Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist hierfür das Maß aller Dinge und legt unter anderem auch einen sogenannten Mindesturlaub fest. Dieser beträgt in der Regel für eine Fünftagewoche 20 Urlaubstage im Jahr.
Der Arbeitnehmer kann grundlegend darüber entscheiden, wann und wie lange er Urlaub nimmt, wenn hierbei die gesetzlichen Bestimmungen und arbeitsvertraglichen Vereinbarungen berücksichtigt werden.
Kurz & knapp: Zwangsurlaub
Zwangsurlaub ist angeordneter Urlaub durch den Arbeitgeber. Es bedarf dazu entsprechend keines Antrages durch den Arbeitnehmer.
Informationen zu den Voraussetzungen, die bei Zwangsurlaub erfüllt sein müssen, finden Sie hier.
Ja, die gibt es tatsächlich. Beispiele wären unter anderem der Überstundenabbau, Kurzarbeit oder die Reduzierung der Arbeitszeit.
Doch was ist der sogenannte „Zwangsurlaub“? Wann ist dieser legitimiert und welche Handhabe haben Sie als Arbeitnehmer, wenn Ihr Arbeitgeber einen Zwangsurlaub anordnet?
Inhalt
Was ist laut Arbeitsrecht unter „Zwangsurlaub“ zu verstehen?
Wie erwähnt, besteht in Deutschland ein gesetzlicher Urlaubsanspruch, der auch durch Klauseln im Arbeitsvertrag nicht erlischt.
Für die zeitliche Festlegung sind die Wünsche des Arbeitnehmers laut § 7 BUrlG entscheidend. Der Arbeitgeber gewährt die Urlaubstage. Bei der Urlaubsplanung muss er jedoch sowohl dringende betriebliche Belange als auch die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer berücksichtigen.
Der Zwangsurlaub erfolgt durch den Arbeitgeber, ohne vorherigen Antrag seitens des Arbeitnehmers. Dieser verordnete Erholungsurlaub ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Nähere gesetzliche Ausführungen zum Zwangsurlaub oder dessen Zulässigkeit gibt es bislang nicht. Dennoch wurden durch Urteile aus der Vergangenheit charakteristische und gesetzlich geltende Merkmale herausgearbeitet, an die sich Arbeitgeber halten sollten.
Unter anderem in folgenden Fällen wird ein Zwangsurlaub vom Arbeitgeber verordnet:
- in Saisonbetrieben
- bei Nicht-Betriebsfähigkeit von Unternehmen ohne Eigentümer (zum Beispiel Arztpraxen)
- bei unvorhergesehen betrieblichen Krisen
Zwangsurlaub gleich Betriebsferien?
Oft werden die Begriffe Zwangsurlaub und Betriebsferien gleichbedeutend benutzt. Die Grenzen sind dabei auch fließend.
Bei Betriebsferien wird oft das gesamte Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum stillgelegt oder gar gesamte Abteilungen müssen ihre Arbeit niederlegen. Sie sind überwiegend bereits im Arbeitsvertrag verankert oder müssen vor dem Urlaubsjahr angekündigt werden.
Der Arbeitgeber oder der Chef des Unternehmens legen diese fest. Dabei handelt es sich in aller Regel um zwei bis drei Wochen. Vor allem im produktiven Gewerbe ist dies eine Maßnahme, um einen Produktionsausfall durch den Urlaub von Mitarbeitern in Schlüsselpositionen nahezu auszuschließen.
Betriebsferien können auch einzelne Tage beispielsweise zwischen Weihnachten und Neujahr umfassen. Damit können im Zweifelsfall Überstundenguthaben sowie Resturlaubsansprüche verringert werden.
Auch ein Zwangsurlaub zu Weihnachten muss seitens des Arbeitgebers betrieblich begründet werden, denn nicht alle Betriebe sind zwischen den Jahren ausgelastet.
Voraussetzungen für den Zwangsurlaub nach geltendem Arbeitsrecht
Erst infolge dringender betrieblicher Belange ist die Anordnung zum Zwangsurlaub gerechtfertigt. Dabei sollte jedoch bedacht werden, dass dies nicht in jedem Falle für eine wirtschaftliche Krise des Unternehmens gilt. Denn Auftragsmangel oder Störungen im Betriebsablauf legitimieren den Zwangsurlaub nicht.
Das Betriebsrisiko, die Angestellten unwirtschaftlich zu bezahlen, muss der Arbeitgeber tragen und sollte nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.
Wichtig! Bei Betriebsferien oder Zwangsurlaub ist der Betriebsrat, falls vorhanden, mitbestimmungspflichtig.
Zeitlicher Rahmen für einen Zwangsurlaub
Grundsätzlich gibt es für die Dauer von Zwangsurlaub keine gesetzlichen Richtlinien.
Dieser kann sich auf ein paar Tage oder Wochen belaufen. Dabei ergibt sich aus der bisherigen Rechtssprechung, dass ein Teil des Urlaubs frei vom Arbeitnehmer festzulegen ist.
Ist der Urlaub bereits genehmigt und wurde vollkommen ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber nicht einfach widersprechen. In einem solchen Fall dürfen Sie als Arbeitnehmer bei vollen Urlaubsbezügen zu Hause bleiben.
Alternativen zum Zwangsurlaub
Ein Zwangsurlaub ist nicht immer die perfekte Lösung, da der Betrieb für einen gewissen Zeitraum komplett auf Eis gelegt ist. Da können andere Möglichkeiten für den Arbeitgeber interessanter sein, die gewisse Kostenfaktoren einsparen und die Krisenzeit überbrücken können.
- Abbau von Überstunden
- Kurzarbeit
- Reduzierung der Arbeitszeit
- Kürzung der Zuschüsse
David meint
12. Dezember 2018 at 13:04
In meinem Betrieb sind Renovierungsarbeiten geplant. Der Zeitraum für diese ist wohl schon festgelegt.
Unser Arbeitgeber hat uns aber bislang nicht Offiziell informiert.
Gibt es eine Frist, wie lange vor einem Zwangsurlaub AN informiert werden müssen?
Nicole meint
9. Dezember 2018 at 9:27
Hallo, ich habe eine Kollegin die meiner Meinung nach extra im Urlaub krank macht, um sich ihren Urlaub für die Weihnachtszeit aufzuheben. Gibt es da eine Regelung in welchen Zeitraum man seinen urlaub nehmen muss?
Ulrich meint
7. Dezember 2018 at 5:47
Guten Tag,
Ich bin seit ca 1/2 Jahr bei einer kleinen Baufirma als Maurer beschäftigt.
Aufgrund von Arbeitsmangel (neue Aufträge werfen erwartet, sind abet noch nicht in trockenen Tüchern) schickt mich der Arbeitgeber nun in Zwangsurlaub.
Ich habe für das laufende Jahr nur noch einen Restanspruch von acht Tagen von denen vier durch den Zwangsurlaub schon weg sind.
Det Arbeitgeber wird den Betrieb auch über die Weihnachtstage ins neue Jahr hinein auch für zwei Wochen schließen, hierzu brauche ich sechs Urlaubstage,die ich durch den Zwangsurlaub jetzt schon nicht mehr habe.
Ein Überstunden Konto besteht nicht buw. ist erschöpft.
Ich habe zu verstehen gegeben dass ich nicht einverstanden bin damit. Zunächst war auch Kurzarbeit ein Thema, welches aber jetzt unter den Tisch gekehrt wird.
– was passiert wenn mein Kontingent erschöpft ist an Urlaubstagen, die Zwangspause aber noch nicht damit beendet ist?
– wie werden die zwei Wochen Betriebsferien gehandhabt bei nicht mehr vorhandenem Urlaub aufgrund der Zwangspause?
Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen!
Jacob meint
6. Dezember 2018 at 22:30
Ich habe gerade (03.12.) eine neue Stelle in der Erziehungsbranche begonnen und nun hat der Arbeitgeber mir mitgeteilt dass ich über Weihnachten und zwischen den Jahren unbezahlten Urlaub nehmen muss, da ich noch keinen Urlaubsanspruch habe und der Betrieb über die Feiertage und zwischen den Jahren geschlossen hat.
Ist das zulässig? Und darf er auch die regulären Feiertage als unbezahlten Urlaub anweisen?
Vielen Dank!
Stefan meint
5. Dezember 2018 at 13:22
Hallo,
Ich bin am Verzweifeln…
Ich habe in meinem derzeitigen Arbeitsverhältnis einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen…
Kann mir diesen aber nicht voll nehmen da mir von meinem Arbeitgeber vorgeschrieben wird dass ich mir ca 6 Tage im Jahr weg halten muss für eine Inventur und die Betriebsferien unseres Kunden…
Ich arbeite in einer Firma die als Spediteur für einen namhaften Großunternehmer arbeitet…
Ich habe mittlerweile versucht mich diesbezüglich schlau zu machen aber ich finde keine Antwort ob das so rechtens ist…
Gibt es irgendein Gesetz oder eine Rechtsprechung die in so einem Fall für den Arbeitgeber spricht
arbeitsrechte.de meint
10. Dezember 2018 at 9:36
Hallo Stefan,
in diesem Fall würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und sich von ihm professionell beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
becks meint
29. November 2018 at 22:15
Hallo Team von Arbeitsrechte.de,
mein Arbeitgeber hat für 2019 ohne Angabe von Gründen Betriebsurlaub für 2 Wochen im Sommer verordnet. Keiner der Angestellten (< 20) ist damit einverstanden. Das einzige was als Grund genannt werden könnte wäre mangelnde Auftragslage in den Sommerferien, aber wir sind nicht von einem einzigen Kunden abhängig der dort ebenfalls Betriebsferien hat. Ausserden ist die Anwesenheit des Arbeitgebers selbst nicht zwingend nötig, lediglich in unvorhersehbaren Extremfällen benötigt man das Einverständnis z.b. Investitionen zu tätigen.
Habe ich es richtig verstanden dass die Anordnung von Betriebsurlaub in diesem Fall dann so nicht zulässig ist?
Gruß!
arbeitsrechte.de meint
10. Dezember 2018 at 8:00
Hallo becks,
ob der BEtriebsuröaub in Ihrem Fall rechtens ist, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen. In der Regel darf der sogenannte Auftragsverzug nicht zu Lasten der Angestellten gehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gökce meint
22. November 2018 at 14:57
Guten Tag, ich arbeite bei einem Netzbetreiber über einen Personaldienstleister. Wir haben nur 24 Urlaubstage.
Heute erfuhren wir, dass wir am 2.1, 3.1 und 4. arbeiten sollen und zusätzlich, für den 2.1, 3.1, und 4.1 Urlaub nehmen müssen.
Am 2.1, 3.1, und 4.1 sind jeweils 2 Mitarbeiter eingeteilt, der Dritte hat frei.
Arbeiten und Urlaub nehmen. Ist es rechtens?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
3. Dezember 2018 at 9:35
Hallo Gökce,
normalerweise ist eine solche Vorgehensweise nicht rechtens. Da wir jedoch keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen, würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Goldlöckchen meint
10. November 2018 at 21:49
Hallo, ein Azubi hat 30 Urlaubstage für das aktuelle Jahr, wovon er bisher nur 11 Tage gewährt bekommen hat und diese auch nur weil triftige Gründe dafür vorlagen, warum er zu Hause bleiben musste. Die restlichen 19 Urlaubstage werden zwangsweise vom Chef festgelegt und alle bisherigen Anträge, mündlich sowie schriftlich wurden abgelehnt und darauf verwiesen, dass der Chef den Urlaub seiner Azubis festlege und dieser ihn nicht selber bestimmen darf. Wir haben Kinder, im Gegensatz zu den restlichen Kollegen und die Urlaube werden mit Begründungen wie „zu der Zeit ist Azubi x aber nicht da“ oder „du hast Schule und Kurse, fehlst also schon oft genug“ abgelehnt. Der letzte Brief ordnet einen Zwangsurlaub von kurz vor Weihnachten bis Mitte Januar an, obwohl wir seit Monaten darauf beharren den Urlaub in diesem Jahr (zumindest Großteils) aufzubrauchen. Auf einmal heißt es „hohe Auftragslage“ … aber dafür wird seit Monaten die Vergütung nicht rechtzeitig gezahlt und abschlagsweise über den Folgemonat gezahlt… Der Azubi ist körperlich völlig am Ende durch die Dauerarbeit ohne Chance auf Erholung, das geht doch so nicht! Was können wir dagegen unternehmen?
arbeitsrechte.de meint
12. November 2018 at 9:04
Hallo Goldlöckchen,
bei unzumutbaren Verhältnissen für einen Azubi können ein Anwalt für Arbeitsrecht oder die Berufsschule helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Harzhexe meint
27. Oktober 2018 at 19:19
Hallo, ich habe noch 9 Urlaubstage, arbeite auf Teilzeit in einer Bäckerei, die 365 Tage im Jahr auf hat und bin Schwerbehindert. Jetzt soll ich plötzlich in der kommenden Woche die restlichen 9 Tage Urlaub aufbrauchen, ohne das vorab mit mir darüber gesprochen wurde und heute plötzlich die Info im Laden für mich hing.
Habe zwei Kinder und mein Mann hat dann auch Bereitschaftsdienst, sodass mir dieser Zwangsurlaub von keinerlei Nutzen ist und es für das aufbrauchen des Urlaubs auch keinerlei Begründung des Geschäfts gäbe. Im Dezember darf ich kein Urlaub machen, da dort eher die Kinderlosen und Singles frei haben 🙁 aber allerdings hätte ich die Möglichkeit gesehen im November ein paar Tage des Urlaubs zu verbrauchen. Ich weiß nicht, wie ich nun damit umgehen soll, da der Urlaub in der Woche völlig unnütz ist und doch eher am Wochenende nützlich wäre, damit wir als Familie gemeinsame Zeit miteinander verbringen könnten. Ich würde mich sehr über Rückinfo freuen
Charly meint
27. Oktober 2018 at 14:05
Hallo,
ich arbeite in einem Hotel, das immer im Januar für 3-4 Wochen geschlossen ist. Ich habe schon alle Urlaubstage des Jahres davor verbraucht und hab somit keine Urlaubstage die ich aus dem Vorjahr mitnehme. Ich habe allerdings nur vor bis Ende März weiterhin in diesem Hotel zu arbeiten. Ich habe 25 Urlaubstage im Jahr, was bedeutet ich habe ca. 2 Tage pro Monat und somit 6 Tage von Januar bis März. Kann der Betrieb mir die Tage die ich darüber hinaus für die Schließzeit im Januar zu nehmen habe vom Lohn abziehen ?
Liebe Grüße
Charly
Tina meint
23. Oktober 2018 at 14:04
Hallo,
mein Arbeitgeber schließt am 24. und 31.12. das Büro vollständig. Zu Beginn meiner Beschäftigung traf man mir gegenüber die mündliche Aussage, dass wir Arbeitnehmer diese zwei halben Tage Urlaub geschenkt bekommen, in den letzten zwei Jahren vielen diese beiden Tage auf das Wochenende, somit war die Regelung wirkungslos. Dieses Jahr wird aber nun erwartet, dass ich für die beiden halben Arbeitstage Urlaub nehme. Im Arbeitsvertrag gibt es hierzu keine Regelung, und eine Notwenigkeit zur Schließung besteht meines Erachtens nicht. Ein Betriebsrat existiert nicht.
Ist es in diesem Fall rechtens, dass ich mir für eine Betriebsschließung Urlaub nehme, obwohl diese aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht begründet werden kann?
arbeitsrechte.de meint
1. November 2018 at 9:23
Hallo Tina,
bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage gegebenenfalls an einen Rechtsanwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Astrid meint
18. Oktober 2018 at 12:12
Ein Arbeitgeber renoviert bestimmte Büroräume im Betrieb und fordert seinen Mitarbeiter auf, für diesen Zeitraum Urlaub zu nehmen bzw. Überstunden abzubauen. Wenn der MA auf andere Büroräume nicht ausweichen möchte. Das Problem ist, dass nicht genügende Räume vorhanden sind, in die der MA ausweichen KÖNNTE. Kann der MA trotzdem zur Arbeitstätte kommen und ja, bei einem Kollege einfach sitzen? Dieser wäre zwar anwesend, könnte aber seine eigentliche Arbeit u. U. nicht ausführen.
arbeitsrechte.de meint
25. Oktober 2018 at 11:20
Hallo Astrid,
inwiefern die Situation in Ihrem Unternehmen einen Zwangsurlaub rechtfertigt, können wir nicht beurteilen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Daniel meint
14. Oktober 2018 at 16:41
Hallo,
in meiner Firma, wo ich seit Februar arbeite, gibt es eine Sorte „Zwangsurlaub“: alle Mitarbeiter müssen mind. 1 Woche Urlaub im ersten Quartal nehmen. Der Chef sagte, dass wir nicht viel zu tun und müssen deswegen Urlaub nehmen. Darf er einfach so die Mitarbeiter zwingen, Urlaub zu nehmen?
Vielen Dank für eine Antwort.
arbeitsrechte.de meint
15. Oktober 2018 at 15:56
Hallo Daniel,
in der Regel soll der Urlaub nach den Wünschen der Arbeitnehmer gestaltet werden. Ob der von Ihnen beschriebene Umgang rechtens ist, darf nur ein Anwalt beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandra meint
10. Oktober 2018 at 13:15
Ich arbeite sei kurzem in einem Immobilienbüro. Der Chef schließt die Firma an jüdischen Feiertagen.
Also darf ich nicht arbeiten.
Urlaubsanspruch habe ich aber noch nicht.
Ist es gerechtfertigt, dass ich unbezahlt zu hause bleiben muss?
Beatrix meint
9. Oktober 2018 at 18:19
Hallo,
ich bin bei einen großen Discounter beschäftigt. Die Urlaubsplanung erfolgt für ein Jahr im voraus. Mein Arbeitgeber verlangt, damit ich im 1. Quartal des Jahres zwei Wochen zwangs verplane. Jedoch benötige ich in diesem Zeitraum keine 2 Wochen Urlaub, da ich sie lieber etwas später machen würde. Ist diese Regelung erlaubt?
Freundliche Grüße
Beatrix
arbeitsrechte.de meint
22. Oktober 2018 at 11:01
Hallo Beatrix,
inwiefern die Anweisung von Urlaub in Ihrer Situation statthaft ist, kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Axel meint
1. Oktober 2018 at 10:06
Hallo,
ich arbeite als Dienstleister bei einem Unternehmen, welches am 24.12/31.12 2018 schließt, die Angestellten nehmen jweils 1/2 Tag Urlaub.
Ich als Dienstleister soll nun auch URlaub nehmen an den Tagen, jedoch einen ganzen Tag für 24 und für 31.12, als 2 Tage.
Darf mein Arbeitgeber einfach Zwangsurlaub verlangen, dafür, dass sein auftragsgeber geschlossen hat? Ist dieser Auftragsmangel/ Störung im Betriebsablauf wirklich auf uns abzuwälzen, den mein Arbeitgeber könnte mich ja arbeiten lassen (bloss nciht im geschlossen Werk vom jetzigen Auftraggeber)
Dnake und Gruß
Axel
arbeitsrechte.de meint
18. Oktober 2018 at 16:43
Hallo Axel,
ob der Zwangsurlaub in Ihrem Fall gerechtfertigt ist, können und dürfen wir nicht beurteilen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
John meint
24. September 2018 at 22:48
Ich habe diese Woche spätdiensr jetzt kann ich Freitag Abend nicht und wollte mit einen Kollegen tauschen. Mein Chef sagt das geht nicht und hat mir einfach einen Tag Urlaub eingesetzt. Darf er das ?
arbeitsrechte.de meint
16. Oktober 2018 at 12:19
Hallo John,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher auch nicht beurteilen können bzw. dürfen, was der Arbeitgeber im Einzelfall darf. Sie können jedoch einen Anwalt hierzu fragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Inge meint
24. September 2018 at 14:31
Ich hatte im Februar dieses Jahres 17 (davon 9 Tage aus 1017) Urlaubstage beantragt und auch genehmigt. Wegen eines kurz vorher erlittenen Unfalls konnte ich die Reise nicht antreten. Insgesamt war ich 6 Monate krankgeschrieben. Ich verfügte ich nun über insgesamt 40 Urlaubstage, von denen ich bereits 23 Tage abgebaut habe bzw. abbaue (noch geplant Oktober 11 Tage). Die verbleibenden 17 Tage möchte ich ins nächste Jahr mitnehmen. Mein Arbeitgeber besteht darauf, dass ich noch 7 Tage in diesem Jahr nehme, da nur bei einer Langzeiterkrankung, die über den Jahreswechsel hinaus geht, mehr als 10 Urlaubstage ins Folgejahr mitgenommen werden dürfen, somit würden meine 7 Tage verfallen.
Stimmt das?
arbeitsrechte.de meint
16. Oktober 2018 at 12:11
Hallo Inge,
wir bieten keine Rechtsberatung an und dürfen daher auch nicht beurteilen, ob die Argumentation oder Vorgehensweise eines Arbeitgebers im Einzelfall juristisch einwandfrei ist. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christian K. meint
22. September 2018 at 23:38
Hallo
Ich hätte mal eine Frage. Ich wurde am 01.09 zum 31.10 Gekündigt. War jetzt allerdings bis zum 21.09 Krank geschrieben. Habe heute am Samstag dann die Nachricht bekommen das ich ab Montag aus Betrieblichen Gründen Urlaub nehmen muss für 5 Tage und ich dann Bescheid bekomme wann ich wieder gebraucht werde. Wo mit ich eigentlich nicht einverstanden bin. Mir wurde dann aber gesagt das er es machen kann. Ich allerdings sehe keinen Betrieblichen Grund dafür da Arbeit genug da ist und die Firma 7 Tage in der Woche geöffnet ist. Meine Frage wäre darf mein Chef das wirklich einfach so oder kann ich mich dagegen wehren.
Mit freundlichen Grüßen Christian K.
arbeitsrechte.de meint
15. Oktober 2018 at 15:21
Hallo Christian,
in der Regel kann Urlaub nicht verhängt werden, ob das in Ihrem Fall auch zutrifft, darf nur ein Anwalt beurteilen.
Ihr Team vom Arbeitsrechte.de
Mira meint
18. September 2018 at 18:03
Hallo,
mein Chef schließ im Dezember die Praxis für fast 4 Wochen,
ich habe aber keinen Urlausanspruch mehr für dieses Jahr,
muss ich schon den Urlaub für nächstes Jahr nehmen?
Kann er mich zwingen unbeszahlten Urlaub zu nehmen?
Kann er mich für Dezember einfach mit den Stunden reduzieren?
LG
Mira
arbeitsrechte.de meint
9. Oktober 2018 at 14:45
Hallo Mira,
unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber Betriebsurlaub anordnen können, haben wir in einem gesonderten Ratgeber erläutert. Für indviduelle Fragen zu Ihrem Fall wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, da wir keine Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Trulla meint
18. September 2018 at 14:11
Hallo,
mich interessiert, ob es zulässig ist, wenn die Vorgesetzten sich entscheiden, das Büro an Weihnachten und an Silvester geschlossen zu lassen und dafür jeweils einen Urlaubstag anrechnen.
Es gibt keine klare Regelung zu den Öffnungszeiten an solchen Tagen sind und dieser Vorschlag soll für dieses Jahr gelten. Sollte ein Arbeitnehmer damit nicht einverstanden sein, müssen alle Angestellten arbeiten kommen. Was ist mit denen, die keinen Urlaub mehr haben?
Herzlichen Dank für ihre Antwort!
arbeitsrechte.de meint
9. Oktober 2018 at 14:41
Hallo Trulla,
die Grundzüge zu Betriebsferien und deren Rechtmäßigkeit haben wir für Sie in einem besonderen Ratgeber zusammengefasst.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hubert meint
17. September 2018 at 14:05
Guten Tag,
in meinem Arbeitsvertrag ist der Passus Urlaub durchgestrichen, der gesetzliche Urlaubsanspruch ist laut Personalabteilung in unserer Branche unwirksam. Also lässt sich das allem Anschein nach doch umgehen? Ich habe mich bei einem Anwalt informiert, dieser hat bestätigt, dass der Vertrag rechtsgültig ist.
Zuzana T. meint
15. September 2018 at 0:31
Guten Tag,
Ich habe eine Frage. Ich arbeite in eine Restaurant, die im Januar renoviert war. Unsere Chef will unsere Urlaub verkürzen um die Tage indem das Restaurant geschlossen war. Darf er so was machen?
Dankeschön
arbeitsrechte.de meint
17. September 2018 at 9:46
Hallo Zuzana,
Verzug beim Arbeitsaufkommen darf in der Regel nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen, der zur bereit ist. Ihre spezielle Situation kann aber nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Malin S. meint
12. September 2018 at 23:02
Hallo,
in ihrem Artikel heißt es „Wie erwähnt, besteht in Deutschland ein gesetzlicher Urlaubsanspruch, der auch durch Klauseln im Arbeitsvertrag nicht erlischt.“
Möglicherweise verstehe ich diese Formulierung ja falsch, aber anscheinend ist es doch dennoch möglich, den Urlaubsanspruch von Mitarbeitern auf 0 Tage zu setzen – also grundsätzlich keinen Urlaub zu gewähren. Mein Mann arbeitet nämlich seit sieben Jahren durchgehend in derselben Position für dasselbe Unternehmen und hat seitdem jeden Tag gearbeitet, auch an Wochenenden, Feiertagen und dergleichen. Er ist in der Branche Sportpresse tätig, die laut ArbZG eine Ausnahme bei der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung bildet – und damit wohl auch in Sachen Urlaub. Laut Vertrag steht ihm und seinen Kollegen nämlich kein Urlaub zu. Er beschwert sich auch nicht darüber, da er gar keinen Urlaub möchte. Für mich ist das auch in Ordnung, solange er gesund bleibt, bisher war er auch noch keinen Tag krank. Ich finde es lediglich schade, dass ich etwa zu Weihnachten immer allein meine Mutter besuchen muss und wir auch sonst nichts gemeinsam unternehmen können, zumal er oft auch abends oder nachts noch arbeitet. Ich möchte ihm aber auch nichts aufzwingen und da es vertraglich ohnehin keinen Urlaub gibt, ist das bei uns auch kein Thema. Nichtsdestotrotz denke ich, dass derartige Ausnahmen in einem Ratgeber wie diesem hier nicht unerwähnt bleiben sollten.
arbeitsrechte.de meint
8. Oktober 2018 at 9:51
Hallo Malin,
auch wenn bestimmte Branchen vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot ausgenommen sind, bedeutet das nicht, das Erlöschen des Urlaubsanspruchs. dieser ergibt sich gesetzlich aus den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen pro Woche. Sie sollten den Vertrag von einem Anwalt für Arbeitsrecht pürfen lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thomas meint
7. September 2018 at 15:02
Hallo,
ich bin Kraftfahrer im Begegnungsverkehr (Brandenburg – Bayern).
Bei Feiertagen (Allerheiligen, Heilige 3 Könige,..) in Bayern sind keine Fahrten. Der Arbeitgeber zieht uns für diese Tage Urlaub ab. Ist das rechtens?
MfG
Thomas
arbeitsrechte.de meint
1. Oktober 2018 at 10:27
Hallo Thomas,
wie die rechtliche Situation Ihrer Arbeit in diesem speziellen Fall zu bewerten ist, kann ein Anwalt für Arbeitsrechte sagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de