Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist hierfür das Maß aller Dinge und legt unter anderem auch einen sogenannten Mindesturlaub fest. Dieser beträgt in der Regel für eine Fünftagewoche 20 Urlaubstage im Jahr.
Der Arbeitnehmer kann grundlegend darüber entscheiden, wann und wie lange er Urlaub nimmt, wenn hierbei die gesetzlichen Bestimmungen und arbeitsvertraglichen Vereinbarungen berücksichtigt werden.
Kurz & knapp: Zwangsurlaub
Zwangsurlaub ist angeordneter Urlaub durch den Arbeitgeber. Es bedarf dazu entsprechend keines Antrages durch den Arbeitnehmer.
Informationen zu den Voraussetzungen, die bei Zwangsurlaub erfüllt sein müssen, finden Sie hier.
Ja, die gibt es tatsächlich. Beispiele wären unter anderem der Überstundenabbau, Kurzarbeit oder die Reduzierung der Arbeitszeit.
Doch was ist der sogenannte „Zwangsurlaub“? Wann ist dieser legitimiert und welche Handhabe haben Sie als Arbeitnehmer, wenn Ihr Arbeitgeber einen Zwangsurlaub anordnet?
Inhalt
Was ist laut Arbeitsrecht unter „Zwangsurlaub“ zu verstehen?
Wie erwähnt, besteht in Deutschland ein gesetzlicher Urlaubsanspruch, der auch durch Klauseln im Arbeitsvertrag nicht erlischt.
Für die zeitliche Festlegung sind die Wünsche des Arbeitnehmers laut § 7 BUrlG entscheidend. Der Arbeitgeber gewährt die Urlaubstage. Bei der Urlaubsplanung muss er jedoch sowohl dringende betriebliche Belange als auch die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer berücksichtigen.
Der Zwangsurlaub erfolgt durch den Arbeitgeber, ohne vorherigen Antrag seitens des Arbeitnehmers. Dieser verordnete Erholungsurlaub ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Nähere gesetzliche Ausführungen zum Zwangsurlaub oder dessen Zulässigkeit gibt es bislang nicht. Dennoch wurden durch Urteile aus der Vergangenheit charakteristische und gesetzlich geltende Merkmale herausgearbeitet, an die sich Arbeitgeber halten sollten.
Unter anderem in folgenden Fällen wird ein Zwangsurlaub vom Arbeitgeber verordnet:
- in Saisonbetrieben
- bei Nicht-Betriebsfähigkeit von Unternehmen ohne Eigentümer (zum Beispiel Arztpraxen)
- bei unvorhergesehen betrieblichen Krisen
Zwangsurlaub gleich Betriebsferien?
Oft werden die Begriffe Zwangsurlaub und Betriebsferien gleichbedeutend benutzt. Die Grenzen sind dabei auch fließend.
Bei Betriebsferien wird oft das gesamte Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum stillgelegt oder gar gesamte Abteilungen müssen ihre Arbeit niederlegen. Sie sind überwiegend bereits im Arbeitsvertrag verankert oder müssen vor dem Urlaubsjahr angekündigt werden.
Der Arbeitgeber oder der Chef des Unternehmens legen diese fest. Dabei handelt es sich in aller Regel um zwei bis drei Wochen. Vor allem im produktiven Gewerbe ist dies eine Maßnahme, um einen Produktionsausfall durch den Urlaub von Mitarbeitern in Schlüsselpositionen nahezu auszuschließen.
Betriebsferien können auch einzelne Tage beispielsweise zwischen Weihnachten und Neujahr umfassen. Damit können im Zweifelsfall Überstundenguthaben sowie Resturlaubsansprüche verringert werden.
Auch ein Zwangsurlaub zu Weihnachten muss seitens des Arbeitgebers betrieblich begründet werden, denn nicht alle Betriebe sind zwischen den Jahren ausgelastet.
Voraussetzungen für den Zwangsurlaub nach geltendem Arbeitsrecht
Erst infolge dringender betrieblicher Belange ist die Anordnung zum Zwangsurlaub gerechtfertigt. Dabei sollte jedoch bedacht werden, dass dies nicht in jedem Falle für eine wirtschaftliche Krise des Unternehmens gilt. Denn Auftragsmangel oder Störungen im Betriebsablauf legitimieren den Zwangsurlaub nicht.
Das Betriebsrisiko, die Angestellten unwirtschaftlich zu bezahlen, muss der Arbeitgeber tragen und sollte nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.
Wichtig! Bei Betriebsferien oder Zwangsurlaub ist der Betriebsrat, falls vorhanden, mitbestimmungspflichtig.
Zeitlicher Rahmen für einen Zwangsurlaub
Grundsätzlich gibt es für die Dauer von Zwangsurlaub keine gesetzlichen Richtlinien.
Dieser kann sich auf ein paar Tage oder Wochen belaufen. Dabei ergibt sich aus der bisherigen Rechtssprechung, dass ein Teil des Urlaubs frei vom Arbeitnehmer festzulegen ist.
Ist der Urlaub bereits genehmigt und wurde vollkommen ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber nicht einfach widersprechen. In einem solchen Fall dürfen Sie als Arbeitnehmer bei vollen Urlaubsbezügen zu Hause bleiben.
Alternativen zum Zwangsurlaub
Ein Zwangsurlaub ist nicht immer die perfekte Lösung, da der Betrieb für einen gewissen Zeitraum komplett auf Eis gelegt ist. Da können andere Möglichkeiten für den Arbeitgeber interessanter sein, die gewisse Kostenfaktoren einsparen und die Krisenzeit überbrücken können.
- Abbau von Überstunden
- Kurzarbeit
- Reduzierung der Arbeitszeit
- Kürzung der Zuschüsse
Angela meint
5. Oktober 2017 at 16:55
Liebes Arbeitsrecht Team
Im Januar und Februar werden wir wegen geringer Auftragslage mit den Arbeitsstunden runter gestuft und wir sollen 1/3 unseres Jahresurlaubs in diesen 2 Monaten nehmen. Das restliche Jahr werden wir wieder auf unsere regulären Arbeitsstunden gestuft. Ist das rechtlich richtig da ich ja 10 Monate mit mehr Stunden arbeite und ein Teil von dem 1/3 Urlaub mit den wenigeren Stunden entlohnt werde.
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 9:32
Hallo Angela,
eine einseitige Änderung der Arbeitszeiten entgegen der im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeiten ist nicht rechtmäßig. Eine schlechte Auftragslage darf nicht ohne einvernehmliche Absprache auf die Arbeitnehmer abgeladen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Salvatore meint
18. September 2017 at 17:41
Ich bin seid März 2017 im Betrieb und hab bis 13.8.2017 dann gab es Betrieb Ferien vom 14.8.2017 bis 4.9.2017 nach dem will mein Chef mir nur drei Wochen bezahlen hab ich anspruch auf den vollen Monat
arbeitsrechte.de meint
6. November 2017 at 13:40
Hallo Salvatore,
liegen entsprechende betriebliche Belange vor, dürfen Arbeitgeber solche “Betriebsferien” anordnen. Aber: Diese dürfen für gewöhnlich nicht länger als etwa zwei Wochen oder drei Fünftel des Jahresurlaubs sein. Das geht aus Entscheidungen von Arbeitsgerichten hervor. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen diesbezüglich zur Seite stehen. Die eigentlichen freien Tage müssen in jedem Fall bezahlt werden, wenn diese vom Urlaubskontingent abgezogen werden. Denn Urlaubsentgelt ist gesetzlich vorgeschrieben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Claudia meint
9. September 2017 at 12:24
Hallo Arbeitsrechtsteam,
das Thema Arztpraxis gab es hier zwar schon, aber ich habe auch noch ein Anliegen.
Freitag zum Feierabend forderte mich mein Arbeitgeber (Arzt) auf die Folgewoche für 3 Tage Überstunden abzubauen und zwei Tage Urlaub zu nehmen. Laut Schließplanung der Arztpraxis für den Rest des Jahres reicht weder mein Urlaub, noch voraussichtliche Überstunden. Mit der auferlegten Pflicht Überstunden abzubauen bin ich in der Woche nach dem zwangsfrei bereits in den Minusstunden.
Er fordert, dass wir im Team planen, wenn jemand während der Praxiszeit frei braucht, damit alles abgedeckt ist. Dies geschiet auch fair in unserem Team.
Nun plante ich bereits zusätzlich noch zwei frei für mich mit dem Team,was mit Kosten (gebuchte Veranstaltungen) verbunden war.
Wie verhalte ich mich mit dem Wissen, dass Stunden und Resturlaub nicht einmal für den Rest des Jahres reichen und meine geplanten Frei auf der Kippe stehen.
Danke im Voraus.
Claudia
arbeitsrechte.de meint
16. Oktober 2017 at 10:14
Hallo Claudia,
wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Daher sollten Sie sich mit Ihrer Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Herby meint
5. September 2017 at 9:46
Liebes Arbeitsrecht Team,
durch die technische Fusion, welche von Freitag bis Sonntag stattfindet, ist unser Betrieb am Freitag geschlossen. Der Arbeitgeber hat für diesen Tag Zwangsurlaub für alle Mitarbeiter, welche nicht direkt benötigt werden, angeordnet. Ist dies möglich?
arbeitsrechte.de meint
22. September 2017 at 16:11
Hallo Herby,
in dem von Ihnen geschilderte Fall sollte der Zwangsurlaub zulässig sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
B. meint
29. August 2017 at 10:29
Guten Tag,
ich arbeite in einem Hotel, welches gerade seinen Besitzerr wechselt. Der neue Besitzer hat schon angekündigt, im nächsten Jahr für mindestens 9 Monate zu schließen, um zu renovieren. Außerdem ist nicht sicher, welche Stellen erhalten bleiben und welche vieleicht zentral in der neuen Betreibergesellschaft besetzt werden. Welche Möglichkeiten hat der neue Arbeitgeber, in Bezug auf das Personal, die 9 Monate zu überbrücken. Es war schon die Rede von Kurzarbeit. Gibt es eine Frist, wie lange bei einem Betriebsübergang die Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden müssen? Wie sieht es mit Versetzungen in andere Orte aus?
Vielen Dank für die Antwort
arbeitsrechte.de meint
18. September 2017 at 12:45
Hallo,
eine Kündigung aufgrund des Betriebsüberganges ist in der Regel unzulässig (auch Änderungskündigungen). Allerdings kann eine Kündigung aus persönlichen und betrieblichen Gründen dennoch erfolgen. Wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, welche Rechte Sie gegenüber dem neuen Arbeitgeber bei Betriebsübergang haben. Dies ist höchst unterschiedlich zu werten und bedarf der genauen Betrachtung des Einzelfalls.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rene meint
24. August 2017 at 21:47
Guten Tag, Mein Arbeitgeber hat 6 Wochen Betriebsferien ( Gastronomie) gemacht, in der Zeit bestand nicht die Möglichkeit arbeiten zu gehen. Das hieß für mich ich habe neu begonnen in der Firma und hatte direkt ca 250 Minusstunden, welche aber bezahlt wurden. Meine Frage: Ist das Rechtens den kompletten Urlaub damit auszugleichen? Und nun im Nachhinein bei einer Kündigung dafür zu sorgen das es ausgeglichen wird, obwohl ich nichts für die Ferien kann?
Über eine sachliche Antwort würde ich mich freuen
arbeitsrechte.de meint
18. September 2017 at 10:43
Hallo Rene,
grundsätzlich sind Arbeitgeber an die Urlaubswünsche Ihrer Mitarbeiter gebunden. Allerdings besteht die Möglichkeit, Betriebsferien zu bestimmen, in deren Zeitraum auch die Mitarbeiter Urlaubstage nehmen müssen. Wenden Sie sich ggf. an eienn Anwalt, wenn Sie sich in diesem Fall benachteiligt fühlen und gegen den Arbeitgeber vorgehen möchten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Max meint
23. August 2017 at 20:03
Hallo ich arbeite seid kurzem in einer kleinen Baufirma nach Bautarif.Die Firma hat für nächstes Jahr den gesamten Jahresurlaub von 30 Tagen festgelegt immer in der Hauptsaison zur Ferienzeit.Dies stand nicht im Arbeitsvertrag. Man hat keinen Urlaub mehr den man selber bestimmen kann.Der Arbeitgeber sagt nach Bautarif darf er das über den gesamten Jahresurlaub des Arbeitnehmers verfügen. In der Hauptsaison ist mir aber der Urlaub zu teuer.Was kann ich machen? Danke.Es gibt kein Betriebsrat.Max
arbeitsrechte.de meint
18. September 2017 at 10:13
Hallo Max,
ein solcher Urlaubszwang ist nicht zulässig. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann Sie zu möglichen Optionen beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Brigitte meint
10. August 2017 at 12:48
Hallo, Ich arbeite in einer kita und aus betrieblichen Gründen (Gerichtsverhandlung der Leitung) musste die Kita schließen. Meine Frage: Muss ich für diesen Tag Urlaub nehmen?
Vielen Dank für ihre Info.
MfG Brigitte
arbeitsrechte.de meint
21. August 2017 at 12:20
Hallo Brigitte,
der Arbeitgeber kann ggf. auch Betriebsurlaub bestimmen. In diesen Zeiträumen müssen dann regelmäßig alle Angestellten Urlaub nehmen. Bitte wenden Sie sich ggf. an den Betriebsrat, die Gewerkschaft oder einen Anwalt, um sich diesbezüglich beraten zu lassen und Ihren Fall zu prüfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
uli p. meint
27. Juli 2017 at 23:15
liebes Arbeitsrecht–Team,
ich arbeite seid 17 Jahren in einem Restaurant(Koch) , dass nun eine neue Küche bekommt…der Umbau dauert 10 Wochen….Mein Arbeitgeber möchte diese Zeit über das Arbeitsamt abwickeln . Geht das überbhaupt bwz. ist mein AG verpflichtet mir den “ Rest“ auszugleichen , sofern eien Abwicklung über das Arbeitsamt möglich ist ?? Danke für Ihre Hilfe
arbeitsrechte.de meint
14. August 2017 at 11:32
Hallo uli p.,
dies sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Oliver meint
26. Juli 2017 at 17:49
Hallo zusammen.
Ich wurde heute Vormittag von meinem Chef Zwangsbeurlaubt.
Wie ist das mit der Arbeitsaufnahme.
Kann mein Chef mich einfach anrufen und mich sofort in die Firma bestellen oder muss er mich mindestens am Tag zuvor informieren??
LG und vielen dank für eure Antwort
arbeitsrechte.de meint
14. August 2017 at 9:00
Hallo Oliver,
es existieren keine gesetzlichen Fristen, innerhalb derer der Arbeitgeber seinen Angestellten die jeweilige Arbeitszeit mitteilen muss. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz besagt in § 12 Absatz 2, dass der Arbeitnehmer nur dann verpflichtet ist, seiner Arbeitsleistung nachzukommen, wenn ihm sein Arbeitgeber die Arbeitszeit mindestens vier Tage vorher mitgeteilt hat. Dies bezieht sich allerdings lediglich auf die Arbeit auf Abruf. Genauere Informationen dazu, wie sich das Ganze in Ihrer Situation verhält, erhalten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Yvonne meint
25. Juli 2017 at 11:53
Hallo, ich arbeite im Vetrieb einer sehr kleinen IT-Firma.Bin gerade wegen eines Teamkonfliktes in „Zwangsurlaub“ geschickt worden. Ist das rechtens? Es liegt keine mangelnde Auftragslage vor. Und Sie schreiben, dass wg. Störung des Betriebsablaufes (der aus meiner Sicht nicht vorliegt) eine Zwangsbeurlaubung nicht so einfach angeordnet werden kann. Habe ich das richtig verstanden? Danke und viele Grüße, Yvonne
arbeitsrechte.de meint
7. August 2017 at 12:01
Hallo Yvonne,
in diesem Fall würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen. Wegen Störungen im Betriebsablauf kann normalerweise kein Zwangsurlaub angeordnet werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rowena R. meint
18. Juli 2017 at 11:16
Hallo Arbeitstrecht.de Team,
ich wurde am 7/7/2017 von meinem Arbeitgeber dazu angewiesen, einen Tag Urlaub einzureichen, da der Betrieb, aufgrund der massiven logistischen Einschränkungen durch den G20-Gipfels in Hamburg, für den einen Tag eingestellt werden musste.
Darf mein Arbeitgeber dieses einfordern? Und muss ich 1 Urlaubstag einreichen?
arbeitsrechte.de meint
31. Juli 2017 at 14:28
Hallo Rowena,
in Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber auch Betriebsurlaub bestimmen, wenn die Umstände dies erzwingen. Die nachträgliche Einreichung kann sich dabei aber schwierig gestalten. Wenden Sie sich für eine Beratung bitte an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gabi meint
15. Juli 2017 at 11:30
Hallo,
Ich arbeite in einer Arztpraxis mit 4 Kolleginnen. Unser Chefs (Ehepaar) haben Anfang 20017 den Jahresurlaub für die Praxis festgelegt.
Dieser beträgt 2 Wochen zu Ostern, 2 Wochen zu Pfingsten und 3 Wochen im Sommer, dazu noch kurzfristige Schließung und Brückentage. Bei 30 Tagen Urlaubsanspruch ist es uns dann nicht mehr möglich, 12 Tage frei zu nehmen. Unsere Chefs meinen, wir sollen erst unsere Überstunden als Urlaub abbauen und dann weitersehen.
Auf diese Weise „zwingen“ Sie uns ja fast irgendwie Überstunden zu leisten um damit irgendwie eigene Urlaubswünsche zu realisieren. Ist das in Ordnung? Vielen Dank für Ihre Einschätzung und Antwort Gabi
arbeitsrechte.de meint
31. Juli 2017 at 12:54
Hallo Gabi,
Überstundenregelungen sind nicht automatisch unwirksam. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um den Sachverhalt in Ihrem Fall genau prüfen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kati meint
3. Juli 2017 at 9:50
Guten Tag. Ich wurde auf Grund einer Unstimmigkeit dazu angewiesen Überstunden zu nehmen und der Arbeit fernzubleiben, obwohl ich gern zur Arbeit gehen würde.
Diese Anweisung wurde nicht von meinen Arbeitgeber veranlasst sondern von dem Leiter der Einrichtung in der ich arbeite. Wie kann ich mich nun Rechtlich richtig verhalten?
Vielen Dank im vorraus..
arbeitsrechte.de meint
17. Juli 2017 at 9:20
Hallo Kati,
wann Sie Überstunden durch einen Freizeitausgleich abbauen dürfen, liegt normalerweise allein im Ermessen des Arbeitgebers. Es ist uns leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung zu erteilen, daher würden wir Ihnen empfehlen, die weiteren rechtlichen Schritte mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gabriella V. meint
1. Juli 2017 at 11:25
Hallo,
Ich habe ein problem mit meine Arbeitgeber(zeitfirma) Die Firma hat neue It system bekommen deswegen
wir haben zwangurlaub 6 Tage und meine Schef will von meine Jahresurlaub abrechnen des (im april 2017 habe ich angefangen) aber ich habe ingesamnt 38 überstunde bis jetzt das sind ca. reicht für 5 Arbeitstage.
Hat meine Schef recht dafür? Kann er das machen? Oder kann ich erstmal von meine gleiste überstunde abbauen und die rest von meine Jahresurlaub??
ich warte ihre antwont das ist shr notwendig für mich.
arbeitsrechte.de meint
10. Juli 2017 at 12:28
Hallo Gabriella V.,
grundsätzlich müssen Arbeitgeber sich bei der Anordnung von Zwangsurlaub an die geltenden Gesetze, Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen halten. Zudem darf nicht der gesamte Jahresurlaub vonseiten des Arbeitgebers verplant werden – über einen Teil muss der Arbeitnehmer selbst entscheiden dürfen. Es liegt in der Regel im Ermessen Ihres Arbeitgebers, wann er Sie Überstunden abfeiern lässt. Wir würden Ihnen daher empfehlen, das Gespräch mit Ihrem Chef zu suchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
R. F. meint
28. Juni 2017 at 9:39
Guten Tag,
seit Jahrzehnten ist es im Unternehmen üblich, dass der Urlaub (30 Tage insgesamt) zumeist komplett nach den Wünschen des AN gewährt wird, und zwar auch in kleinen Stückelungen – mal ein, zwei, drei Tage zusammen über das Jahr hinweg. Nun soll plötzlich ein Urlaub mindestens zwei Wochen (die 12 Werktage!) betragen. Ist diese Forderung zulässig?
arbeitsrechte.de meint
3. Juli 2017 at 17:12
Hallo R.F.,
in § 7 des Bundesurlaubsgesetzes heißt es: „Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.“ Sind Sie mit der Forderung Ihres Arbeitgebers nicht einverstanden, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht oder ggf. an den Betriebsrat.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jessica meint
21. Juni 2017 at 15:24
Guten Tag,
ich arbeite in einem Restaurant, in dem in nächster Zeit die Küche renoviert werden soll. Unser Chef hat uns schon über eine mögliche Schließung zu dieser Zeit informiert und das wir dann quasi alle in Urlaub gehen müssen. Meine Frage dazu ist; Darf unser Chef auch Urlaubstage vom nächsten Jahr in diesen Zwangsurlaub mit hineinrechnen?
Mit freundlichem Gruß
arbeitsrechte.de meint
3. Juli 2017 at 10:46
Hallo Jessica,
als Zwangsurlaub dürfen Arbeitgeber immer nur einen Teil des Urlaubsanspruches ihrer Arbeitnehmer veranschlagen; nicht den gesamten. Wie lange dieser Teil ist, liegt jedoch im Ermessen des Arbeitgebers.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bettina meint
20. Juni 2017 at 17:02
Hallo,
ich mache gerade eine Ausbildung und möchte den Betrieb wechseln weil ich meiner Meinung nach nicht genug lerne und möchte gerne einen Auflösungsvertrag machen. Mein Chef ist jetzt sauer und hat zwar zugesagt, mich zum 15.08. gehen zu lassen, streicht mich jetzt aber ständig ein bis zwei mal pro Woche aus dem Dienstplan, damit er meinen ausstehenden Urlaub und meine Überstunden nicht bezahlen muss wenn ich gehe. Darf er das einfach so machen?
Danke für eine Antwort, Bettina.
arbeitsrechte.de meint
3. Juli 2017 at 11:23
Hallo Bettina,
bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Restansprüche gegenüber Ihrem jetzigen Arbeitgeber prüfen zu lassen und ggf. anwaltlich durchzusetzen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nadine meint
5. Juni 2017 at 19:10
Hallo,
Ich habe einen Arbeitsunfall gehabt und kann wieder Arbeiten gehen. Da mein Chef aber sauer ist weil ich es auch als Arbeitsunfall gemeldet habe und nicht gesagt habe das es zu Hause passiert ist.
Sagt der jetzt Ich habe Urlaub auf meine frage nur den einen oder mehrere Tage kam die Antwort ich weiß es noch nicht.
Der hat das auch schon mit anderen Kollegen so gemacht.
Meine frage ist jetzt ist das rechtend was der macht?
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2017 at 11:16
Hallo Nadine,
wir würden Ihnen daher empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, der Sie individuell beraten kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marina R. meint
29. Mai 2017 at 12:24
Hallo,ich arbeite in einer Zulieferfirma für Autoteile in 2 Schichten.Der Kunde macht 3 Wochen am Stück Betriebsferien. Hinzu kommen mehrmals im Jahr Wochen wo mit nur 1 Schicht gearbeitet wird.Die Kollegen der Gegenschicht müssen dann zu Hause bleiben und ihren Urlaub nehmen. Bisher musste ich schon 19 Tage von meinem Urlaub nehmen.Hinzu kommen dann noch Brückentage.Auch dafür muss ich Urlaub nehmen da keine Überstunden vorhanden sind. Auch für Weihnachten ist Betriebsurlaub seitens des Kunden geplant.Wenn ich alles zusammenrechne komm ich auf über 30 Tage Urlaub. Mir stehen aber nur 28 Tage zu. Und habe keinen einzigsten Tag zur freien Verfügung. Unser Chef sagt das wir in Minusstunden gehen sollen.Aber damit bin ich absolut nicht einverstanden. Alternativen schlägt der Chef auch nicht vor da es keine gibt. Vielen Dank u.freundl..Gruß Marina
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2017 at 8:59
Hallo Marina R.,
normalerweise darf der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Urlaubsgewährung nicht beliebig festlegen, sondern muss sich nach den Urlaubswünschen seiner Mitarbeiter richten. Eine Ausnahme gilt in der Regel nur dann, wenn er am Anfang des Jahres Betriebsurlaub für das entsprechende Jahr festsetzt. Dazu bedarf es allerdings dringender betrieblicher Umstände. Ob solche in Ihrem Fall vorliegen, sollten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht abklären lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Robert meint
18. Mai 2017 at 16:20
Hallo,
ich habe zwei Tage Urlaub für dieses Jahr noch nicht beantragt, jetzt will mein Arbeitgeber die Tage so verplanen wie es ihm passt. Darf er das?
Danke
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2017 at 8:19
Hallo Robert,
das ist normalerweise nur in dringenden, betrieblich begründeten Fällen möglich.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bärbel F. meint
14. April 2017 at 17:28
Mein Sohn arbeitet seit dem 1.November 2016 in einem Umzugsunternehmen ( 2 Mann Betrieb). Nun hat der Chef angekündigt, dass er selbst vom 26.5.-5.6.2017 mit seiner Frau verreisen will. Nachdem zum 30.4.2017 die sechsmonatige Wartezeit wegen dem Anspruch auf Urlaubsgewährung erfüllt ist, bat mein Sohn um 3 Tage Verlängerung vom 22.5.-24.5.17. Aus Rücksichtnehme auf betriebliche Gründe hat er schon von den zunächst geplanten 3 Wochen Urlaub auf 2 Wochen reduziert. Lt. mündlicher Aussage wollte der Chef sich für die zusätzlichen 3 Urlaubstage meines Sohnes dann eine Aushilfe holen,. Er hat sich aber fast drei Monate trotz mehrmaliger Nachfragen weder positiv noch negativ zu diesem Thema geäußert. Ein Gespräch bzw. eine klare Antwort hat er immer wieder verschoben. Nun sind wir davon ausgegangen, dass er es so konkludent akzeptiert hat. Am 3.4. haben wir die Flüge für eine Fernreise nach Afrika gebucht (mein Sohn ist in Afrika geboren und wir möchten auf Familienbesuch) und einige Tage später, nachdem er es dem Chef mitgeteilt hat, bekam er am vergangenen Sonntag ( 10.4.17 eine Whats’Ap , dass er den Urlaub für die 3 zusätzliche Tage nicht genehmigen kann. Ist es nicht so, dass mein Sohn für mindestens 12 zusammenhängende Tage einen selbst bestimmten Anspruch auf Urlaub hat. Er hat sich doch schon total den Wünschen des Chef angepasst. Dieser stückelt den Anspruch meines Sohnes auf Erholungsurlaub nach seinen privaten Bedürfnissen. Ist das zulässig? Die Flugtickets sind bereits bezahlt.
Für eine Beantwortung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichem Gruß Bärbel
arbeitsrechte.de meint
19. April 2017 at 13:32
Hallo Bärbel F.,
dem Bundesurlaubsgesetz zufolge haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage Urlaub, wenn dieser nicht zusammenhängend gewährt werden kann oder soll und der Anspruch mehr als zwölf Werktage umfasst. In dieser Situation würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, da die Vorgehensweise des Arbeitgebers normalerweise so nicht zulässig ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jonas F. meint
13. April 2017 at 9:30
Guten Tag,
bei uns im Betrieb gibt es folgendes Problem: wir sind 5 Angestellte und eine Geschäftsführerin. Unsere Geschäftsführerin ist seit einigen Wochen erkrankt. 2 der 5 Arbeitnehmer haben ihren Urlaub auf nächste Woche gelegt. Ein Kollege und ich müssen am kommenden Dienstag zu einer Notrettung von Unterlagen (wir sind ein kleines Archiv) auf eine ganztägige Dienstreise. Somit bleibt nur eine Kollegin zurück. Diese ist allerdings gehörlos und kann somit das Archiv nicht allein leiten. Deswegen wurde ihr für den kommenden DIenstag Urlaub verordnet und das Archiv an dem Tag geschlossen. Sie fragt sich jetzt, ob sie Anspruch auf Schadenersatz (zusätzlicher Urlaubstag, finanziell?) hat. Ist das generell überhaupt rechtens? Persönlich kann ich beide Seiten verstehen. Es ist ja auch eine Sicherheitsfrage, falls etwas passieren sollte, bekäme sie das ja nicht mit allen Sinnen mit und dann wäre ja wieder der Arbeitgeber in der Pflicht.
Mit freundlichen Grüßen,
jonas F.
arbeitsrechte.de meint
19. April 2017 at 11:58
Hallo Jonas F.,
§ 7 des Bundesurlaubsgesetzes besagt: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“ In diesem Fall handelt es sich normalerweise um „dringende betriebliche Belange“, weshalb das Vorgehen des Arbeitgebers durchaus rechtens zu sein scheint. Um sicherzugehen, kann sich Ihre Kollegen jedoch auch an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Silke K. meint
4. April 2017 at 13:02
Ich arbeite in einer Arztpraxis und darf nur 14 Tage von meinen 30 Tagen Urlaub selbst bestimmen. Der Rest geht dann in Praxisschliessungen ein, die aber nie rechtzeitig angekündigt und auch kurzfristig wieder geändert werden. Ist das so rechtens? Eine Planung ist somit nie möglich.
Mit frdl. Gruß
Silke
arbeitsrechte.de meint
10. April 2017 at 9:21
Hallo Silke K.,
§ 7 des Bundesurlaubsgesetzes besagt, dass bei der zeitlichen Gestaltung des Urlaubs zwar die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigt werden müssen, allerdings gilt dies nicht, wenn „dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer“ dem entgegenstehen. In der Regel gelten Praxisschließungen als dringende betriebliche Erfordernisse, da Arzthelferinnen schließlich nichts zu tun haben, wenn der Arzt im Urlaub ist. Möglicherweise sind für diesen Fall auch spezielle Regelungen im Arbeitsvertrag festgehalten. Im Zweifelsfall würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lodewijks meint
20. März 2017 at 9:02
Ich benötige aus gesundheitlichen Gründen eine „Auszeit“ von zwei Monaten. Dieser wurde ohne Schwierigkeiten vom Vorgesetzten genehmigt.
Allerdings besteht Uneinigkeit über den laufenden Urlaubsanspruch! darf dieser um diese zwei Monate gekürzt werden?
Im Voraus vielen Danke für Mithilfe.
MfG
E.Lodewijks
arbeitsrechte.de meint
20. März 2017 at 13:16
Hallo Lodewijks,
grundsätzlich darf der gesetzlich festgesetzte Mindesturlaub nicht aufgrund von Fehlzeiten gekürzt werden. Voraussetzung für den Urlaubsanspruch ist normalerweise lediglich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Um sich zu vergewissern, ob es sich in Ihrem speziellen Fall auch so verhält, können Sie sich Rat bei einem Anwalt für Arbeitsrecht holen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de