutterschaftsgeld tägl 13,-€ erhalten.
Meine Elternteilzeit wurde mein Antrag abgelehnt, weil ich natürlich keinen Wohnsitz in Deutschland hatte.
Hier in Österreich habe ich kein Wochengeld erhalten dürfen weil ich in Deutschland vor der Geburt gearbeitet habe und nicht in Österreich.
Von einer Freundin erfuhr ich aber dass ich die Möglichkeit hätte auf Arbeitgeberzuschuss.
Ich habe aber nichts vom AG erhalten.
Besteht diese Möglichkeit noch obwohl mein Kind bereits 17 Monaten geworden ist.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung und Hilfe.
Nora
Chantal R. meint
3. Februar 2020 at 6:06
Schönen guten Tag ich habe eine Frage und zwar sagte mir meine Freundin die vor mir entbunden hatte , dass die Krankenkasse das dem Arbeitgeber mitteilt und der mutterschaftszuschuss automatisch dadurch kommt. Meine Krankenkasse tat dies nicht und so dachte ich ich habe keinen Anspruch, jetzt stellte sich raus das ich diesen doch habe , es nur selber einreichen musste. Hat dieser Antrag oder das recht darauf eine Verjährungsfrist? Mein Sohn ist nun 2 Jahre alt sprich bei ihm wären es nun 2 jahre später , und meine Tochter ist 6 monate alt … mit freundlichen Grüßen Chantal R.