Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist hierfür das Maß aller Dinge und legt unter anderem auch einen sogenannten Mindesturlaub fest. Dieser beträgt in der Regel für eine Fünftagewoche 20 Urlaubstage im Jahr.
Der Arbeitnehmer kann grundlegend darüber entscheiden, wann und wie lange er Urlaub nimmt, wenn hierbei die gesetzlichen Bestimmungen und arbeitsvertraglichen Vereinbarungen berücksichtigt werden.
Kurz & knapp: Zwangsurlaub
Zwangsurlaub ist angeordneter Urlaub durch den Arbeitgeber. Es bedarf dazu entsprechend keines Antrages durch den Arbeitnehmer.
Informationen zu den Voraussetzungen, die bei Zwangsurlaub erfüllt sein müssen, finden Sie hier.
Ja, die gibt es tatsächlich. Beispiele wären unter anderem der Überstundenabbau, Kurzarbeit oder die Reduzierung der Arbeitszeit.
Doch was ist der sogenannte „Zwangsurlaub“? Wann ist dieser legitimiert und welche Handhabe haben Sie als Arbeitnehmer, wenn Ihr Arbeitgeber einen Zwangsurlaub anordnet?
Inhalt
Was ist laut Arbeitsrecht unter „Zwangsurlaub“ zu verstehen?
Wie erwähnt, besteht in Deutschland ein gesetzlicher Urlaubsanspruch, der auch durch Klauseln im Arbeitsvertrag nicht erlischt.
Für die zeitliche Festlegung sind die Wünsche des Arbeitnehmers laut § 7 BUrlG entscheidend. Der Arbeitgeber gewährt die Urlaubstage. Bei der Urlaubsplanung muss er jedoch sowohl dringende betriebliche Belange als auch die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer berücksichtigen.
Der Zwangsurlaub erfolgt durch den Arbeitgeber, ohne vorherigen Antrag seitens des Arbeitnehmers. Dieser verordnete Erholungsurlaub ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Nähere gesetzliche Ausführungen zum Zwangsurlaub oder dessen Zulässigkeit gibt es bislang nicht. Dennoch wurden durch Urteile aus der Vergangenheit charakteristische und gesetzlich geltende Merkmale herausgearbeitet, an die sich Arbeitgeber halten sollten.
Unter anderem in folgenden Fällen wird ein Zwangsurlaub vom Arbeitgeber verordnet:
- in Saisonbetrieben
- bei Nicht-Betriebsfähigkeit von Unternehmen ohne Eigentümer (zum Beispiel Arztpraxen)
- bei unvorhergesehen betrieblichen Krisen
Zwangsurlaub gleich Betriebsferien?
Oft werden die Begriffe Zwangsurlaub und Betriebsferien gleichbedeutend benutzt. Die Grenzen sind dabei auch fließend.
Bei Betriebsferien wird oft das gesamte Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum stillgelegt oder gar gesamte Abteilungen müssen ihre Arbeit niederlegen. Sie sind überwiegend bereits im Arbeitsvertrag verankert oder müssen vor dem Urlaubsjahr angekündigt werden.
Der Arbeitgeber oder der Chef des Unternehmens legen diese fest. Dabei handelt es sich in aller Regel um zwei bis drei Wochen. Vor allem im produktiven Gewerbe ist dies eine Maßnahme, um einen Produktionsausfall durch den Urlaub von Mitarbeitern in Schlüsselpositionen nahezu auszuschließen.
Betriebsferien können auch einzelne Tage beispielsweise zwischen Weihnachten und Neujahr umfassen. Damit können im Zweifelsfall Überstundenguthaben sowie Resturlaubsansprüche verringert werden.
Auch ein Zwangsurlaub zu Weihnachten muss seitens des Arbeitgebers betrieblich begründet werden, denn nicht alle Betriebe sind zwischen den Jahren ausgelastet.
Voraussetzungen für den Zwangsurlaub nach geltendem Arbeitsrecht
Erst infolge dringender betrieblicher Belange ist die Anordnung zum Zwangsurlaub gerechtfertigt. Dabei sollte jedoch bedacht werden, dass dies nicht in jedem Falle für eine wirtschaftliche Krise des Unternehmens gilt. Denn Auftragsmangel oder Störungen im Betriebsablauf legitimieren den Zwangsurlaub nicht.
Das Betriebsrisiko, die Angestellten unwirtschaftlich zu bezahlen, muss der Arbeitgeber tragen und sollte nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.
Wichtig! Bei Betriebsferien oder Zwangsurlaub ist der Betriebsrat, falls vorhanden, mitbestimmungspflichtig.
Zeitlicher Rahmen für einen Zwangsurlaub
Grundsätzlich gibt es für die Dauer von Zwangsurlaub keine gesetzlichen Richtlinien.
Dieser kann sich auf ein paar Tage oder Wochen belaufen. Dabei ergibt sich aus der bisherigen Rechtssprechung, dass ein Teil des Urlaubs frei vom Arbeitnehmer festzulegen ist.
Ist der Urlaub bereits genehmigt und wurde vollkommen ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber nicht einfach widersprechen. In einem solchen Fall dürfen Sie als Arbeitnehmer bei vollen Urlaubsbezügen zu Hause bleiben.
Alternativen zum Zwangsurlaub
Ein Zwangsurlaub ist nicht immer die perfekte Lösung, da der Betrieb für einen gewissen Zeitraum komplett auf Eis gelegt ist. Da können andere Möglichkeiten für den Arbeitgeber interessanter sein, die gewisse Kostenfaktoren einsparen und die Krisenzeit überbrücken können.
- Abbau von Überstunden
- Kurzarbeit
- Reduzierung der Arbeitszeit
- Kürzung der Zuschüsse
Elisabeth meint
2. Februar 2018 at 23:14
Hallo Arbeitsrechtsteam,
ich arbeite im Einzelhandel auf Minijobbasis. Seit diesem Jahr bestimmt unsere Bezirksleiterin, das wir die Hälfte unseres Urlaubs (Urlaubsanspruch 36 Tage) bis 30.6. nehmen müssen. Ist das rechtens? oder kann ich mich dagegen wehren?
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 9:25
Hallo Elisabeth,
Urlaub kann nicht prinzipiell angewiesen werden. Ob es in Ihrem Fall rechtens ist kann jedoch nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Elke meint
31. Januar 2018 at 12:39
Guten Tag!
Ich arbeite in einer Arztpraxis. Jedes Jahr legt mein Chef die Urlaube für das komplette Jahr fest. Er bespricht dies nie mit den Angestellten sondern plant nach seinen eigenen Vorstellungen. auf diese Art verplant er den kompletten Urlaubsanspruch der Angestellten. Darf er das ?
Wir haben somit keine Möglichkeit einmal Urlaub frei zu wählen, es sei denn es wären noch Überstunden oder Resttage zur Verfügung.
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 15:51
Hallo Elke,
der Urlaub ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu planen, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen, sollte dem Wunsch des Arbeitnehmers gefolgt werden. Bevor sie jedoch einen Streit riskieren, sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Karin meint
24. Januar 2018 at 14:52
Ich arbeite in der Schülerbetreuung, wie all meine Kolleginnen, auf Minijobbasis.
Der Arbeitgeber ( Verein) gibt uns 20 Tage Urlaub in Jahr, die wir aber komplett in den Sommerferien zu nehmen haben.
In den restlichen Ferien werden wir nicht bezahlt und keinen Tag Urlaub können wir frei wählen.
Ist das so richtig ?
arbeitsrechte.de meint
2. März 2018 at 16:26
Hallo Karin,
bei Lehrkräften gibt in der Regel der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vor, dass der Urlaub während der Ferienzeiten zu nehmen ist. Gilt dieser Vertrag bei Ihnen, liegt dieselbe Situation vor. In Bezug auf Ihre Bezahlung gelten auch die vorliegenden Verträge. Mehr verrät Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jessi meint
24. Januar 2018 at 8:41
Hallo,
der Arbeitgeber meines Mannes hat 23 von 30 Urlaubstagen verplant (zwei Wochen Schließung im Sommer, alle Brückentage, Weihnachtsurlaub) ist dies überhaupt rechtens? Dazu kommt, dass diese Regelung nicht für alle Mitarbeiter gilt. Ein paar dürfen während den Ferien arbeiten kommen, andere gehen an den Brückentagen da sie keine Lust haben Urlaub zu nehmen. Die Chefs widerum sind ebenfalls immer da, da sie ihren Sommerurlaub z.B. erst zwei Wochen später nehmen.
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 16:50
Hallo Jessi,
dem Arbeitnehmer muss ein Teil seines Jahresurlaubs zur freien Verfügung stehen. Wie groß dieser Anteil sein muss, ist jedoch nicht gesetzlich festgelegt. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann die Rechtslage in Ihrem Fall einschätzen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marina G. meint
22. Januar 2018 at 22:12
Mein Chef macht im Jahr 6 Wochen Betriebsferien da ist mein ganzer Urlaub weg. Darf er das? Habe bis jetzt 24 Tage Urlaub seit 4 Jahre. Jetzt da ich statts 160Std. im Monat nur noch 128 Std arbeite, ist ihm aufgefallen dass ich zuviel Urlaub bekommen habe jetzt will er mir nur noch 16 Tage geben. Darf er das so drastisch kürzen. das reicht nicht mal für den Zwangsurlaub, dann muss ich unbezahlten nehmen.
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 16:03
Hallo Marina G.,
in der Regel müssen Arbeitnehmer über einen Teil ihrer Urlaubstage frei verfügen dürfen, diese dürfen nicht komplett für Betriebsferien aufgebraucht werden. Auch kann der Urlaubsanspruch ohne entsprechende Vertragsänderung nicht einfach gekürzt werden. Wir raten Ihnen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrecht.de
Tina meint
17. Januar 2018 at 21:58
Hallo,
Ich habe gestern einen neuen Job angefangen. Nachmittags meinte mein neuer Chef ich müsse im Februar eine Woche Urlaub nehmen mit der Begründung „er bringe mich im Dienstplan nicht unter“?!
Mein Mann bekommt hier allerdings keinen Urlaub und deshalb möchte ich auch keinen nehmen. Wie kann ich hier reagieren?Als Neuling möchte ich ja auch nicht „aufmüpfig“sein aber gefallen lassen muss ich mir das auch nicht oder?
arbeitsrechte.de meint
23. Februar 2018 at 12:55
Hallo Tina,
die allgemeinen Regeln zu einem Urlaub auf Anordnung des Arbeitgebers (Zwangsurlaub) können Sie in unserem Ratgeber über Zwangsurlaub nachlesen. Die Frage, wie Sie in diesem Fall am besten reagieren, lassen Sie sich bitte von einem Anwalt beantworten. Wir dürfen keine Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas meint
13. Januar 2018 at 14:10
Hallo,
Wir arbeiten in der Postzustellung und für dieses jahr sollen wir an Folgetage von Feiertagen Zwangsurlaub nehmen, weil durch den Feiertag die Anlieferung der zuzustellenden Post für den Folgetag ausblieb. Das betrifft mindestens 3 verschiedene Tage.
Diese Tage gelten als Betriebsruhe. In den Büros aber in der Firma wird ganz normal ghearbeitet.
Nun las ich aber hier auf der Seite: „Das Betriebsrisiko, die Angestellten unwirtschaftlich zu bezahlen, muss der Arbeitgeber tragen und sollte nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. “
Trifft das in dem Fall bei uns auch zu? Müssen wir das so akzeptieren? Einen Betriebsrat haben wir leider nicht.
Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
22. Februar 2018 at 10:06
Hallo Andreas,
hier ist eine Rechtsberatung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht notwendig. Wir dürfen diese nicht anbieten. In einigen Fällen ist es jedenfalls legitim, wenn Arbeitgeber Betriebsferien anordnen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kurt S. meint
11. Januar 2018 at 11:18
Hallo,
hier kommt mal eine nicht ganz so leicht zu beantwortende Frage 🙂
Wenn der Arbeitgeber regelmässig (sagen wir mal von Weihnachten bis 02. Januar) Betriebsurlaub macht und in diesen Betriebsurlaub somit auch regelmässig bundesweite Feiertage fallen (minimum Neujahr), kann er dann für diese Feiertage Urlaubstage abziehen? Der Betrieb hat keinen Ruhetag und die Mitarbeiter müssen Montag bis Sonntag arbeiten, daher die 2 freien Tage in der Woche variieren ständig. Im Manteltarifvertrag wird nur ein Feiertag, welcher auf den Ruhetag des Betriebes fällt behandelt, es wird aber darauf gepocht, das die Regelmässigkeit des Betriebsurlaubes den ausschlag geben soll.
arbeitsrechte.de meint
19. Februar 2018 at 11:16
Hallo Kurt,
Ihr spezieller Fall erfordert eine eingehende Rechtsberatung, die wir nicht geben dürfen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mahnke meint
8. Januar 2018 at 17:36
Grüß Gott,
aufgrund einer freiwilligen Leistung des Arbeitsgebers (Sparkasse, öffentlicher Dienst) war bis inklusive 2017 der Faschingsdienstag ein gemäß Dienstvereinbarung „unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellter Tag“. Kurz gesagt – ein geschenkter freier Tag.
Mittels einer ab 2016 gültigen Dienstvereinbarung wurde vereinbart „Der Faschingsdienstag ist ab dem Kalenderjahr 2018 ein regulärer Arbeitstag.“
Soweit so gut – man konnte davon ausgehen, dass an diesem Tag also zukünftig, wie an jedem anderen Tag auch, gearbeitet wird.
Nun wurden am 08.01.2018 die Mitarbeiter mittels E-Mail wie folgt informiert:
„… gemäß Dienstvereinbarung ist ab 2018 der Fachingsdienstag (13.02.2018) ein regulärer Arbeitstag. Die Geschäftsstellen sind an diesem Tag geschlossen. Folglich ist Ihre Arbeitsleistung in der Sparkasse am Faschingsdienstag nicht erforderlich. Alle Kolleginnen und Kollegen beantragen an diesem Tag entweder Zeitausgleich oder Erholungsurlaub.“
Diese Entscheidung wurde offensichtlich ohne Einbeziehung des Personalrates getroffen. Ist dies denn zulässig – kann ein Arbeitgeber einfach einen Arbeitnehmer zwingen Erholungsurlaub oder Überstunden einzureichen, nur weil der Arbeitnehmer kurzfristig auf die Idee kommt?
Viele Grüße
arbeitsrechte.de meint
19. Februar 2018 at 9:38
Hallo Mahnke,
Betriebsurlaub ist in der Regel mit ausreichend Vorlauf anzukündigen und darf nur bei dringendem betrieblichen Bedarf angeordnet werden. Ausnahmen davon bestehen nur, wenn der Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung regeln, dass der Arbeitgeber generell Betriebsurlaub festlegen darf. Auch ist üblicherweise die Genehmigung der Mitarbeitervertretung einzuholen.
Wir empfehlen Ihnen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Dieser kann Ihren Fall eingehend prüfen und Sie beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabine meint
8. Januar 2018 at 16:16
Hallo, mein Arbeitgeber (Arztpraxis) hat mit uns die Vereinbarung getroffen, dass wir auf unser Recht über einen Teil unseres Urlaub selbst zu bestimmen, verzichten. Er bestimmt ausschließlich wann alle gemeinsam Urlaub nehmen, dafür dürfen wir zusätzlich über 2 Tage frei verfügen und haben immerwiedermal mehr freie Tage, als uns gesetzlich zustehen.
Nun war ich nach Weihnachten arbeitsunfähig (Praxis war wegen Urlaub geschlossen) und wollte die entfallenden Urlaubstage neu terminieren. Mein Arbeitgeber meint aber, dass diese Urlaubstage ja freiwillig von ihm gegeben wurden (die gesetzlichen 30 Tage sind schon überschritten worden) und deswegen nicht erstattet werden müssen. Der gesamte Jahresurlaub war ja nach Ihrer Erklärung ein Zwangsurlaub und man kann doch nicht sagen, das die letzten Urlaubstage des Jahres die Tage sind, die zusätzlich geschenk worden sind, oder ?
Vielen Dank !
arbeitsrechte.de meint
19. Februar 2018 at 9:13
Hallo Sabine,
Ihr Fall ist sehr speziell und kann daher nicht pauschal beantwortet werden. Da es uns nicht erlaubt ist, Ihnen eine kostenlose Rechtsberatung zu geben, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Árbeitsrechte.de
Jasmin A. meint
5. Januar 2018 at 11:06
Hallo,
mein Arbeitgeber baut ein mehrgeschossiges Bürohaus, welches wir auch selbst nutzen werden. Unser alter Mietvertrag wurde nach mehrmaligen Verlängerungen nun final zum 31.07.2018 gekündigt. Allerdings ist es derzeit nicht sicher, ob wir das neue Gebäude pünktlich zum 01.08. beziehen können. Nun teilt der Arbeitgeber mit Mail von gestern Abend mit, dass wir darauf vorbereitet sein sollen, ggf. in den beiden ersten August-Wochen Urlaub nehmen zu müssen. Sicher wird das allerdings wohl erst zum 31.03., ob wir pünktlich einziehen können. Darf er das so einfach festlegen? Und vor allem auch so kurzfristig? Manche Kollegen haben natürlich ihren Urlaub schon ganz anders geplant und teilweise gebucht. Dazu muss man wissen, dass der Großteil der Mitarbeiter auch durchaus im Home-Office arbeiten könnte. Und was ist, wenn wir auch Mitte August noch nicht einziehen können? Muss ich die Fehlplanung meines Arbeitgebers ausbaden?
Herzlichen Dank!
arbeitsrechte.de meint
14. Februar 2018 at 14:55
Hallo Jasmin A.,
verlässliche Antworten auf Ihre Fragen kann Ihnen normalerweise nur ein Anwalt für Arbeitsrecht geben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tobias meint
2. Januar 2018 at 20:43
Hallo,
ich habe auch ein Frage zum Thema „Zwangsurlaub“.
Ich habe heute (02.01.2018) eine E-Mail aus der Geschäftsleitung erhalten, dass man mir für den Zeitraum 27. – 29.12.2017 drei Tage Urlaub eingetragen hat. Diese Mail ist erstellt worden nachdem die Tage vorbei sind und ich wurde auch vorher nicht darüber unterrichtet, dass ich Urlaub nehmen soll!
Ist das so in Ordnung?
Würde mich über ein Antwort sehr freuen.
arbeitsrechte.de meint
13. Februar 2018 at 17:31
Hallo Tobias,
aus dringenden betrieblichen Gründen darf Zwangsurlaub verordnet werden. Das Datum passt bei Ihnen aber nicht wirklich mit dem Zeitpunkt der E-Mail zusammen. Wenden Sie sich an die Geschäftsleistung. Ihnen dürfen keine Urlaubstage abgezogen werden, die Sie nicht wahrgenommen haben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Eos meint
2. Januar 2018 at 12:45
Hallo liebes arbeitsrechte.de-Team,
ich habe ebenfalls eine Frage zu Urlaubskürzung/Zwangsurlaub in Zusammenhang mit viermonatiger Erkrankung des Arbeitnehmers: es handelt sich um einen Ein-Mann-Betrieb (1AG und 1AN). Die Tätigkeit ist eine Hausmeistertätigkeit, eher Haustechnikertätigkeit für ca. 20 Wohnungen an acht verschiedenen Plätzen und nicht wirklich abgesprochener aber implizit erwarteter und durchgeführter Rufbereitschaft auch am WE.
In einem Extremfall nachts (der AN sollte vom ca. 350 km entfernten Wohn- und Betriebsort aus das Privatfahrzeug des Chefs, das auf einem Privatparkplatz in Flughafennähe (Frankfurt) geparkt wurde (Parkverbot, aber keine Zeit mehr zum richtig parken) umparken und mußte dazu mitten in der Nacht nach Frankfurt und zurück fahren.
Hintergrund meiner Frage: Der AN war 2017 ca. 4,5 Monate krank. Jetzt will der AG ihm „weil er krank gewesen sei“ die Hälfte seines Urlaubsanspruches, also in dem Fall 15 Tage kürzen. Meiner Ansicht nach geht das nicht (?), was kann man unternehmen?
Ausserdem hat er in der Vergangenheit schon solche Dinge versucht, wie den Mitarbeiter dazu zu veranlassen wegen Urlaubsabwesenheit des Chefs sich für diese Zeit krank zu melden, was der Mitarbeiter selbstverständlich abgelehnt hat.
Meines Wissens gibt es außerdem die U1/U2-Versicherung für den AG, die ihn imstande setzen soll, eine sechswöchige Lohnfortzahlung zu überbrücken.
Der Mitarbeiter war zum ersten Mal krank, seine Mutter im Ausland lebend, lag im Sterben.
Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen.
Viele Grüße
Eos
arbeitsrechte.de meint
13. Februar 2018 at 17:27
Hallo Eos,
lange Krankenzeiten rechtfertigen keine Kürzung des Urlaubsanspruches. Der Betroffene ist gut damit beraten, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
manne meint
29. Dezember 2017 at 16:13
mein AG hat eine Urlaubsregelung seit Jahren am Laufen in der geregelt wird das zwischen Mai und Oktober maximal 15 AT Urlaub genommen werden dürfen und max. 10 Tage am Stück. Zudem ist Zwangsurlaub zwischen Weihnachten und Hl. 3 Könige. Allerdings muss dieser für 1 Tag wegen Inventur unterbrochen werden. Ausserdem müssen Brückentage als Urlaub genommen werden. Zweimal jährlich ist wegen Hausmesse 3 wöchige Urlaubssprerre. Ist das das alles zulässig?
arbeitsrechte.de meint
12. Februar 2018 at 10:46
Hallo Manne,
die Rechtmäßigkeit kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thilo W. meint
23. Dezember 2017 at 14:00
Ich bin bei einem Fahrdienst tätig, die Menschen mit Behinderung von der Wohneinrichtung in eine Werkstatt fahren. Diese Behindertenwerkstatt ist bei sogenannten Brückentagen und zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. Das bedeutet für uns Fahrer, dass wir an diesen Tagen unseren Urlaub opfern müssen, da unsere Chefin an diesen Tagen keine anderen Fahrten für uns hat. Das macht im Jahr 2018, 8 Tage, die ich von meinen 24 Urlaubstagen einbüße. Gibt es dafür eine gesetzliche Regelung, dass das so sein darf?
arbeitsrechte.de meint
12. Februar 2018 at 9:14
Hallo Thilo,
ein solcher struktureller Nachteil sollte von einen Anwalt für Arbeitsrecht eingeschätzt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefan meint
22. Dezember 2017 at 11:55
Liebes Arbeitsrecht Team,
ich arbeite bei einem Energieversorger. Wir haben Anfang Februar 2 Tage Zwangsurlaub, da unsere Serverlandschaft ausgetauscht wird. Es betrifft jedoch nicht alle Abteilungen der Firma sonden nur einige Kollegen sind betroffen. Diese müssen sich nun Urlaub nehmen, da keine andere Art der Beschäftigung möglich ist. Ist es rechtens in diesem Fall Urlaub nehmen zu müssen?
arbeitsrechte.de meint
12. Februar 2018 at 8:53
Hallo Stefan,
zwar ist es in Ausnahmefällen möglich den Betrieb ruhen zu lassen, jedoch darf dies nicht zum Nachteil der Arbeiter geschehen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrechte wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bobby J. meint
19. Dezember 2017 at 21:58
Hallo,
darf der Arbeitgeber einzelnen Mitarbeitern den Urlaub festschreiben, während der Rest der Mannschaft „freie Urlaubswahl“ hat ? Das Problem ist, dass sich mehrere Personen, die sich gegenseititg vertreten, zur gleichen Zeit Urlaub haben wollen und es nicht danach aussieht, dass es zu einer einvernehmlichen Einigung kommen wird. Es wurde gedroht „wenn ihr euch nicht einig werdet, dann geht keiner zu dieser Zeit in Urlaub und Ihr bekommt gesagt, wann ihr Urlaub machen dürft“ – ist das zulässig?
Danke für die Antwort
arbeitsrechte.de meint
12. Februar 2018 at 8:32
Hallo Bobby,
der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet bei der Urlaubsplanung auf die Wünsche der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen, kann aber letztendlich den Urlaubsantrag ablehnen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dähne meint
5. Dezember 2017 at 9:20
Hallo Arbeitsrechtsteam,
ich arbeite auf den Bau in einer von zwei Montagekolonnen (jeweils fünf Personen), ganzjährig bundesweit im Einsatz. Mein Arbeitgeber schreibt vor, dass sich die zwei Kolonnen jedes Jahr im Wechsel in den Sommerferien 3 Wochen Urlaub nehmen. Mein Arbeitgeber begründet das mit „es könnte ja ein Kollege krank werden, wenn ich anders Urlaub nehme“. Im Werk selber gibt es keinen vorgeschrieben Urlaub. Mein Frau arbeitet im Handel (vier Personen in der Filiale). Bei ihnen dürfen sich die Urlaubstage nicht überschneiden, außerdem gibt es dort Kollegen mit schulpflichtigen Kindern. Demzufolge muss ich mich nach meiner Frau richten. Wenn ich das meinem Arbeitgeber erkläre, zeigt er sich uneinsichtig. In meinem Arbeitsvertrag steht nichts von vorgeschriebenen Jahresurlaub in den Sommerferien. Das Thema besteht jetzt das zweite Jahr. Habe das Gefühl, mein Arbeitgeber scheut sich vor einer richtigen Urlaubsplanung. Was kann ich tun?
MfG Bernd
arbeitsrechte.de meint
2. Februar 2018 at 15:37
Hallo Dähne,
der Arbeitgeber hat zwar das letzte Wort bei der Bewilligung des Urlaubs jedoch sprechen nur zwingende Gründe gegen die Vorschläge des Arbeitnehmers. Wenn Sie befürchten ungerechter Behandlung ausgesetzt zu sein, wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, um dessen professionelle Meinung einzuholen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thomas M. meint
2. Dezember 2017 at 20:03
Hallo,
Ich habe 2 Fragen
1.)
ich bin Auszubildender in einem Tourismusunternehmen, mit einer Hochsaison in den Sommermonaten. In den Wintermonaten fallen Bürotätigkeiten für alle Mitarbeiter an. Aufgrund einer Krankheit konnte ich bis September keinen Urlaub nehmen. Anfang November hatte ich noch 19 Urlaubstage, welche ich gern im November genommen hätte. An einem Donnerstag hat mein Abteilungsleiter mir mitgeteilt, dass ich ab dem kommenden Montag 10 Urlaubstage nehmen muss, was ich dann auch getan habe. Bei meinem Urlaubsantrag für die restlichen 9 Tage wurde mir mitgeteilt, dass ich kein Mitbestimmungsrecht habe. Betriebsferien gibt es bei unserem Unternehmen nicht.
Ist dies zulässig?
2.
An Brückentagen, wie z.B. dem 03.10. hatte ich frei und musste am Feiertag arbeiten. Mein Arbeitgeber meinte, dass der Freie Tag ein Urlaubstag ist (bei dem ich kein Mitspracherecht hatte) und die Arbeit an dem Feiertag als Überstunden gezählt werden.
Die so aufgebauten Überstunden musste ich nehmen, wenn der Arbeitgeber keine Aufgaben für mich hatte.
Ist dies zulässig?
arbeitsrechte.de meint
31. Januar 2018 at 16:02
Hallo Thomas,
zu beurteilen, ob der von Ihrem Arbeitgeber verordnete Zwangsurlaub zulässig ist, fällt in den Bereich der Rechtsberatung. Diese dürfen wir Ihnen leider nicht geben. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kerstin meint
16. November 2017 at 14:57
Hallo! Mein Arbeitgeber hat mir Zwangsurlaub verordnet, da es mir psychisch nicht gut geht und ich mich seiner Meinung nach daneben benommen habe. Allerdings ist mein gesetzlicher Urlaub schon aufgebraucht. Ist der Zwangsurlaub dann trotzdem rechtlich und ist er vorallem bezahlt???
arbeitsrechte.de meint
12. Januar 2018 at 18:09
Hallo Kerstin,
wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann den Fall besser beurteilen und darf Ihnen eine Rechtsberatung geben. Das ist uns leider nicht möglich.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
martitta meint
15. November 2017 at 8:13
Ich habe eine Frage. Ich war wärend meines Urlaubs 4 Tage krank. Nun hat mein Arbeitgeber diesen Urlaub an meinen freien Tagen eingetragen. Ich habe widersprochen. Doch er ist der Meinung er kann das denn dieser Urlaub wäre kein planmässiger Urlaub sondern er kam durch Krankheit zustande.
arbeitsrechte.de meint
9. Januar 2018 at 17:04
Hallo martitta,
erkranken Sie im Urlaub, können Sie die Urlaubstage zurückgewinnen. Dafür müssen Sie sich jedoch durch ein Attest die Krankheitstage vom Arzt bescheinigen lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Josch meint
7. November 2017 at 12:57
Moin,
meine Freundin arbeitet in einem Altersheim in der Nachtschicht. Das bedeutet, dass sie im Normalfall 7 Nächte arbeitet und dann, aufgrund des Schichtbetriebs, 7 Tage frei hat.
Nun passiert es regelmäßig, dass Sie mit der Herausgabe eines neuen Schichtplanes Ihr von der Heimleitung Urlaub ohne vorherigen Antrag eingetragen wurde. Häufig ist das nur ein einzelner Tag. Ebenfalls passiert es auch, dass sie diesen eingetragenen Urlaubstag sowieso frei hätte, aufgrund des Schichtbetriebs. Sie hätte in dem Fall sozusagen „doppelt“ frei.
1. Kann die Heimleitung für derart einzelne Tage „Zwangsurlaub“ anordnen?
2. Ist es überhaupt möglich, an einem Wochentag, an dem der Arbeitnehmer aber aus betrieblichen Gründen frei hätte, Urlaub zu haben?
Anderes Thema: Da gem. des Schichtplanes Feiertage regelmäßig normale Arbeitstage darstellen, wie werden diese auf den Abzug des Erholungsurlaubs gewertet?
Beispiel: Sie nimmt 14 aufeinanderfolgende Wochentage Urlaub. Wie viele Tage Erholungsurlaub würde es kosten?
Ohne Urlaub hätte sie 7 Nächte gearbeitet und 7 Tage sowieso frei gehabt.
Vielen Dank!
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 11:00
Hallo Josh,
ob diese Regelungen zu Arbeitszeit und Urlaub rechtens sind, kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht mitteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rami meint
5. November 2017 at 17:35
Hallo Arbeitsrecht-Team,
ich arbeite in einer podologischen Praxis (med. Fußpflege) als Büroangestellte. Meine Chefin geht in einer Woche für drei Wochen in Urlaub. Die Urlaubsplanung für das komplette Jahr wurde für unser Team (Chefin, angestellte Podologin und ich) im Januar 2017 vorgenommen.
Nun hat meine Chefin die angestellte Podologin letzten Freitag für die restlichen 3 Monate bis zu ihrem Austritt freigestellt. Geplant war, dass ich während des dreiwöchigen Urlaubs meiner Chefin ganz normal in Teilzeit für diese Kollegin arbeite. Meine Frage: kann meine Chefin mir für drei Wochen so kurzfristig Zwangsurlaub anordnen?
Sie hat diese Misere ja zu verantworten. Betriebsurlaub ist durch die im Januar erfolgte Urlaubsplanung eigentlich ausgeschlossen. Meine Noch-Kollegin möchte gerne arbeiten. Von meinem Gesamturlaub sind noch 6 Tage übrig (3 sind bereits genehmigt, 3 noch offen).
Vielen Dank im Voraus.
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 10:16
Hallo Rami,
eine Urlaubsplanung stellt eine bindende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer dar. Eine einseitige Änderung ist nicht zulässig. Fehler seitens des Arbeitgebers dürfen nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alice T. meint
2. November 2017 at 22:21
Guten Abend liebes Team,
ich arbeite in einem Hotel in der Nachtschicht. Folgendes : Ich hatte noch 2 Tage Resturlaub ( eigentlich dürfen wir im Herbst keinen Urlaub nehmen, gibt allerdings keinen plausiblen Grund dafür) , über Weihnachten haben wir Betriebsferien, Anfang und Ende wissen wir nie konkret. Deshalb wollte ich diese 2 Tage noch extra aufheben, zum zurückgehaltenen Urlaub für diese Zeit. Ich arbeite 3x 10 Stunden die Woche an festen Tagen und habe somit nur 18 Tage Urlaub im Jahr. 2 Tage mußte ich schon nehmen, weil hier der Boden gereinigt wurde. Vorgestern Mittag ( da habe ich nach der Schicht noch geschlafen) rief meine Chefin an, dass ich Abends nicht kommen soll, weil wir keinen Gast im Haus haben, das würde mir dann als Urlaub angerechnet. Sehr ärgerlich, weil mich die Chefin neulich schon in einem Anruf zwingen wollte meine Urlaubstage an für sie genehmen Tagen zu nehmen. Ist diese Anordnung so kurzfristig möglich? Im Prinzip habe ich es ja erst 3 Stunden vor eigentlichem Arbeitsbeginn erfahren, daß ich Urlaub nehmen muß, da ich ja tagsüber schlafe.
Im Endeeffekt habe ich im Jahr 11 Tage (ca. 2 Wochen) frei verfügbaren Urlaub.
Noch eine kurze Frage, eigentlich sollen wir den gesamten Jahresurlaub Im Januar beantragen. Wenn man allerdings für z.B. August einträgt, hat man im Juli noch keine Zusage. Kann sie den dann noch ablehnen?
Vielen Dank schonmal für die Antwort und sorry für den langen Text 🙂
Liebe Grüße
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 8:56
Hallo Alice,
Urlaub kann nicht ohne guten Grund verordnet werden. Die Urlaubspläne des Arbeitnehmers sind dabei ebenso wichtig, wie betriebliche Interessen. Wenn Sie weiterhin solche Entscheidungen dulden müssen, sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dani meint
11. Oktober 2017 at 7:47
Ich arbeite im öffentlichen Dienst, es handelt sich um Saisonarbeit. Wir müssen von März bis Dezember durcharbeiten und noch Überstunden machen, damit wir ab Weihnachten bis Anfang März zuhause sind. Der Vorteil ist, wir müssen nicht „Stempeln“ gehen. Der Nachteil: 10 Monate ohne Erholung. In allen Ferien keine Zeit für die Kinder. Zudem unregelmäßige Arbeitszeiten und Wochenenddienste. Ist das erlaubt?
arbeitsrechte.de meint
5. Dezember 2017 at 15:48
Hallo Dani,
normalerweise erwerben Sie auch bei Saisonarbeit für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Möglicherweise wurde in Ihrem Arbeitsvertrag jedoch eine andere Regelung festgesetzt. Ob diese rechtens ist, sollten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de